§ 6a AbwUntersV - Besondere Regelungen für Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwUntersV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200030500000
(1) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle wird bei Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen mit dem Auftraggeber tätig.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 4 findet keine Anwendung.
(3) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle ist verpflichtet, die Ergebnisse der Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zuzuleiten.