Abschnitt 2 AbiTRERdErl - Einsatz von Taschenrechnern im Mathematikunterricht
Bibliographie
- Titel
- Zum Einsatz von Taschenrechnern oder digitalen Endgeräten mit vergleichbarer Software im Abitur, im Sekundarbereich II der allgemein bildenden Schulen, im beruflichen Gymnasium sowie im Sekundarbereich I des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Kooperativen Gesamtschule und im gymnasialen Angebot der Oberschule
- Redaktionelle Abkürzung
- AbiTRERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Aus der in Nr. 1 festgelegten Verwendung eines CAS in der Abiturprüfung ergeben sich Konsequenzen für den Unterricht, der die Schülerinnen und Schüler auf die Abiturprüfung vorbereitet. Ein entsprechendes Gerät bzw. eine entsprechende Software auf einem digitalen Endgerät muss im vorangehenden Unterricht sowohl im Unterricht als auch bei Hausaufgaben und in Leistungsüberprüfungen für alle Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stehen. Daraus ergeben sich folgende Vorgaben für den Unterricht öffentlicher Schulen:
Ab dem Schuljahr 2022/23 ist im Sekundarbereich I des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Kooperativen Gesamtschule und im gymnasialen Angebot der Oberschule der Einsatz eines CAS aufsteigend ab Schuljahrgang 7 verbindlich. (Der Taschenrechnereinsatz im Sekundarbereich I der Integrierten Gesamtschule wird durch das entsprechende Kerncurriculum für das Fach Mathematik geregelt.)
Ab dem Schuljahr 2022/23 ist an beruflichen Gymnasien aufsteigend ab der Einführungsphase der Einsatz eines CAS verbindlich.
Ab dem Schuljahr 2026/27 ist für alle Schülerinnen und Schüler, die das Abitur an einer öffentlichen allgemein bildenden Schule anstreben, aufsteigend ab der Einführungsphase der Einsatz eines CAS verbindlich.
Schulen in freier Trägerschaft wird im Hinblick auf das in der Abiturprüfung einzusetzende CAS empfohlen, für Lerngruppen, die das Abitur anstreben, ebenfalls spätestens ab der Einführungsphase ein CAS einzusetzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 1. Januar 2022 (SVBl. S. 10)