Zum Einsatz von Taschenrechnern oder digitalen Endgeräten mit vergleichbarer Software im Abitur, im Sekundarbereich II der allgemein bildenden Schulen, im beruflichen Gymnasium sowie im Sekundarbereich I des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Kooperativen Gesamtschule und im gymnasialen Angebot der Oberschule
Bibliographie
- Titel
- Zum Einsatz von Taschenrechnern oder digitalen Endgeräten mit vergleichbarer Software im Abitur, im Sekundarbereich II der allgemein bildenden Schulen, im beruflichen Gymnasium sowie im Sekundarbereich I des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Kooperativen Gesamtschule und im gymnasialen Angebot der Oberschule
- Redaktionelle Abkürzung
- AbiTRERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
RdErl. d. MK v. 1.1.2022 - 33-82106 - VORIS 22410 -
Vom 1. Januar 2022 (SVBl. S. 10)
Die Länder haben sich darauf verständigt, dass für den gemeinsamen Aufgabenpool der Länder für das Abitur im Fach Mathematik auch zukünftig keine Aufgaben erstellt werden, die auf einen grafikfähigen Taschenrechner (GTR) als Hilfsmittel zugeschnitten sind. Zusammen mit der Verpflichtung zur unveränderten Entnahme von Aufgaben aus dem Pool ergibt sich damit für Niedersachsen die Notwendigkeit, entsprechend Nr. 1 auf die Möglichkeit der Verwendung eines GTR als Hilfsmittel im Abitur zu verzichten.
In den begleitenden Dokumenten "Hinweise zur Verwendung von Hilfsmitteln" vom 8. Juli 2021 zum gemeinsamen Aufgabenpool der Länder wird das bislang als Computer-Algebra-System (CAS) bezeichnete Hilfsmittel nun als modulares Mathematiksystem (MMS) bezeichnet. Hier wird weiterhin die Bezeichnung CAS verwendet. Gleichzeitig wurde der Funktionsumfang dieses Hilfsmittels ab dem Prüfungsjahr 2029 neu festgelegt.
In jedem Fall können vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses angeschaffte grafikfähige Taschenrechner in den entsprechenden Jahrgängen bis zum Abitur weiterverwendet werden.