§ 4 NKPG - Prüfungsergebnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen, aus dem Art und Umfang der Prüfungshandlungen und das Prüfungsergebnis ersichtlich sein sollen. Der Bericht soll Empfehlungen zur Änderung der künftigen Haushaltswirtschaft geben, soweit die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden dazu Anlass bieten. Für Ergebnisse von nicht wesentlicher Bedeutung sind mündliche Hinweise ausreichend.
(2) Der Prüfungsbericht ist der geprüften Einrichtung und der Kommunalaufsichtsbehörde zu übermitteln und auf Wunsch zu erläutern. Bei kommunalen Körperschaften ist der wesentliche Inhalt des Prüfungsberichts dem Rat, dem Samtgemeinderat oder dem Kreistag, bei kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten dem Verwaltungsrat und bei Zweckverbänden der Verbandsversammlung bekannt zu geben. Jedem Mitglied des Organs ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht zu gewähren. Der Prüfungsbericht ist nach seiner Bekanntgabe nach Satz 2 an sieben Werktagen öffentlich auszulegen, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Die geprüfte Einrichtung hat zu dem Ergebnis der Prüfung gegenüber der Kommunalprüfungsanstalt und der Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung Stellung zu nehmen. Dabei ist darauf einzugehen, ob und wie den Prüfungsergebnissen Rechnung getragen wird.