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§ 4 NKPG - Prüfungsergebnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Amtliche Abkürzung
NKPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Prüfungsbehörde teilt der geprüften Stelle das Prüfungsergebnis mit. Soweit die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden dazu Anlass bieten, soll die Prüfungsbehörde Empfehlungen zur Änderung der Haushaltswirtschaft geben. Sie gibt der geprüften Stelle Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(2) Die Prüfungsbehörde schließt die Prüfung mit einer Prüfungsmitteilung an die geprüfte Stelle ab, die das unter Berücksichtigung der Stellungnahme der geprüften Stelle festgestellte Prüfungsergebnis enthält; die Prüfungsmitteilung soll eine Zusammenfassung ihres wesentlichen Inhalts enthalten. Die Prüfungsbehörde übersendet

  1. 1.

    bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 1 eine weitere Ausfertigung der Prüfungsmitteilung an die Kommunalaufsichtsbehörde,

  2. 2.

    bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 2 weitere Ausfertigungen an die an der Einrichtung oder dem Unternehmen beteiligten Körperschaften und Anstalten sowie

  3. 3.

    bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 3 weitere Ausfertigungen an die Kommunalaufsichtsbehörde und die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.