NKPG,NI - Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung
(Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Amtliche Abkürzung
NKPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638 - VORIS 20300 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Prüfung1
Inhalt der Prüfung2
Prüfungsverfahren3
Prüfungsergebnis4
Bekanntgabe und Auslegung5
Beratung6
Prüfungsbeirat7
Prüfungsbehörde8

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der überörtlichen Kommunalprüfung vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638)

(2) Red. Anm.:

Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700):

"Übergangsvorschriften
Ist ein Bürgerbegehren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigt worden, so bleiben für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften maßgeblich."

§ 1 NKPG - Prüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Amtliche Abkürzung
NKPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die überörtliche Prüfung der Kommunen und Zweckverbände einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen, der kommunalen Anstalten, der gemeinsamen kommunalen Anstalten, des Regionalverbands "Großraum Braunschweig", der Niedersächsischen Versorgungskasse und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des ehemaligen Landes Oldenburg (zu prüfende Stellen) obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs als Prüfungsbehörde.

(2) Die Prüfungsbehörde kann ferner rechtlich selbständige privatrechtliche Unternehmen und Einrichtungen prüfen, an denen zu prüfende Stellen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt sind, wenn dem Land im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung ein Prüfungsrecht unter Hinweis auf dieses Gesetz eingeräumt worden ist. Die für die Prüfung der zu prüfenden Stellen geltenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.

(3) § 3 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungsbehörde auf Ersuchen der Landesregierung eine Prüfung durchzuführen hat, soweit die Tätigkeit des Landesrechnungshofs nach Artikel 70 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Verfassung durch die Prüfung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Prüfungsbehörde kann Rechnungsprüfungsämter der Landkreise mit deren Einvernehmen mit der Durchführung der Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt gegen Kostenerstattung beauftragen.

§ 2 NKPG - Inhalt der Prüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Amtliche Abkürzung
NKPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob das Haushalts- und Kassenwesen der zu prüfenden Stelle ordnungsgemäß und wirtschaftlich geführt wird. Die Prüfung dient auch dazu, die Haushaltswirtschaft und Organisation der zu prüfenden Stelle durch Beratung in selbstverwaltungsgerechter Weise zu fördern. Insbesondere sollen Verbesserungsvorschläge unterbreitet und Vergleichsmöglichkeiten genutzt werden. Die Prüfung soll auf den Ergebnissen der Prüfung der Rechnungsprüfungsämter aufbauen.

§ 3 NKPG - Prüfungsverfahren

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Amtliche Abkürzung
NKPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt, Art und Umfang der Prüfung. Sie soll die Prüfung mehrerer zu prüfender Stellen zusammenfassen und so ausrichten, dass die Ergebnisse vergleichbar sind. Dabei soll die Prüfung auf Schwerpunkte beschränkt werden. Die Prüfungsbehörde zeigt der Behörde, die über die zu prüfende Stelle die Aufsicht führt, die Einleitung der Prüfung an. Bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 2 erhalten die an der Einrichtung oder dem Unternehmen beteiligten Körperschaften und Anstalten diese Mitteilung.

(2) Die zu prüfende Stelle hat die Prüfungsbehörde bei der Prüfung zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren, diese Unterlagen auf Verlangen zu übersenden sowie örtliche Erhebungen zu ermöglichen.

(3) Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann sich die Prüfungsbehörde der Unterstützung Dritter bedienen.

(4) Lässt die zu prüfende Stelle Arbeitsvorgänge, die der Prüfung unterliegen, durch Dritte wahrnehmen, so kann die Prüfungsbehörde bei diesen Erhebungen durchführen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 4 NKPG - Prüfungsergebnis

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Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Amtliche Abkürzung
NKPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Prüfungsbehörde teilt der geprüften Stelle das Prüfungsergebnis mit. Soweit die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden dazu Anlass bieten, soll die Prüfungsbehörde Empfehlungen zur Änderung der Haushaltswirtschaft geben. Sie gibt der geprüften Stelle Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(2) Die Prüfungsbehörde schließt die Prüfung mit einer Prüfungsmitteilung an die geprüfte Stelle ab, die das unter Berücksichtigung der Stellungnahme der geprüften Stelle festgestellte Prüfungsergebnis enthält; die Prüfungsmitteilung soll eine Zusammenfassung ihres wesentlichen Inhalts enthalten. Die Prüfungsbehörde übersendet

  1. 1.

    bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 1 eine weitere Ausfertigung der Prüfungsmitteilung an die Kommunalaufsichtsbehörde,

  2. 2.

    bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 2 weitere Ausfertigungen an die an der Einrichtung oder dem Unternehmen beteiligten Körperschaften und Anstalten sowie

  3. 3.

    bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 3 weitere Ausfertigungen an die Kommunalaufsichtsbehörde und die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.