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§ 3 DJubVO

Bibliographie

Titel
Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
Amtliche Abkürzung
DJubVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411015900000

(1) Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 27 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG).

(2) Nicht zu berücksichtigen sind die in § 26 NBesG genannten Zeiten.

(3) Der Beginn der Jubiläumsdienstzeit wird um die Zeiten hinausgeschoben, um die sich die Erfahrungszeit nach § 25 Abs. 4 NBesG verlängert.