Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.07.2014, Az.: 1 Ws 211/14

Zulässigkeit der Berücksichtigung von einen Straftatbestand erfüllenden Tatsachen bei noch nicht rechtskräftiger Verurteilung im Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der Maßregel

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
17.07.2014
Aktenzeichen
1 Ws 211/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 22409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2014:0717.1WS211.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 12.06.2014

Fundstellen

  • NStZ-RR 2014, 6
  • NStZ-RR 2014, 357

Amtlicher Leitsatz

Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen (können), dürfen für die nach § 67d Abs. 2, 6 StGB zu treffende Prognose auch ohne rechtskräftige Verurteilung herangezogen werden.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 51. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 12. Juni 2014 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1. Der Unterbringung liegt das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13.08.2002 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 18 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen zugrunde, durch das zugleich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten erkannt wurde (Bl. 2 ff. Bd. I d. VH). Der Verurteilte hatte nach den Feststellungen im Zeitraum von Sommer 1999 bis zum 23.07.2001 mehrfach Oral- und Analverkehr mit der am ... geborenen Hauptgeschädigten ausgeführt, sowie in mehreren Fällen seine am ... geborene Tochter und eine am ... geborene weitere Geschädigte an der Scheide berührt.

Die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB stützte die sachverständig durch den psychiatrischen Sachverständigen ... beratene Strafkammer darauf, dass bei dem Verurteilten eine Pädophilie auf den Boden einer schweren narzistischen Persönlichkeitsstörung vorliege, die das Merkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfülle und aufgrund derer von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Die verfestigte Pädophilie bedürfe einer mehrjährigen stationären Behandlung, an die sich ggf. eine ambulante Nachbehandlung anschließen müsse. Ohne die Unterbringung sei eine erhebliche Rückfallgefahr gegeben.

2. In dem zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten vom 29.10.2001 (Gutachtenband der Hauptakten) führte der Sachverständige aus, dass sich die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten durch massive Selbstwertzweifel, Selbstunsicherheit und mangelnde soziale Kompetenz ausdrücke, wobei sich Auffälligkeiten bereits während der gesamten Kindheit feststellen ließen. Es sei gerechtfertigt, die Persönlichkeitsstörung als besonders schwerwiegend zu bezeichnen (Seite 103 des Gutachtens). Das negative Selbstkonzept zeige sich auch in Unsicherheiten gegenüber Autoritätspersonen, wobei der Verurteilte Tendenzen habe, diese Autoritäten abzuwerten (Seite 107 f. des Gutachtens). Der Verurteilte scheine emotionale Nähe nur in Verbindung mit körperlicher Nähe empfinden zu können, was auf eine frühe Störung der Objektbeziehung schließen lasse (Seite 112 des Gutachtens). Die durch extreme Selbstwertzweifel, ein insgesamt negatives Selbstkonzept und hohe Einschränkung der sozialen Kompetenz sowie Aggressionsgehemmtheit gekennzeichnete Persönlichkeitsstruktur sei in pathologischen Zügen ab der Kindheit durchgängig vorhanden gewesen, wobei die "Entdeckung" pädophiler Neigungen nicht vor dem 30. Lebensjahr keine ungewöhnliche Entwicklung darstelle (Seite 121 des Gutachtens). Durch die ersten Intimkontakte zwischen ihm und der im ... geborenen Geschädigten habe er sich, was auf die Persönlichkeitsstörung hinweise, zunächst nicht sexuell, sondern emotional angesprochen gefühlt (Seite 122 f. des Gutachtens). Er habe sich in der Beziehung zu Kindern als "Partner" erlebt, denen er durch die Gewährung von Privilegien etwas zu bieten gehabt habe, was er mit den Maßstäben in der Beziehung zu Erwachsenen bei sich selbst nicht gesehen habe (Seite 124 des Gutachtens). Aufgrund der vom Verurteilten ausgesprochenen hohen Fixierung auf pädophile gedankliche Inhalte bei gleichzeitiger hochgradiger Reduktion aller anderen Interessen, Kompetenzen und auch einem Hang zur Verwahrlosung werde aus forensisch-psychiatrischer Seite auch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit für den größten Teil des zu betrachtenden Zeitraums als sicher vorliegend angenommen (Seite 125 des Gutachtens).

3. Der selbe Sachverständige erstattete am 15.02.2010 zur Vorbereitung einer Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer erneut ein psychiatrisches Gutachten (SH Gutachten zum VH), in dem er zu den Taten ausführte, dass der Verurteilte in den Jahren vor Beginn der sexuellen Übergriffe und in der Lebensphase, in der diese dann stattfanden, seine Ansprüche an seine soziale Umwelt reduziert und sozioemotionale Bezüge zunehmend zu sozial randständigeren Familien aufgebaut habe, hier aber letztendlich nicht zu zufriedenstellendem emotionalen Erleben gelangt sei, welches er dann zunehmend im Zusammensein mit Kindern gesucht habe, bis es wiederum zur Kopplung von tiefgreifenden emotionalen Versorgungsbedürfnissen an sexuelle Triebe kam und sich die Pädophilie entwickelt habe. In der Wechselwirkung zwischen Selbstkorrumpierung, kognitiven Verzerrungen, Verstärkung der narzistischen Selbstbezogenheit sowohl in der Selbst- als auch in der Fremdwahrnehmung bei zunehmendem Aussparen von realistischen Betrachtungen sei es dann zu den sexuellen Übergriffen gekommen. Gleichzeitig liege bei dem Verurteilten eine psychodynamisch begründbare Tendenz vor, sich an Autoritäten zu reiben (Seite 53 f. des Gutachtens). Gravierende Abweichungen zur Ursprungsdiagnose gäbe es nicht. Bezüglich der Intensität pädophiler Vorstellungen sei ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen, die Persönlichkeitsstörung liege aber weiterhin auf hohem Niveau (Seite 55 des Gutachtens).

4. Hinsichtlich des Verlaufs der Unterbringung ist hervorzuheben, dass sich bei einer Überprüfung des PCs des Verurteilten im Sommer 2010 (also nach dem letzten externen Gutachten) ein Hinweis auf eine externe 80 GB Festplatte fand, deren Existenz der Verurteilte zunächst hartnäckig leugnete. Als er die Existenz schließlich bestätigte und zur Untersuchung gab, wurden auf der Festplatte mehrere tausend Bilder gefunden, die in zahlreichen Ordnern akribisch sortiert und teilweise bearbeitet waren. Dabei waren zahlreiche Bilder so zusammen geschnitten, dass beispielsweise bei kleinen Mädchen, die mit einem Bikini bekleidet waren, nackte Unterleibe (verkleinerte Erwachsenen-Genitalbereiche mit Rasur des Intimbereichs) eingefügt wurden. Teilweise fanden sich auch Bilder, bei denen der Eindruck von Geschlechtsverkehr mit einem Kind erweckt wurde sowie Bilder vorpubertärer nackter Mädchen (Seite 63 ff. Bd. II d. VH). Schließlich wurde auch im Oktober 2013 bei einer Durchsuchung ein Internetstick und eine Festplatte bei dem Verurteilten gefunden, wobei bei der Untersuchung der Datenträger pädophiles Bildmaterial gefunden wurde (Bl. 249 f., 259 Bd. II d. VH).

5. In der aktuellen Stellungnahme vom 27.03.2014 sprechen sich die behandelnden Therapeuten für eine Fortdauer der Unterbringung aus. Die Behandlungsprognose sei weiterhin längerfristig ausgelegt, stelle sich derzeit aber "sehr vorsichtig" günstig dar. Die Persönlichkeit habe in dem langjährigen Behandlungsverlauf insgesamt kleinschrittig nachreifen können, in Bezug auf die Pädophilie konsumiere der Verurteilte jedoch wieder therapieschädigendes Material, was darauf hindeute, dass die bisher erarbeitete Kontrollierbarkeit der grundsätzlich unveränderbaren Präferenzstörung noch nicht hinreiche. Nach Wegfall halt- und strukturbietender Rahmenbedingungen und Beziehungsangeboten sei nach sozialer Isolation die Begehung einweisungsanaloger Straftaten nicht auszuschließen, weshalb eine Fortdauer der Unterbringung weiterhin erforderlich sei (Bl. 249 ff. Bd. II d. VH).

6. Mit hier angefochtenem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12.06.2014 wurde die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und zugleich ein externes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (Bl. 261 ff. Bd. II d. VH). Gegen diesen ihm am 18.06.2014 zugestellten (Bl. 281 Bd. II d. VH) Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am 23.06.2014 bei Gericht eingegangenen Beschwerde vom 19.06.2014 (Bl. 283 Bd. II d. VH). Dabei beanstandet der Verurteilte, dass der Beschluss der Strafvollstreckungskammer auch auf der Behauptung des Konsums kinderpornografischen Materials beruhe, obwohl diesbezüglich keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Wegen Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung sei der Beschluss nicht rechtskonform. In der weiteren Stellungnahme vom 08.07.2014 (Bl. 292 ff. Bd. II d. VH) führt der Verurteilte aus, dass seine Persönlichkeitsstörung nicht mehr schwer sei und die Dauer der Unterbringung nicht im Verhältnis zur Schwere der Anlasstaten stehe. Er beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und einen neuen Beschluss zu fassen, welcher einen Termin zum Probewohnen festlegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt (Bl. 286 ff. Bd. II d. VH).

II.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 S. 1 1. Alt. StGB liegen nicht vor.

Es lässt sich - auch vor dem Hintergrund des neuerlichen Fundes pädophilen Bildmaterials beim Verurteilten - weder feststellen, dass die bei dem Verurteilten vorliegende Pädophilie und narzistische Persönlichkeitsstörung nicht mehr vorhanden wären oder die dadurch bedingte andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht mehr als schwer zu bewerten wäre (letzteres ist eine von den Gerichten zu beantwortende Rechtsfrage, vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2012, 4 StR 494/12, juris, Rn. 10) noch, dass von der fortbestehenden Störung keine Gefahr mehr ausgehen würde. Der Wegfall des Defektzustandes bzw. der Gefährlichkeit muss jedoch für eine Erledigung nach § 67 d Abs. 6 S. 1 1. Alt. StGB mit Sicherheit feststehen (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 67d Rn. 24).

Der Fund des pädophilen Bildmaterials darf (und muss) als für die Prognose bedeutsamer Umstand bei der Fortdauerentscheidung berücksichtigt werden. Darin liegt entgegen der Auffassung des Verurteilten kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 27.03.2014 (Az: 54963/08, juris) folgt, dass die Unschuldsvermutung dann verletzt ist, wenn die Äußerung eines Amtsträgers, die eine einer Straftat angeklagten Person betrifft, die Auffassung widerspiegelt, sie sei schuldig, obwohl diese Person nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen schuldig gesprochen worden ist; nicht aber, wenn für eine Entscheidung, die das Vorliegen einer Straftat nicht voraussetzt, gewisse Fakten berücksichtigt werden, die [auch] von einem Strafgericht zu beurteilen sind (EGMR, aaO., Rn. 46, 50, 53). Hier hat die Strafvollstreckungskammer nach § 67d Abs. 2, 6 StGB eine Prognose bezüglich der weiteren Gefährlichkeit des Verurteilten zu treffen. Dabei sind alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die für die Prognose relevant sind. Ob diese tatsächlichen Umstände zugleich einen Straftatbestand erfüllen, ist dabei unerheblich und muss für die Prognoseentscheidung auch nicht bewertet werden. Würde man eine Berücksichtigung solcher tatsächlicher Umstände nicht zulassen, würde das darauf hinauslaufen, einen Verurteilten, dessen für die Prognose bedeutsames Verhalten zugleich einen Straftatbestand erfüllen kann, bei der Gefährlichkeitsprognose gegenüber einen Verurteilten, der ein sonstiges prognoserelevantes Verhalten zeigt, zu privilegieren. Eine solche Privilegierung ist jedoch nicht zu rechtfertigen und könnte ggf. dazu führen, besonders gefährliche Verurteilte aus der Unterbringung entlassen zu müssen, weil das Verhalten, aus dem sich die weitere Gefährlichkeit ergibt, möglicherweise eine Straftat darstellt und ein rechtskräftiges Strafurteil diesbezüglich (noch) nicht vorliegt.

2. Auch die Voraussetzungen einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 StGB liegen nicht vor.

Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung käme nur dann in Betracht, wenn zu erwarten wäre, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine störungsbedingten erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen würde. Dabei beherrscht der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl die Anordnung als auch die Fortdauer der Unterbringung. Das sich hieraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsverletzungen verlangt nach einem gerechten und vertretbaren Ausgleich. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (BVerfG, Urteil vom 08.10.1985, 2 BvR 1150/80, 2 BvR 2504/82, juris, Rn. 43). Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hängt das erforderliche Maß an Gewissheit an zukünftig straffreiem Verhaltens einerseits wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohtem Rechtsguts ab, wird aber andererseits durch die Dauer der Unterbringung wieder dahin relativiert, dass bei einem bereits lang dauernden Freiheitsentzug etwaige Zweifel an einer günstigen Kriminalprognose leichter überwunden und Risiken in Kauf genommen werden müssen, um damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen. Das geforderte Maß der Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose hängt maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ab (KG; Beschluss vom 07.05.2001, 1 AR 43/01, 5 Ws 23/01, juris, Rn. 3).

Nach diesen Maßstäben kommt eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbar von ... in seinen beiden Gutachten vom 29.10.2001 und 15.02.2010 gemachten Ausführungen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Therapieverlaufs, insbesondere auch die durch den Fund pädophilen Bildmaterials belegte Beschäftigung des Verurteilten mit deliktsrelevanten Inhalten weiterhin die hohe Gefahr gegeben, dass der Verurteilte im Fall einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug wiederum seine emotionalen Bedürfnisse durch den Kontakt zu Kindern zu befriedigen versucht und es dabei wiederum zu den Anlasstaten entsprechenden Straftaten, nämlich der Ausübung von Oral- und Analverkehr mit Mädchen im Kindesalter kommt. Diese Gefahr steht auch vor dem Hintergrund der Dauer des bislang erlittenen Freiheitsentzugs einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung entgegen.

Dem Antrag des Verurteilten, einen Termin für ein Probewohnen festzusetzen, kann nicht nachgekommen werden. Über die Ausgestaltung der Therapie hat die Maßregelvollzugseinrichtung in eigener Verantwortung zu entscheiden. Es liegt an dem Verurteilten, an die bisher erzielten Therapieerfolge anzuknüpfen und wie von den Therapeuten vorgeschlagen den letzten Rückschlag konstruktiv für seinen therapeutischen Prozess zu nutzen, um so wieder Lockerungen und zu gegebener Zeit auch ein Probewohnen zu erreichen.

3. Da aus den vorgenannten Gründen das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Freiheitsinteresse des Verurteilten weiterhin überwiegt, kommt auch eine Erledigung der Maßregel aus Verhältnismäßigkeitsgründen gem. § 67d Abs. 6 2. Alt. StGB nicht in Betracht.

III.

Da die Unterbringung somit fortdauern muss, das Rechtsmittel also erfolglos bleibt, folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 StPO.