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§ 4 NKPG - Prüfungsergebnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Amtliche Abkürzung
NKPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Prüfungsbehörde teilt der geprüften Einrichtung die Prüfungsfeststellungen mit. Soweit die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden dazu Anlass bieten, soll die Prüfungsbehörde Empfehlungen zur Änderung der Haushaltswirtschaft geben. Sie gibt der geprüften Einrichtung Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(2) Die Prüfungsbehörde schließt die Prüfung mit einer Prüfungsmitteilung an die geprüfte Einrichtung ab, die aus einem Schlussbericht über die Prüfung und einer Zusammenfassung über dessen wesentlichen Inhalt besteht. Die Prüfungsbehörde übersendet

  1. 1.

    bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 1 eine weitere Ausfertigung der Prüfungsmitteilung an die Kommunalaufsichtsbehörde,

  2. 2.

    bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 2 weitere Ausfertigungen an die an dem Unternehmen beteiligten Körperschaften und Anstalten sowie

  3. 3.

    bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 3 weitere Ausfertigungen an die Kommunalaufsichtsbehörde und die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.