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§ 3 DJubVO

Bibliographie

Titel
Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
Amtliche Abkürzung
DJubVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411015900000

(1) Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ; § 30 BBesG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Beginn der Jubiläumsdienstzeit wird um die volle Dauer der Zeiten hinausgeschoben, die zu einem Hinausschieben des Besoldungsdienstalters führen, soweit sie nach dem in Absatz 1 genannten Termin liegen. Maßgebend ist der letzte Bescheid über die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Ist kein Besoldungsdienstalter festzusetzen, so gilt Satz 1 entsprechend.