§ 20 NFAG - Festsetzung der Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden durch Bescheid festgesetzt. Zuständig ist die Landesstatistikbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die auf eine Gebietskörperschaft entfallenden Jahresbeträge sind jeweils auf volle Euro so abzurunden, dass sich daraus acht gleiche Beträge ergeben. Jahresbeträge von weniger als 250 Euro sind nicht zu zahlen.
(2) Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung geltend zu machen. Unrichtigkeiten sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Unrichtigkeit folgenden Haushaltsjahres angemessen auszugleichen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Nachzahlungen werden vorab aus den Teilmassen der Gruppe von Gebietskörperschaften geleistet, in denen sich die Unrichtigkeit ausgewirkt hat, Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.