§ 3 DJubVO
Bibliographie
- Titel
- Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
- Amtliche Abkürzung
- DJubVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411015900000
(1) Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 27 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG).
(2) Nicht zu berücksichtigen sind die in § 26 NBesG genannten Zeiten.
(3) Der Beginn der Jubiläumsdienstzeit wird um die Zeiten hinausgeschoben, um die sich die Erfahrungszeit nach § 25 Abs. 4 NBesG verlängert.