Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.08.1995, Az.: SS 326/95

Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf einzelne Teile eines einheitlichen Schuldspruchs; Bestimmung der Grenze zur nicht geringen Menge bei Cannabis-Produkten; Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.08.1995
Aktenzeichen
SS 326/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0828.SS326.95.0A

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

D. Beschränkung d. Rechtsmittels auf einzelne Teile eines einheitlichen Schuldspruchs ist nicht zulässig. Bei Cannabis-Produkten liegt die Grenze zur nicht geringen Menge weiter bei 7,5 g Tetrahydrocannabinolgehalt.

Gründe

1

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Unterschlagung und weil er 197 g Haschisch (Wirkstoffgehalt: 18,8 g THC) eingeführt hatte, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG unter Zusammenführung von Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat Berufung eingelegt und diese in der Hauptverhandlung "auf die Frage der nicht geringen Menge" und das Strafmaß "beschränkt". Das Landgericht, das "wegen der Beschränkung der Berufung des Angeklagten von denselben tatsächlichen Feststellungen wie das Schöffengericht ausgegangen ist", hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen Unterschlagung und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Wegen der Unterschlagung hat es auf eine Einsatzstrafe von sechs Monaten erkannt. Den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Strafkammer mit drei Monaten geahndet und dazu unter anderem ausgeführt, sie gehe "nicht davon aus, dass die nicht geringe Menge ... bereits bei einem Wirkstoff von 7,5 g THCüberschritten" sei.

2

Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie vertritt die Auffassung, der Tatrichter habe rechtsfehlerhaft den Strafrahmen der Bestimmung des § 29 Abs. 1 Ziffer 1 BtMG zu Grunde gelegt.

3

...

4

Im Übrigen konnte das angefochtene Urteil des Landgerichts jedoch keinen Bestand haben. Zwar ist grundsätzlich auch bei Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch möglich und führt zur Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils im Schuldspruch, mag dieser auch in der rechtlichen Bewertung der festgestellten Tatsachen Fehler enthalten (vgl. dazu BGHSt 29, 359 ff. sowie Urteil des Senats vom 13. Februar 1995 - Ss 37/95 -). Das Berufungsgericht ist in einem solchen Fall an die rechtliche Qualifikation des Schuldspruchs und den dafür vorgesehenen Rahmen gebunden (vgl. BGHSt 7, 283 sowie das erwähnte Urteil des Senats). Im vorliegenden Fall war jedoch "diese" Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in der konkret vorgenommenen Form nicht wirksam. Dies hat das Landgericht verkannt. Eine Beschränkung der Berufung auf "die Frage der nicht geringen Menge" und das Strafmaß war nicht möglich, weil nicht ein Einzelner rechtlicher Gesichtspunkt des Schuldspruchs angegriffen werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 318 Rdn. 13). Die "nicht geringe Menge" im Sinne des § 30 BtMG ist Tatbestandsmerkmal und damit Bestandteil des Schuldspruchs (vgl. Körner, BtMG, 4. Aufl., § 30 Rdn. 81). Die Anfechtung des Schuldspruchs erfasst aber stets alle die Schuldfrage betreffenden Urteilsfeststellungen, mithin im vorliegenden Fall nicht nur die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorlag oder nicht. Dies hatte der Senat von Amts wegen zu beachten, weil die - wenn auch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Revision der Staatsanwaltschaft zulässig ist.

5

Nur eine zulässige und wirksame Berufungsbeschränkung hätte das Verfahrenshindernis der Teilrechtskraft auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz auslösen können, das vom Revisionsgericht zu beachten gewesen wäre und den Anfechtungsgegenstand auf den Rechtsfolgenausspruch begrenzt hätte.

6

In der Sache selbst stehen die Urteilsausführungen nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StV 1995, 225). Danach liegt auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (StV 1994, 295) die Grenze zur nicht geringen Menge bei Cannabis-Produkten bei 7,5 g des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (vgl. auch Beschluss des Senats vom 29. August 1995 - Ss 271/95 -). Für eine Vorlegung nach§ 121 Abs. 2 GVG bestand danach kein Anlass.