§ 1 ISchFLG - Ausgleich von Sachkosten für öffentliche Schulen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule
- Redaktionelle Abkürzung
- ISchFLG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs
Vom 17. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 99)
Aus dem Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 3. Dezember 2025 - StGH 2/24 - in dem konkreten Normenkontrollverfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 1 des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule mit Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung vereinbar ist,
wird nachstehende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 496), ist mit Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung unvereinbar, soweit es beim finanziellen Ausgleich für die mit der Einführung der inklusiven Schule an den öffentlichen Schulen verbundenen Kosten diejenigen Schulträger unberücksichtigt lässt, die mit Ausnahme von Förderschulen ausschließlich Schulträger im Sekundarbereich II sind.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 rückwirkend zum 1. Januar 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026, ist das bisherige Recht weiter anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 19 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 424), Gesetzeskraft.
(1) Für die mit der Einführung der inklusiven Schule an den öffentlichen Schulen, ausgenommen Förderschulen, verbundenen Kosten gewährt das Land den Schulträgern einen finanziellen Ausgleich der sächlichen Kosten (§ 113 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes) nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) 1Der finanzielle Ausgleich wird als jährliche Pauschale gewährt. 2Sie beträgt im Haushaltsjahr 2015 11,7 Millionen Euro und ab dem Haushaltsjahr 2016 20 Millionen Euro. 3Sobald sich bei der Pauschale durch Anwendung des "Preisindexes für den Neubau in konventioneller Bauart für Bürogebäude in Niedersachsen" eine Kostensteigerung von mehr als 500 000 Euro gegenüber dem Stand im Januar 2016 errechnet, erfolgt eine Anpassung. 4Die Pauschale erhöht sich im nächsten Haushaltsjahr um den nach Satz 3 errechneten Betrag. 5Für die weiteren Haushaltsjahre gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Berechnung nach Satz 3 der zuletzt festgelegte Pauschalbetrag und der bei der letzten Anpassung angewendete Preisindexwert zugrunde zu legen sind.
(3) 1Die Pauschale wird auf die einzelnen Schulträger aufgeteilt nach dem jeweiligen Verhältnis der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler im Primarbereich und im Sekundarbereich I des Schulträgers an seinen öffentlichen Schulen, ausgenommen Förderschulen, zur entsprechenden Gesamtschülerzahl in Niedersachsen. 2Maßgeblich für die Aufteilung im jeweiligen Haushaltsjahr sind die Schülerzahlen der Schulstatistik am Stichtag des Vorjahres.
(4) 1Die Pauschale nach den Absätzen 1 bis 3 wird für das Jahr 2015 unverzüglich und ab dem Jahr 2016 zum 20. Juni eines jeden Jahres gezahlt. 2Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gelten entsprechend.