Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.08.1995, Az.: SS 287/95

Tilgungsreife von Voreintragungen zwischen letzter tatrichterlicher Entscheidung und Revisionsentscheidung; Beachtlichkeit bei Verwerfen der Revision wegen offensichtlicher Unbegründetheit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.08.1995
Aktenzeichen
SS 287/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0807.SS287.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Amtlicher Leitsatz

Die zwischen letzter tatrichterlicher Entscheidung und Revisionsentscheidung eingetretene Tilgungsreife von Voreintragungen ist im Verfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbeachtlich.

Gründe

1

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts liegt dem Schuldspruch ein zeitlich nicht qualifizierter Rotlichtverstoß zu Grunde. Die von der Regelahndung abweichenden Rechtsfolgen (doppelte Regelbuße und Fahrverbot) hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei begründet, indem es auf die vorsätzliche Handlungsweise und auf die teils einschlägigen Voreintragungen abgestellt hat, vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG; § 2 Abs. 2 Satz 1 BKatV. Zur Zeit der Urteilsfindung waren sämtliche Voreintragungen verwertbar. Die inzwischen für die ersten beiden Vermerke eingetretene Tilgungsreife lässt der Senat als Rechtsbeschwerdegericht unberücksichtigt, weil er keine eigene Sachentscheidung im Sinne des § 354 StPO oder des § 79 Abs. 6 OWiG trifft, sondern das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verwirft. Da der Tatrichter die Voreintragungen ohne Verstoß gegen § 51 BZRG berücksichtigt hat, ist die inzwischen eingetretene Tilgungsreife im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO; § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG unbeachtlich (vgl. BGH bei Kusch, NStZ 1994, 229; LR-Hanach, StPO, 24. Aufl., § 354 a StPO Rn. 7; OLG Celle NZV 1994, 332).