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§ 6a AbwUntersV - Besondere Regelungen für Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2

Bibliographie

Titel
Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
Redaktionelle Abkürzung
AbwUntersV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500000

(1) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle wird bei Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen mit dem Auftraggeber tätig.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 4 findet keine Anwendung.

(3) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle ist verpflichtet, die Ergebnisse der Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zuzuleiten.