Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 05.08.2014, Az.: 1 Ws 133/14
Unzureichende Medikamenteneinnahme als Grund für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 05.08.2014
- Aktenzeichen
- 1 Ws 133/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 22410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2014:0805.1WS133.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 01.04.2014
Rechtsgrundlagen
- StGB § 67d Abs. 2
- StGB § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 1
Fundstellen
- BtPrax 2014, 290
- RPsych (R&P) 2014, 228-231
Amtlicher Leitsatz
1. Die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann erforderlich sein, wenn anzunehmen ist, dass der Verurteilte die notwendige antipsychotische Medikation oral nicht zuverlässig einnehmen wird und eine Depotmedikation oder Wohnsitznahme in einem strukturiertem Wohnheim ablehnt.
2. Im Rahmen der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit können diese Umstände zu Lasten des Verurteilten gewertet werden.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 1. April 2014 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
1. Der Verurteilte ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Hildesheim vom 11.06.1998 (Bl. 1 ff. Bd. I d. VH) gemäß § 63 StGB untergebracht, nachdem die seit dem 11.06.1998 vollzogene Unterbringung mit Wirkung zum 31.03.2007 zur Bewährung ausgesetzt und die Aussetzung mit am 29.05.2008 rechtskräftigem Beschluss widerrufen wurde.
In der Vorgeschichte war der Untergebrachte 1988 wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung und 1989 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt worden. Die Einheitsjugendstrafe von 8 Jahren verbüßte er bis zum 09.09.1997.
Nach den Feststellungen des Anlassurteils hatte der Verurteilte am 16.09.1997 auf dem Balkon seines Vaters von diesem zum Trocknen aufgehängte Wäsche angezündet, am 31.10.1998 den abgestellten PKW seines Vaters demoliert und nach einer Auseinandersetzung mit Mitarbeitern der Straffälligenhilfe einen herbeigerufenen Polizeibeamten mit dem Tode bedroht und diesen gegen die Brust geschlagen. Des Weiteren setzte er sich gegen die Anlegung von Handschellen zur Wehr. Am 06.11.1998 verschaffte er sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung seines Vaters und wechselte dort das Schloss aus, so dass sein Vater nicht hereinkommen konnte. Dieser verständigte die Polizei, denen gegenüber der Verurteilte drohte, er habe Waffen (in der Wohnung befanden sich eine Gaspistole und ein Gasrevolver) und werde auf jeden schießen, der versuchen würde, die Wohnung zu betreten. Nachdem er auch nach Hinzuziehung des SEK die Wohnung nicht öffnete, sondern kurz die Waffen aus dem Fenster hielt, stürmten die Beamten des SEK die Wohnung. Diesen hielt er eine der Waffen [dabei handelte es sich um eine geladene und entsicherte Gaspistole, Bl. 4, 161 Bd. I d. Hauptakten] entgegen, konnte jedoch überwältigt werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Steuerungsfähigkeit des Verurteilten aufgrund einer schweren psychiatrischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Chronifizierungstendenzen jedenfalls erheblich eingeschränkt.
Die weitere Gefährlichkeit des verurteilten Angeklagten leitete die Strafkammer daraus her, dass der nicht krankheitseinsichtige Verurteilte in psychotischen Phasen zu affektgeladenem Verhalten, das nicht immer situationsangemessen sei, neige. Eine Motivation für seine Handlungen sei nicht erkennbar, diese seien nicht plan- und berechenbar, was sowohl die Anlasstaten als auch die Vorfälle, die zu den erheblichen Vorverurteilungen geführt hätten, zeigten.
2. Da der Verurteilte während seines am 14.01.2011 begonnenen - und Ende November 2011 wegen einer akut-psychotischen Krise unterbrochenen - Probewohnens in der Einrichtung ... in ... an der Notwendigkeit seiner neuroleptischen Medikation zweifelte, wurde ab dem 11. Februar 2011 ein Medikamenten-Absetzversuch durchgeführt, der letztlich auf Wunsch des Verurteilten wieder abgebrochen wurde. Anschließend wurde das Probewohnen des zwischenzeitlich seinen Medikationsbedarf einsehenden Verurteilten ab dem 30.05.2013 wieder aufgenommen, allerdings nach Verhaltensauffälligkeiten des Verurteilten auf Wunsch der Einrichtung am 24.01.2014 wieder abgebrochen. Seither befindet er sich wieder im Maßregelvollzugszentrum Moringen.
In der vom Senat am 25.07.2014 durchgeführten Anhörung hat der Verurteilte bekräftigt, dass er ein Probewohnen in einem psychiatrischen Wohnheim ebenso wie eine Depotmedikation ablehnt. Die derzeitige orale antipsychotische Medikation nimmt er ein, obwohl er dieser weiterhin skeptisch gegenüber steht. Da die Therapeuten des Maßregelvollzugszentrums - ebenso wie der externe Sachverständigen ... - der Auffassung sind, dass jedenfalls bei lediglich oraler Medikation die Struktur eines psychiatrischen Wohnheims für den Verurteilten erforderlich ist, ist ein erneutes Probewohnen derzeit nicht in Vorbereitung.
3. Mit dem hier angefochtenem Beschluss vom 01.04.2014 hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet (Bl. 42 ff. Bd. V d. VH.). Da der Verurteilte nicht krankheitseinsichtig sei, jedoch nach Angabe der behandelnden Therapeuten ohne die Gabe der Medikamente weitere Psychosen und damit einhergehende Straftaten zu erwarten seien, könne dem Verurteilten keine für eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ausreichend günstige Kriminalprognose gestellt werden.
Gegen diesen seinem Verteidiger am 04.04.2014 zugestellten (Bl. 59 Bd. V d. VH) Beschluss richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 09.04.2014, mit der er die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung geltend macht und anregt, einen erneuten Medikamentenauslassversuch mit Videoaufzeichnung vorzunehmen (Bl. 64, Bd. V d. VH).
Der Senat hat in Vorbereitung seiner Entscheidung zum von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Kriminalprognosegutachten des Sachverständigen ... vom 08.03.2013 ein Ergänzungsgutachten eingeholt, das der Sachverständige am 10.06.2014 verfasst und in der vom Senat am 25.07.2014 durchgeführten Anhörung (Bl. 110 ff. Bd. V. d. VH) erläutert hat.
II.
Die gemäß §§ 463 Abs. 3, Abs. 6, 454 Abs. 3 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
1. Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 S. 1 1. Alternative StGB liegen nicht vor. Hierzu müsste mit Sicherheit festgestellt werden, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustandes oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Verurteilten weggefallen ist (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 67d Rn. 24).
Der langjährig forensisch erfahrene ... hat in seinem ausführlich und nachvollziehbar begründeten Gutachten vom 08.03.2013 dargelegt, dass bei dem Verurteilten eine im Wesentlichen den Annahmen des Gerichts bei Anordnung der Unterbringung entsprechende undifferenzierte oder atypische Schizophrenie (ICD-10 F 20.3) mit Ausbildung eines milden schizophrenen Residuums zu diagnostizieren sei und sich auch eine gegenüber dem Anlassurteil geänderte Gefährlichkeitseinschätzung nicht ergebe (S. 94 d. GA). Diese Diagnose hat er anhand einer ausführlichen Würdigung der seit Anfang 1990 aufgetretenen und dokumentierten Symptome gestellt (S. 86 ff. d. GA). Die Diagnose hat er auch im vom Senat eingeholten Ergänzungsgutachten vom 10.06.2014 bestätigt (S. 16 d. EGA). Sie steht auch im Wesentlichen im Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte des Maßregelvollzugszentrums Moringen, die die Störung als paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0, Bl. 23 Bd. V d. VH) einstufen. Dass die Schizophrenie fortbesteht, hat sich auch in den in der Stellungnahme des Maßregelvollzugszentrums vom 28.01.2014 geschilderten Auffälligkeiten (z. B. Hören von Stimmen aus einer Parallelwelt, Bl. 26 Bd. V d. A.) nach Feststellung des reduzierten Medikamentenspiegels und Beendigung des Probewohnens gezeigt.
Soweit der Sachverständige in dem Ergänzungsgutachten ausgeführt hat, dass aus psychiatrischer Sicht lediglich Taten aus dem kleinkriminellen Bereich zu erwarten seien (S. 19 d. EGA), hat er in der vom Senat am 25.07.2014 durchgeführten Anhörung klargestellt, dass dies lediglich bei einer ausreichenden Medikation und unter strukturierten Bedingungen gelte. Sofern dies nicht gesichert sei, seien eine erneute psychotische Dekompensationen und Situationen wie bei den Anlasstaten zu erwarten (Bl. 112 Bd. V. d. VH). Auch dies ist für den Senat angesichts des unveränderten Fortbestehens der den Anlasstaten zugrunde liegenden Störung nachvollziehbar.
2. Auch die Voraussetzungen einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 StGB liegen nicht vor.
Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung käme nur dann in Betracht, wenn mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine störungsbedingten erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen würde. Dabei beherrscht der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl die Anordnung als auch die Fortdauer der Unterbringung. Das sich hieraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsverletzungen verlangt nach einem gerechten und vertretbaren Ausgleich. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (BVerfG, Urteil vom 08.10.1985, 2 BvR 1150/80, 2 BvR 2504/82, juris, Rn. 43). Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hängt das erforderliche Maß an Gewissheit an zukünftig straffreiem Verhaltens einerseits wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohtem Rechtsguts ab, wird aber andererseits durch die Dauer der Unterbringung wieder dahin relativiert, dass bei einem bereits lang dauernden Freiheitsentzug etwaige Zweifel an einer günstigen Kriminalprognose leichter überwunden und Risiken in Kauf genommen werden müssen, um damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen. Das geforderte Maß der Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose hängt maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ab (KG; Beschluss vom 07.05.2001, 1 AR 43/01, 5 Ws 23/01, juris, Rn. 3).
Nach diesen Maßstäben kommt eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nicht in Betracht. Insoweit hat der Sachverständige sowohl in seinen schriftlichen Gutachten (S. 96 GA, S. 18 EGA) als auch in der mündlichen Anhörung am 25.07.2014 ausgeführt, dass es dem Verurteilten an Krankheits- und Behandlungseinsicht fehle und die Wahrscheinlichkeit, dass er nach einer Entlassung seine Medikamente nicht mehr einnehme, sehr hoch sei. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht des Verurteilten hat sich während der gesamten Unterbringung durchgängig immer wieder gezeigt. Bereits in dem im Erkenntnisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des ... wird ausgeführt, dass der Verurteilte das Krankheitswertige seines Fühlens, Erlebens, Denkens und Handels nicht oder nur partiell als solches anzusehen vermag und eine Einsicht in eine Behandlungsnotwendigkeit auf kurze Zeiträume beschränkt sei (S. 49 d. GA vom 27.05.1998). Im Vorfeld der Widerrufsentscheidung vom 30.04.2008 hatte der Verurteilte nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer in mehreren Gesprächen erklärt, sich während der Unterbringung auf eine Behandlung nur eingelassen zu haben, um entlassen zu werden, obwohl er eine solche Behandlung für unnötig halte. Demgemäß hatte er während der Aussetzung zur Bewährung seine Medikation nicht mehr zuverlässig eingenommen, Alkohol konsumiert und sich den installierten Strukturen und Kontrollmechanismen entzogen, indem er der tagesstrukturierenden Beschäftigung fernblieb, keinen Kontakt zu dem Bewährungshelfer hielt und schließlich auch nicht mehr in der forensischen Institutsambulanz vorstellig wurde, wobei er sich gegenüber dem betreuenden Arzt auch bei Telefonanrufen in seiner Wohngruppe verleugnen ließ (Bl. 3 f. Bd. III d. VH).
Bei der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht handelt es sich nach der Beurteilung des Sachverständigen ... um ein Kernsymptom der Störung des Verurteilten. Aus diesem Grund hält er auch einen erneuten Medikamentenauslassversuch für nutzlos und unethisch, zumal sich der Zustand des Verurteilten dadurch unumkehrbar verschlechtern könnte.
Der Sachverständige hat des Weiteren erläutert, dass bei Nichteinnahme der Medikation die äußerst hohe Gefahr bestehe, dass der Verurteilte wieder akut psychotisch erkranke und dann wieder straffällig werde. In der Anhörung hat er diesbezüglich klargestellt, dass dann nicht nur Kleinkriminalität, sondern Situationen wie bei den Anlasstaten drohten, bei denen der Verurteilte von der Psychose beherrscht sei und es in einem solchen Zustand durchaus auch zur Anwendung von Gewalt gegen Personen kommen könne. Dieser Gefahr könne nur durch die Verabreichung einer antipsychotischen Medikation begegnet werden. Der Verurteilte benötige eine Struktur, die außerhalb des Maßregelvollzugs nur ein psychiatrisches Wohnheim biete.
Der Senat schließt sich dieser Einschätzung des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an. Der Annahme einer ernsthaften Gefahr störungsbedingter erheblicher Straftaten steht dabei nicht entgegen, dass der Verurteilte seit seiner Unterbringung nicht mit Straftaten oder Übergriffen auffällig geworden ist, die mit einer erheblichen Gefährdung anderer Personen einhergingen, da der Verurteilte - worauf der Leiter des Maßregelvollzugszentrums ... in der Anhörung vom 25.07.2014 zutreffend hingewiesen hat - in diesen Zeiträumen entweder eine Medikation eingenommen oder sich in einem strukturiertem Rahmen (während der zwischenzeitlichen Aussetzung der Unterbringung in der Außenwohngruppe der Einrichtung ... in ..., Bl. 168 ff. Bd. II d. VH) befunden hat. Die hohe Gefahr erheblicher Straftaten besteht jedoch dann, wenn eine Medikation und ein strukturierter Rahmen - wie zum Zeitpunkt der Anlasstaten - nicht gewährleistet sind.
Derzeit können die Bedingungen, unter denen die vom Verurteilten ausgehende Gefahr auf ein vertretbares Maß reduziert werden könnte, außerhalb der Maßregelunterbringung nicht gewährleistet werden. Aufgrund der fehlenden Einsicht des Verurteilten in die Erforderlichkeit (auch der oralen) Medikation ist auch angesichts der Erfahrungen in der Vergangenheit anzunehmen, dass der Verurteilte die antipsychotische Medikation im Fall seiner Entlassung nicht zuverlässig einnehmen wird. Die behandelnden Therapeuten haben in der Anhörung darauf hingewiesen, dass die Einnahme der oralen Medikation wegen ihrer geringen Halbwertszeit täglich kontrolliert werden müsse und zudem auch bei zuverlässiger Einnahme mit Schwankungen im Wirkstoffspiegel zu rechnen sei. Es bedarf daher - abgesehen von ihrer stabilisierenden Funktion - schon deshalb einer engen Struktur, um die Medikamenteneinnahme zu überwachen und Auffälligkeiten, die auf eine Dekompensation des Verurteilten hindeuten, rechtzeitig zu erkennen. Der Verurteilte ist allerdings nicht mehr bereit, in einem psychiatrischen Wohnheim zu leben. Für eine entsprechende Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht bedarf es jedoch nach §§ 68b Abs. 2 S. 4 i. V. m. § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB seiner Zustimmung. Die Entlassung in einen geringer strukturierten Rahmen käme hingegen nur in Betracht, wenn der Verurteilte zur Einnahme einer Depotmedikation bereit wäre, welche er ebenfalls ablehnt und die ebenso wenig gegen seinen Willen durchgesetzt werden kann.
Da es somit im Fall einer Entlassung des Verurteilten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer baldigen (durch den Wegfall der Medikation bedingten) Dekompensation und Beherrschungen des Verurteilten durch seine Psychose kommen würde, kann die - aufgrund der Unberechenbarkeit des Verhaltens in einem solchen Zustand - bestehende und nach Einschätzung des Senats auch hohe Gefahr, dass es dabei auch zu erheblichen Gewalttaten gegen Personen kommt (bei der Anlasstat 06.11.1998 zielte er mit einer geladenen und entsicherten Gaspistole auf die Beamten des SEK, die ihn überwältigen konnten) nach Würdigung des Senats auch unter integrativer Einbeziehung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer des Freiheitsentzugs aufgrund des Vorranges der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht hingenommen werden. Bei der gebotenen Abwägung fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass gerade die Ablehnung sowohl eines Aufenthalts in einem psychiatrischen Wohnheim als auch einer Depotmedikation durch den Verurteilten maßgeblich dafür ist, dass ein tragfähiges Entlassungskonzept derzeit nicht etabliert werden kann. Der Senat geht davon aus, dass ein solches im Falle einer Einstellungsänderung des Verurteilten so schnell wie möglich umgesetzt und erprobt werden wird.
3. Da aus den vorgenannten Gründen das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Freiheitsinteresse des Verurteilten weiterhin überwiegt, kommt auch eine Erledigung der Maßregel aus Verhältnismäßigkeitsgründen gem. § 67d Abs. 6 2. Alt. StGB nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.