Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 31.03.2004, Az.: L 3 KA 89/01

Erstattung von Vorverfahrenskosten im Sozialrecht; Widerspruchsbescheid als alleiniger Gegenstand einer sozialrechtlichen Klage; Erstattung von Kosten im Sozialrecht nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
31.03.2004
Aktenzeichen
L 3 KA 89/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 13061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2004:0331.L3KA89.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 31.10.2001 - AZ: S 21 KA 789/01

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei den in § 144 Abs. 4 SGG genannten Kosten des Verfahrens handelt es sich nur um Kosten des laufenden Gerichtsverfahrens, nicht dagegen um solche eines isolierten Vorverfahrens.

  2. 2.

    Ein Widerspruchsbescheid kann in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) alleiniger Gegenstand der Klage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält.

  3. 3.

    Die Anwendung des § 63 Abs. 1 SGB X setzt grundsätzlich voraus, dass das Widerspruchsverfahren beendet ist. Denn erst dann kann geprüft werden, in welchem Umfang der Widerspruchsführer mit seinem Begehren erfolgreich gewesen ist und dementsprechend die Erstattung seiner Kosten beanspruchen kann.

  4. 4.

    Im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Widerspruch erfolgreich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben wird. Eine derartige stattgebende Entscheidung kann entweder von der Ausgangsbehörde in einem Abhilfebescheid oder von der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid ausgesprochen werden.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Oktober 2001 wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Vorverfahrenskosten.

2

Der Kläger nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Die Beklagte verteilte die Gesamtvergütung für das Jahr 2000 auf der Grundlage ihres für dieses Jahr beschlossenen Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) vom 6. Mai 2000. Dieser sah vor, dass die Honorare für konservierend-chirurgische, Kieferbruch- und PAR-Leistungen sowie (teilweise) KFO-Leistungen bis zu einer in der Regel für alle Vertragszahnärzte einheitlichen Budgetobergrenze auf Grund der geltenden Einzelleistungspunktwerte verteilt werden (§ 2 Abs. 1 und Abs. 6 HVM); reichte die Honorarmenge für diese Verteilung nicht aus, war gemäß § 2 Abs. 9 HVM die Budgetobergrenze abzusenken. Die Vergütung der die Budgetobergrenze überschreitenden Leistungen hatte gemäß einem in § 2 Abs. 7 und 8 HVM geregelten Quotierungsverfahren zu erfolgen. In § 4 regelte der HVM außerdem, dass für die Quartale I bis III vorläufige Honorarbescheide erteilt werden (Abs. 1) und die das gesamte Jahr umfassende Schlussabrechnung mit dem nach dem Quartal IV ergehenden Jahreshonorarbescheid erfolgt (Abs. 2). Nachdem die Aufsichtsbehörde diesen HVM beanstandet hatte, blieb seine Rechtmäßigkeit in der Folgezeit umstritten.

3

Auf der Grundlage dieses HVM erteilte die Beklagte dem Kläger den "Bescheid zur Honorarabrechnung I/2000 und Abrechnung des Honoraranspruchs 2000" vom 26. Juni 2000, mit dem sie Abrechnungsergebnisse im Gesamtwert von 177.776,50 DM feststellte. Den Honoraranspruch setzte sie auf 117.970,79 DM fest; außerdem erhob sie Verwaltungskostenbeiträge von 2.043,18 DM. Der Bescheid enthielt den Zusatz, die festgesetzten Honorarbeträge stünden unter dem Vorbehalt der Rückforderung, solange die Vergütungsregelungen 2000 und der HVM nicht rechtskräftig feststünden oder Gegenstand aufsichtsrechtlicher Maßnahmen werden könnten.

4

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2000 Widerspruch ein, mit dem er die Neufestsetzung des Honoraranspruchs und des Verwaltungskostenbeitrags begehrte. Der Bescheid basiere auf einem HVM, der rechtlich unhaltbar sei. Es sei nicht ersichtlich, welchen HVM die Beklagte zu Grunde lege. Der Bescheid sei im Übrigen nicht vorläufig. Ein entsprechender Hinweis fehle jedenfalls. Außerdem sei er aufzuheben, weil er nicht ausreichend bestimmt sei. Bei Zugrundelegung eines gesetzeskonformen HVM wären "andere, höhere Beträge in Bezug auf das gesamte Abrechnungsjahr zur Auszahlung gekommen". Die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrags sei schließlich ebenfalls falsch, weil dieser auf der Grundlage des Abrechnungsergebnisses und nicht der richtigerweise zu Grunde zu legenden Auszahlungssumme berechnet worden sei.

5

Mit dem das Quartal III/2000 betreffenden Honorarbescheid vom 18. Dezember 2000 stellte die Beklagte Abrechnungsergebnisse im Wert von 177.541,25 DM, einen Honoraranspruch von 125.189,09 DM sowie Verwaltungskostenbeiträge in Höhe von 2.041,72 DM fest. Auch hiergegen legte der Kläger (mit Schreiben vom 13. Januar 2001) Widerspruch ein, zu dessen Begründung er auf die Widerspruchsbegründungen zu Vorquartalen verwies.

6

Unter dem 28. März 2001 erließ die Beklagte schließlich den "vorläufigen Jahreshonorarbescheid für 2000". Dort wurden für den Kläger Jahresabrechnungsergebnisse im Wert von 669.485,48 DM festgestellt. Der Jahreshonoraranspruch wurde auf 514.645,12 DM festgesetzt, die Verwaltungskosten auf 7.540,59 DM. Der Bescheid enthielt den Zusatz, er trete an die Stelle der vorläufigen Honorarbescheide I, II und III/2000, die damit gegenstandslos würden. Etwaige Widerspruchsverfahren zu den Honoraren I, II, III/2000 seien damit erledigt. Gegen diesen Honorarbescheid sei der Widerspruch zulässig. Ein solcher ist vom Kläger in der Folgezeit nicht eingelegt worden.

7

Die Widersprüche gegen die Honorarabrechnungen I/2000 und III/2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2001 zurück; Kosten seien nicht zu erstatten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Widersprüche seien unzulässig. Die Honorarbescheide I/2000 und III/2000 seien gemäß § 4 Abs. 1 HVM 2000 vorläufig und würden gemäß § 4 Abs. 2 HVM 2000 mit Erteilung des Jahreshonorarbescheids gegenstandslos. Dieser sei unter dem 28. März 2001 ergangen, so dass sich das Widerspruchsverfahren erledigt habe. Der Bescheid ist dem Kläger am 3. Juli 2001 zugestellt worden.

8

Am 2. August 2001 hat er vor dem Sozialgericht (SG) Hannover hiergegen Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur Tragung der Kosten des Widerspruchsverfahrens bezüglich der Quartalsbescheide I und III/2000 zu verurteilen.

9

Mit Urteil vom 31. Oktober 2001 hat das SG den Widerspruchsbescheid abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten der Widerspruchsverfahren gegen die Quartale I/2000 und III/2000 zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Widersprüche hätten zwar keinen Erfolg gehabt, wenn man auf den Tenor des Widerspruchsbescheids abstelle. Allerdings sei im Begründungsteil ausgeführt worden, dass die Honorarbescheide I und III/2000 vorläufig ergangen und mit Erteilung des Jahreshonorarbescheids gegenstandslos geworden seien. Dadurch, dass die Beklagte an den angefochtenen Quartalsbescheiden nicht mehr festhalte, sei zu Gunsten des Klägers ein Teilerfolg im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingetreten. Ein weiterer Erfolg des Klägers sei darin zu sehen, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid erstmals definitiv erklärt habe, dass die Quartalsbescheide nur als vorläufige Regelungen ergangen seien. Dies rechtfertige einen Kostenerstattungsanspruch für Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte. Denn der Kläger könne nunmehr seine sämtlichen Einwände gegen die Honorarberechnung im Widerspruchsverfahren gegen den Jahreshonorarbescheid geltend machen, ohne dass die Beklagte sich ihm gegenüber auf die Bestandskraft der Quartalsbescheide berufen könne.

10

Gegen das ihr am 13. November 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. November 2001 Berufung eingelegt, die am 16. November 2001 bei dem Landessozialgericht eingegangen ist. Die Entscheidung des SG stehe nicht mit der BSG-Rechtsprechung (SozR 3-1300 § 63 Nr. 3) im Einklang, wonach ein Widerspruch nur dann im Sinne des § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erfolgreich sei, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestehe, während der Erfolg im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X zu verneinen sei, wenn die abhelfende Entscheidung des Rechtsträgers nicht dem Widerspruch, sondern einem anderen Umstand zuzurechnen sei. Diese Voraussetzung sei hier gegeben; denn die Erledigung der streitgegenständlichen Quartalshonorarbescheide sei &8211; für den Kläger nach § 4 Abs. 2 HVM 2000 voraussehbar &8211; in jedem Fall durch den nach Quartal IV/2000 ergehenden Jahreshonorarbescheid eingetreten, so dass von einer kausalen Verknüpfung dieses Vorgangs mit dem Rechtsbehelf des Klägers entgegen der Auffassung des SG keine Rede sein könne.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Oktober 2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Das Urteil sei zutreffend und müsse Bestand haben.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG; in der hier noch anwendbaren bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung) hierfür vorauszusetzende Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 1.000,- DM erreicht. Wie der Senat bereits in seinem - die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in der vorliegenden Sache - betreffenden Beschluss vom 4. April 2003 (Az.: L 3 KA 7/02 NZB) entschieden hat, wird die Beklagte durch die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung in Höhe eines Erstattungsbetrags von 1.042,62 DM beschwert. Dies entspricht der Hälfte der vorliegend streitbefangenen Kosten, die sich aus den Gebühren und Auslagen der beauftragten Rechtsanwältin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zusammensetzen. Da der Kläger sein im Hinblick auf die Honorarbescheid I und III/2000 verfolgtes wirtschaftliches Interesse weder beziffert noch ziffernmäßig bestimmbar formuliert hatte, hat der Senat dabei als Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit die Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht, den der Kläger bestenfalls beanspruchen könnte; er ist damit der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in vergleichbaren Streitigkeiten gefolgt (vgl. Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/85; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95; ebenso: Hartmann, Kostengesetze, 33. Auflage, § 13 GKG, Rdnr. 17). Hierzu und zur näheren Berechnung der Beschwerdesumme wird auf die Gründe des o.a. Senatsbeschlusses vom 4. April 2003 verwiesen.

16

Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen. Bei den dort genannten Kosten des Verfahrens handelt es sich nur um Kosten des laufenden Gerichtsverfahrens, nicht dagegen um solche eines isolierten Vorverfahrens (BSG SozR 1500 § 144 Nr. 27; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 144 Rdnr. 49).

17

Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung ist die im Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2001 getroffene Kostenentscheidung nicht zu beanstanden.

18

Die hiergegen gerichtete Klage ist zulässig, ohne dass es insoweit der Durchführung eines weiteren Vorverfahrens bedurfte. Denn ein Widerspruchsbescheid kann in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) alleiniger Gegenstand der Klage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (Meyer-Ladewig a.a.O. § 78 Rdnr. 8). Dies ist hier der Fall, weil die Kosten des Vorverfahrens erstmals im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2001 zu Lasten des Klägers geregelt worden sind (zur Entbehrlichkeit eines gesonderten Widerspruchsverfahrens in derartigen Fällen vgl. Roos in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 63 Rdnr. 37).

19

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm im Vorverfahren entstandenen Kosten.

20

Grundlage hierfür wäre § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

21

Die Anwendung dieser Vorschrift setzt zunächst grundsätzlich voraus, dass das Widerspruchsverfahren beendet ist. Denn erst dann kann geprüft werden, in welchem Umfang der Widerspruchsführer mit seinem Begehren erfolgreich gewesen ist und dementsprechend die Erstattung seiner Kosten beanspruchen kann (vgl. hierzu BVerwGE 88, 41, 46[BVerwG 15.02.1991 - 8 C 83/88], wonach eine isolierte Kostenentscheidung im Rahmen eines Teilabhilfebescheids nicht möglich ist). Ob dies vorliegend der Fall ist, könnte zweifelhaft sein, wenn man die Auffassung vertritt, dass der vorläufige Jahreshonorarbescheid vom 28. März 2001 - der ausdrücklich an die Stelle der vorläufigen Honorarbescheide I, II und III/2000 getreten ist - gemäß § 86 SGG Gegenstand des mit dem Widerspruchsschreiben vom 21. Juli 2000 eingeleiteten Vorverfahrens geworden ist. Denn dann wäre der Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2001, der sich nur mit den Honorarbescheiden I und III/2000 befasst, u. U. nur als Teilentscheidung anzusehen. Dies kann jedoch im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Denn der Kläger hat die mit dem Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2001 getroffene Sachentscheidung nicht angefochten und auch im Übrigen - etwa im Hinblick auf den Jahreshonorarbescheid - nicht zu erkennen gegeben, dass er weiterhin Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Honorarverteilung für 2000 geltend macht. In dieser Situation ist von vornherein nicht mehr damit zu rechnen, dass noch ein endgültiger Widerspruchsbescheid erlassen wird, der eine abschließende Kostenentscheidung enthalten könnte. Dementsprechend begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2. Juli 2001 eine Kostenentscheidung getroffen hat.

22

Im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Widerspruch "erfolgreich", wenn der angefochtene Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben wird (Roos a.a.O., Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG NVwZ 1983, 544 [BVerwG 14.01.1983 - BVerwG 8 C 80.80]: "stattgebende Entscheidung"). Eine derartige stattgebende Entscheidung kann entweder von der Ausgangsbehörde in einem (Teil-)Abhilfebescheid oder von der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid ausgesprochen werden (Repp in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 12). Eine solche Entscheidung liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2001 zurückgewiesen.

23

Die angefochtenen Quartalshonorarbescheide sind allerdings bereits im Verlauf des Widerspruchsverfahrens durch den Jahreshonorarbescheid vom 28. März 2001 aufgehoben worden. Auch eine derartige Aufhebung außerhalb des eigentlichen Vorverfahrens kann u. U. als "Erfolg" im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu werten sein, weil der Behörde ansonsten die Möglichkeit eröffnet wäre, ihre Kostenerstattungspflicht zu umgehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 27 m.w.N.). Voraussetzung ist aber in diesem Fall, dass die Aufhebung ursächlich auf den Widerspruch zurückzuführen ist, während von einem "erfolgreichen" Widerspruch nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die stattgebende Entscheidung nicht dem Widerspruch, sondern einem anderen Umstand zuzurechnen ist (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 3; Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 42/00 R). Die Entscheidung der Beklagten, die ursprünglichen Quartalshonorarbescheide durch den Jahreshonorarbescheid zu ersetzen, ist jedoch nicht auf den Widerspruch des Klägers zurückzuführen. Die Beklagte hat sich die Auffassung des Klägers, die Quartalshonorarbescheide seien rechtswidrig, weder ausdrücklich noch der Sache nach zu Eigen gemacht. Vielmehr hat sie die Honorarbescheide für I und III/2000 durch den Jahreshonorarbescheid ersetzt, weil sie hiermit den Vorgaben in § 4 ihres HVM 2000 folgen wollte. Da der Kläger mit seinem Widerspruch gerade die Rechtswidrigkeit dieses HVM geltend gemacht hat, kann von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Widerspruch und dem Bescheid vom 28. März 2001 nicht die Rede sein.

24

Entgegen der Auffassung des SG kann es auch nicht als "Erfolg" im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X angesehen werden, dass die Quartalsbescheide im Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2001 erstmals als vorläufige Regelungen bezeichnet worden seien. Abgesehen davon, dass schon im Jahreshonorarbescheid vom 28. März 2001 die "vorläufigen Honorarbescheide I, II und III/2000" erwähnt werden, kann eine dem Widerspruch stattgebende Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2001 schon deshalb nicht gesehen werden, weil die angefochtenen Bescheide in diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden, sondern bereits mit dem Jahreshonorarbescheid aufgehoben worden waren. Aus dem Hinweis des SG, dass der Kläger nunmehr seine Einwände gegen die Honorarberechnung im Widerspruchsverfahren gegen den Jahreshonorarbescheid geltend machen könne, ohne dass sich die Beklagte ihm gegenüber auf die Bestandskraft der Quartalsbescheide berufen könne, ist im Übrigen zu schließen, dass es auch eine Verbesserung der Position des Klägers in anderen als dem vorliegend umstrittenen Verfahren als Erfolg wertet. Derartige Gesichtspunkte könnten allerdings im Rahmen einer Kostenentscheidung nur berücksichtigt werden, wenn diese auf der Basis einer umfassenden Billigkeitsprüfung - wie bei der Kostengrundentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG - zu treffen wäre. Im Interesse einer möglichst einfachen Kostenentscheidung stellt § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X - ebenso wie die vergleichbare Vorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - aber allein auf den Umfang des Obsiegens ab, ohne Raum für weitere Erwägungen zu lassen (vgl. BVerwG NVwZ 1983, 544 [BVerwG 14.01.1983 - BVerwG 8 C 80.80]; VGH Baden-Württemberg NJW 1986, 1370 [VGH Baden-Württemberg 17.10.1985 - 10 S 412/85]; Obermayer a.a.O., Rdnr. 13). Damit folgt die Kostengrundentscheidung im Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht den Vorgaben des § 193 Abs. 1 SGG, sondern denen der §§ 154, 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

25

Mit diesem Ergebnis weicht der Senat nicht von seinem Beschluss vom 20. September 2002 (L 3 KA 14/02 NZB) ab, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in einem vergleichbaren Fall zurückgewiesen worden ist. Wenn er dort die Ausführungen des SG übernommen hat, wonach die Qualifizierung der Quartalshonorarbescheide als vorläufiger (Teil-)Erfolg zu werten ist, war dies Folge des Umstands, dass das Beschwerdegericht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 Abs. 1 SGG nur die Beschwerdegründe (§ 144 Abs. 2 SGG) überprüfen kann, im Übrigen aber von den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des SG auszugehen hat. Dass das SG den Begriff des Erfolgs zu weit ausdehnt, wenn es hierfür die nachträgliche Erläuterung der Vorläufigkeit der Vierteljahresbescheide ausreichen lässt, war in dem Verfahren L 3 KA 14/02 NZB jedoch nicht gerügt worden.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

27

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.