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§ 4 NKPG - Prüfungsergebnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Amtliche Abkürzung
NKPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Kommunalprüfungsanstalt teilt der geprüften Einrichtung die Prüfungsfeststellungen mit. Soweit die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden dazu Anlass bieten, soll die Kommunalprüfungsanstalt Empfehlungen zur Änderung der Haushaltswirtschaft geben. Sie gibt der geprüften Einrichtung Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(2) Das Ergebnis der Prüfung fasst die Kommunalprüfungsanstalt in einem Schlussbericht (Prüfungsbericht) zusammen. Der Prüfungsbericht ist der geprüften Einrichtung zu übermitteln, bei einer ergänzenden Prüfung zugleich auch den an dem Unternehmen beteiligten Körperschaften und Anstalten.

(3) Die Kommunalprüfungsanstalt teilt der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 Satz 4) den Abschluss des Prüfungsverfahrens und den Prüfungsbericht mit; dies gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2. In den Fällen des § 2 Abs. 4 erhält die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die Mitteilung und den Bericht.

(4) Der wesentliche Inhalt des Prüfungsberichts ist unverzüglich dem Hauptorgan der kommunalen Körperschaft, bei Zweckverbänden der Verbandsversammlung, bei Anstalten dem Verwaltungsrat und bei Versorgungskassen der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Jedem Mitglied eines Organs nach Satz 1 ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht zu gewähren. Der Prüfungsbericht ist nach seiner Bekanntgabe an sieben Werktagen öffentlich auszulegen, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Versorgungskassen.