Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.08.1995, Az.: SS 114/95

Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots gegen einen selbstständigen Taxiunternehmer nach qualifiziertem Rotlichtverstoß

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.08.1995
Aktenzeichen
SS 114/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0828.SS114.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Zum Absehen von der Anordnung aus Fahrverbots gegen einen selbstständigen Taxiunternehmer nach qualifiziertem Rotlichtverstoß.

Gründe

1

Das AG setzte gegen den Betroffenen, einen selbstständigen Taxiunternehmer mit nur einem Taxi, wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 250 DM fest und ordnete ein allgemeines Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde hat im Rechtsfolgenausspruch zur Aufhebung des Fahrverbots bei Verdoppelung der Geldbuße geführt. Aus den Gründen: Der Rechtsfolgenausspruch bedurfte der Abänderung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu folgendes ausgeführt:

". . . Des Weiteren könnte hier einer der engen Ausnahmefalle vor- liegen, in denen das tatrichterliche Ermessen bezüglich der Frage, ob hier ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen und stattdessen die Geldbuße angemessen erhöht werden konnte, nicht in zutreffender Weise ausgeübt worden ist.

2

Ausweislich der Urteilsgründe hat das Gericht ausgeführt, dass der Betroffene als offenbar selbstständiger Taxiunternehmer tätig sei, nur ein Taxi besitze, welches er auch selbst fahre. Zur Frage der Begründung der Verhängung eines Fahrverbotes hat es dann auf die Regelung im Bußgeldkatalog verwiesen, darauf, dass die Tat zur Nachtzeit begangen wurde, in der das Verkehrsaufkommen geringer gewesen sei, so- wie, dass das Fahrverbot erforderlich sei, um bessernd auf den Betroffenen einzuwirken. Ein Verzicht auf ein Fahrverbot hat das Gericht aus diesen Gründen nicht für ausreichend erachtet. Damit hat das Gericht sich nicht in ausreichendem Umfang mit der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlichen Prüfung der Frage auseinandergesetzt, ob hier eine besondere Härte vorliegt, dergestalt, dass eventuell der Verlust der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen drohen konnte und in diesem engen Ausnahme- fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden müsse oder könne. Es liegt hier nicht völlig fern, im Gegenteil nahe, dass gerade der Betroffene als selbstständiger Taxiunternehmer bei einem Fahrverbot von 1 Monat, das zu einem Verlust eines Monatseinkommens und mit eventuellen Folgewirkungen führen dürfte, wirtschaftlich nicht nur eventuell äußerst hart betroffen sein konnte, wie es in anderen Fällen bei Selbstständigen, die auf den Pkw angewiesen sind, ebenfalls sein könnte, vielmehr dass gegebenenfalls hier die Umstande ihn noch harter treffen könnten, sodass ein Existenzverlust naheliegt. Dies ist nicht ausreichend geprüft worden."

3

Diese Erwägungen, denen der Senat sich anschließt, rechtfertigen eine Abänderung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Der Senat geht davon aus, dass hier eine neue Verhandlung zu entsprechenden Feststellungen führen würde.

4

Danach erscheint es angemessen, unter Erhöhung der Geldbuße auf 500 DM von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen. Der Senat hat nach § 79 Abs. 6 OWiG selbst die entsprechende Entscheidung getroffen.