AbiTRERdErl,NI - Abitur-Taschenrechner-Einsatzrunderlass

Zum Einsatz von Taschenrechnern oder digitalen Endgeräten mit vergleichbarer Software im Abitur, im Sekundarbereich II der allgemein bildenden Schulen, im beruflichen Gymnasium sowie im Sekundarbereich I des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Kooperativen Gesamtschule und im gymnasialen Angebot der Oberschule

Bibliographie

Titel
Zum Einsatz von Taschenrechnern oder digitalen Endgeräten mit vergleichbarer Software im Abitur, im Sekundarbereich II der allgemein bildenden Schulen, im beruflichen Gymnasium sowie im Sekundarbereich I des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Kooperativen Gesamtschule und im gymnasialen Angebot der Oberschule
Redaktionelle Abkürzung
AbiTRERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 1.1.2022 - 33-82106 - VORIS 22410 -

Vom 1. Januar 2022 (SVBl. S. 10)

Die Länder haben sich darauf verständigt, dass für den gemeinsamen Aufgabenpool der Länder für das Abitur im Fach Mathematik auch zukünftig keine Aufgaben erstellt werden, die auf einen grafikfähigen Taschenrechner (GTR) als Hilfsmittel zugeschnitten sind. Zusammen mit der Verpflichtung zur unveränderten Entnahme von Aufgaben aus dem Pool ergibt sich damit für Niedersachsen die Notwendigkeit, entsprechend Nr. 1 auf die Möglichkeit der Verwendung eines GTR als Hilfsmittel im Abitur zu verzichten.

In den begleitenden Dokumenten "Hinweise zur Verwendung von Hilfsmitteln" vom 8. Juli 2021 zum gemeinsamen Aufgabenpool der Länder wird das bislang als Computer-Algebra-System (CAS) bezeichnete Hilfsmittel nun als modulares Mathematiksystem (MMS) bezeichnet. Hier wird weiterhin die Bezeichnung CAS verwendet. Gleichzeitig wurde der Funktionsumfang dieses Hilfsmittels ab dem Prüfungsjahr 2029 neu festgelegt.

In jedem Fall können vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses angeschaffte grafikfähige Taschenrechner in den entsprechenden Jahrgängen bis zum Abitur weiterverwendet werden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Einsatz von Taschenrechnern in der Abiturprüfung1
Einsatz von Taschenrechnern im Mathematikunterricht2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 AbiTRERdErl - Einsatz von Taschenrechnern in der Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Zum Einsatz von Taschenrechnern oder digitalen Endgeräten mit vergleichbarer Software im Abitur, im Sekundarbereich II der allgemein bildenden Schulen, im beruflichen Gymnasium sowie im Sekundarbereich I des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Kooperativen Gesamtschule und im gymnasialen Angebot der Oberschule
Redaktionelle Abkürzung
AbiTRERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für die allgemein bildenden Schulen wird ab der Abiturprüfung 2029 die Verwendung eines CAS als Hilfsmittel in der Abiturprüfung verbindlich. Eine Version der Aufgaben für das Hilfsmittel GTR wird ab der Abiturprüfung 2029 nicht mehr erstellt.

Für die beruflichen Gymnasien wird ab der Abiturprüfung 2025 die Verwendung eines CAS als Hilfsmittel in der Abiturprüfung verbindlich. Eine Version der Aufgaben für das Hilfsmittel GTR wird ab der Abiturprüfung 2025 nicht mehr erstellt.

Dies gilt sowohl für öffentliche Schulen als auch für Schulen in freier Trägerschaft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 1. Januar 2022 (SVBl. S. 10)

Abschnitt 2 AbiTRERdErl - Einsatz von Taschenrechnern im Mathematikunterricht

Bibliographie

Titel
Zum Einsatz von Taschenrechnern oder digitalen Endgeräten mit vergleichbarer Software im Abitur, im Sekundarbereich II der allgemein bildenden Schulen, im beruflichen Gymnasium sowie im Sekundarbereich I des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Kooperativen Gesamtschule und im gymnasialen Angebot der Oberschule
Redaktionelle Abkürzung
AbiTRERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Aus der in Nr. 1 festgelegten Verwendung eines CAS in der Abiturprüfung ergeben sich Konsequenzen für den Unterricht, der die Schülerinnen und Schüler auf die Abiturprüfung vorbereitet. Ein entsprechendes Gerät bzw. eine entsprechende Software auf einem digitalen Endgerät muss im vorangehenden Unterricht sowohl im Unterricht als auch bei Hausaufgaben und in Leistungsüberprüfungen für alle Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stehen. Daraus ergeben sich folgende Vorgaben für den Unterricht öffentlicher Schulen:

  • Ab dem Schuljahr 2022/23 ist im Sekundarbereich I des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Kooperativen Gesamtschule und im gymnasialen Angebot der Oberschule der Einsatz eines CAS aufsteigend ab Schuljahrgang 7 verbindlich. (Der Taschenrechnereinsatz im Sekundarbereich I der Integrierten Gesamtschule wird durch das entsprechende Kerncurriculum für das Fach Mathematik geregelt.)

  • Ab dem Schuljahr 2022/23 ist an beruflichen Gymnasien aufsteigend ab der Einführungsphase der Einsatz eines CAS verbindlich.

  • Ab dem Schuljahr 2026/27 ist für alle Schülerinnen und Schüler, die das Abitur an einer öffentlichen allgemein bildenden Schule anstreben, aufsteigend ab der Einführungsphase der Einsatz eines CAS verbindlich.

Schulen in freier Trägerschaft wird im Hinblick auf das in der Abiturprüfung einzusetzende CAS empfohlen, für Lerngruppen, die das Abitur anstreben, ebenfalls spätestens ab der Einführungsphase ein CAS einzusetzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 1. Januar 2022 (SVBl. S. 10)

Abschnitt 3 AbiTRERdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Zum Einsatz von Taschenrechnern oder digitalen Endgeräten mit vergleichbarer Software im Abitur, im Sekundarbereich II der allgemein bildenden Schulen, im beruflichen Gymnasium sowie im Sekundarbereich I des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Kooperativen Gesamtschule und im gymnasialen Angebot der Oberschule
Redaktionelle Abkürzung
AbiTRERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 1. Januar 2022 (SVBl. S. 10)