Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.07.1995, Az.: 1 WS 94/95

Maßgeblicher Zeitpunkt einer Maßnahme bei der Entschädgung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.07.1995
Aktenzeichen
1 WS 94/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0718.1WS94.95.0A

Fundstelle

  • VRS 1996, 77

Amtlicher Leitsatz

Wird die Versagung einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit gestellt, ist der Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme für die Bedeutung maßgeblich.

Gründe

1

Bei der Beurteilung, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen ist, ist nicht auf das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden zu der Zeit darstellte, als die Maßnahme angeordnet und aufrechterhalten wurde (vgl. OLG Düsseldorf VRS 78, 112, 115; OLG Stuttgart NStZ 1981, 484; OLG Karlsruhe StV 1988, 447; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., Rn. 10 zu § 5 StrEG; Dieter Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 3. Aufl., Rn. 40 zu § 5). Dabei ist jegliches Verschulden zu berücksichtigen, das unmittelbar oder im Zusammenhang mit dem Verhalten des Täters zu der Verfolgungsmaßnahme geführt hat. Unerheblich ist dabei, ob das ursächliche Verhalten in der vorgeworfenen Tat selbst, zeitlich vor ihr lag oder ihr erst nachfolgte (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Soweit es die einem Täter ggfls. anzulastende grobe Fahrlässigkeit anlangt, die den Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG gebietet, ist dieser Begriff nicht im strafrechtlichen Sinn zu verstehen. Vielmehr ist von einer Zurechenbarkeit eigenen Verhaltens im zivilrechtlichen Sinne auszugehen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 9 mit Hinweisen). Ob Fahrlässigkeit und ggfls. grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist mithin nach ojektiven Maßstäben zu bestimmen. Gro fahrlässig handelt danach derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in starkem Maße außer Acht lässt, d.h. diejenige Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu bewahren.