§ 3 DJubVO
Bibliographie
- Titel
- Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
- Amtliche Abkürzung
- DJubVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411015900000
(1) Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ; § 30 BBesG ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Beginn der Jubiläumsdienstzeit wird um die volle Dauer der Zeiten hinausgeschoben, die zu einem Hinausschieben des Besoldungsdienstalters führen, soweit sie nach dem in Absatz 1 genannten Termin liegen. Maßgebend ist der letzte Bescheid über die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Ist kein Besoldungsdienstalter festzusetzen, so gilt Satz 1 entsprechend.