Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1 ISchFLG - Ausgleich von Sachkosten für öffentliche Schulen

Bibliographie

Titel
Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule
Redaktionelle Abkürzung
ISchFLG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Für die mit der Einführung der inklusiven Schule an den öffentlichen Schulen, ausgenommen Förderschulen, verbundenen Kosten gewährt das Land den Schulträgern einen finanziellen Ausgleich der sächlichen Kosten (§ 113 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes) nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) 1Der finanzielle Ausgleich wird als jährliche Pauschale gewährt. 2Sie beträgt im Haushaltsjahr 2015 11,7 Millionen Euro und ab dem Haushaltsjahr 2016 20 Millionen Euro. 3Sobald sich bei der Pauschale durch Anwendung des "Preisindexes für den Neubau in konventioneller Bauart für Bürogebäude in Niedersachsen" eine Kostensteigerung von mehr als 500 000 Euro gegenüber dem Stand im Januar 2016 errechnet, erfolgt eine Anpassung. 4Die Pauschale erhöht sich im nächsten Haushaltsjahr um den nach Satz 3 errechneten Betrag. 5Für die weiteren Haushaltsjahre gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Berechnung nach Satz 3 der zuletzt festgelegte Pauschalbetrag und der bei der letzten Anpassung angewendete Preisindexwert zugrunde zu legen sind.

(3) 1Die Pauschale wird auf die einzelnen Schulträger aufgeteilt nach dem jeweiligen Verhältnis der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler im Primarbereich und im Sekundarbereich I des Schulträgers an seinen öffentlichen Schulen, ausgenommen Förderschulen, zur entsprechenden Gesamtschülerzahl in Niedersachsen. 2Maßgeblich für die Aufteilung im jeweiligen Haushaltsjahr sind die Schülerzahlen der Schulstatistik am Stichtag des Vorjahres.

(4) 1Die Pauschale nach den Absätzen 1 bis 3 wird für das Jahr 2015 unverzüglich und ab dem Jahr 2016 zum 20. Juni eines jeden Jahres gezahlt. 2Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gelten entsprechend.