Abschnitt 1 AbiTRERdErl - Einsatz von Taschenrechnern in der Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Zum Einsatz von Taschenrechnern oder digitalen Endgeräten mit vergleichbarer Software im Abitur, im Sekundarbereich II der allgemein bildenden Schulen, im beruflichen Gymnasium sowie im Sekundarbereich I des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Kooperativen Gesamtschule und im gymnasialen Angebot der Oberschule
- Redaktionelle Abkürzung
- AbiTRERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Für die allgemein bildenden Schulen wird ab der Abiturprüfung 2029 die Verwendung eines CAS als Hilfsmittel in der Abiturprüfung verbindlich. Eine Version der Aufgaben für das Hilfsmittel GTR wird ab der Abiturprüfung 2029 nicht mehr erstellt.
Für die beruflichen Gymnasien wird ab der Abiturprüfung 2025 die Verwendung eines CAS als Hilfsmittel in der Abiturprüfung verbindlich. Eine Version der Aufgaben für das Hilfsmittel GTR wird ab der Abiturprüfung 2025 nicht mehr erstellt.
Dies gilt sowohl für öffentliche Schulen als auch für Schulen in freier Trägerschaft.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 1. Januar 2022 (SVBl. S. 10)