Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 22.11.2005, Az.: 4 A 2140/05
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen; Heranziehung der Anlieger einer Straße zu Kosten der Befestigung, Beleuchtung und Entwässerung; Ermittlung der Beitragsfläche; Teilung einer Beitragsfläche in Bauland und baulich nicht nutzbares Land; Zugrundelegung eines entsprechenden Nutzungsfaktors; Ermittlung der Größe des Abrechnungsgebiets; Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen; Ermittlung der Abrechnungsfläche
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 22.11.2005
- Aktenzeichen
- 4 A 2140/05
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2005, 34499
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2005:1122.4A2140.05.0A
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Straßenausbaubeiträge
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Behrens,
den Richter am Verwaltungsgericht Kleine-Tebbe,
die Richterin am Verwaltungsgericht Schraeder sowie
die ehrenamtlichen Richter Rausch und Rottmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 8.3.2005 (Kassenzeichen 5.307.400635.4 bezüglich der Flurstücke 52/4, 54/7 und 54/12) werden aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 19.182,18 EUR. festgesetzt wird. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 08.03.2005 wird aufgehoben, soweit die festgesetzten Kosten den Betrag von 260,51 EUR übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 1/3, der Kläger 2/3.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger greift die Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen an.
Am 02.07.1998 beschloss der Rat der Beklagten, das ca. 210 m lange Teilstück der Brabeckstraße von der ...,(nach dem Ausbau L 388) bis zur... Straße (L 388), das ehemals Teil der Landesstraße L 388 war, auf der gesamten Länge auf den Benutzerkreis Fußgänger und Radfahrer zu beschränken. Die Zufahrt zu den Anliegergrundstücken blieb davon ausgenommen. Die Teileinziehung machte die Beklagte am 12.11.1998 öffentlich bekannt. Die (der Teileinziehung entsprechende) Widmung machte sie am 28.06.2005 öffentlich bekannt.
1996/98 und 2000 baute die Beklagte das Teilstück der...Hauptstraße aus. Sie ersetzte den bestehenden Regenwasserkanal und verlängerte diesen (um 187 m) durch Rohre mit einer Nennweite von DN 300. Die Beklagte baute die 5 m breite asphaltierte Fahrbahn zu einer 3,50 m breiten mit einer Frostschutzschicht im Unterbau aus. Die Fahrbahn erhielt einen Pflasterbelag. Neben der Fahrbahn legte die Beklagte (erstmals) Ausweichstellen für den Begegnungsverkehr bzw. Parkplätze an. Sie ersetzte den bislang mit der Fahrbahn ebenerdigen bis 1,20 m breiten Gehweg auf der Ostseite, deren mit Bauschutt durchsetzten Untergrund sie als nicht frostsicher einschätzte, durch einen durch Hochbords abgesetzten bis 2 m breiten Gehweg mit einer Frostschutzschicht im Unterbau. Fünf an der Fahrbahn befindliche Leuchten mit 8 m Lichtpunkthöhe ersetzte die Beklagte durch sieben 4 m hohe Leuchten. Die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten am 23.07.2002 ein.
Gegenüber Anliegern begründete die Beklagte die in der abgerechneten Straße vorgenommenen umfangreichen Leitungsarbeiten (Schmutz- und Regenwasserkanalisation, Telefonleitungen, Strom- und Gasleitungen) damit, dass sie für die Ver- und Entsorgung der neuen Kronsbergsiedlung unumgänglich gewesen seien.
Die Beklagte zog die Anlieger der ausgebauten Straße zu den Kosten der Befestigung, Beleuchtung und Entwässerung sowie deren Fremdfinanzierung in Höhe von zusammen 210.326,03 EUR heran. Die Größe des Abrechnungsgebiet ermittelte die Beklagte mit 51.771,8551 m2. Dabei berücksichtigte sie u.a.
1.)
die Fläche des aus den Flurstücken 4/1 (zum Teil), 8/3 (zum Teil), 8/4, 7/1 (zum Teil), 7/2, 8/2 (zum Teil), 10/3 und 102/1 (zum Teil) bestehenden Gutsparks ... mit einem Nutzungsfaktor von 0,0167. Der Park ist in dem dem Bebauungsplan der Beklagten Nr. 1234 vom 22.02.1989 zu Grunde liegenden Flächennutzungsplan als "allgemeine Grünfläche" dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 1234 - und für Teilflächen des Parks auch der Bebauungsplan der Beklagten Nr. 1256 vom 22.05.1996 - setzt ihn als "Privater Gutspark" fest und begründet dies:
"Der innerhalb des Plangebietes vorhandene Gutspark sowie eine weitere südlich angrenzende Fläche prägen u.a. mit ihrem wertvollen Baumbestand das vorhandene Ortsbild. Diese Flächen sind deshalb städtebaulich von besonderer Bedeutung und sollen planungsrechtlich gesichert werden."
In dem Gutspark befinden sich mehrere kleine Baulichkeiten.
2.)
eine Teilfläche des Grundstücks u.a. mit den Flurstücken 7/1 und 8/3 (1214 m2) mit einem Scheunengebäude nördlich des Gutsparks unmittelbar an der ... -Straße nicht. Für diese Teilfläche setzt der Bebauungsplan der Beklagten Nr. 1256 "Dorfgebiet" fest und lässt eine eingeschossige Bebauung zu.
3)
das Grundstück.... 179 (Flurstück 10/2) mit einer Grundfläche von 10.777 m2 insgesamt mit einem Nutzungsfaktor von 1,25. Für das Grundstück setzt der Bebauungsplan der Beklagten Nr. 1618 vom 24.11.1999 im Südwesten südlich des Herrenhauses und im Nordosten angrenzend an den Gutspark jeweils "Private Grünfläche" fest. Nach den textlichen Festsetzungen sind die in der nördlichen Grünfläche vorhandenen Gebäude zu entfernen, die Fläche zu entsiegeln und zu bepflanzen. Auf der südlichen Grünfläche befinden sich zwei Gebäude. Für den südöstlichen Teil des Grundstücks setzt der Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet fest, das mittlerweile mit einer Zeile aus 8 Reihenhäusern bebaut ist und wie beplant von der 18Ötl.!PÄlÄ|.Straße aus erschlossen wird (jetzt Flurstücke 10/5 bis 10/13). Das Flurstück 10/2 war noch am 20.06.2004 durch die in anderem Eigentum stehende Grabenparzelle 102/1 von der Straße getrennt.
4)
das Grundstück ... (Flurstücke 52/4, 54/7 und 54/12) insgesamt mit einem Nutzungsfaktor von 1,25. Für das Grundstück setzt der Bebauungsplan der Beklagten Nr. 1445 vom 03.08.1994 "Dorfgebiet" fest. Er lässt auf den Flurstücken 54/7 und 54/12 eine zweigeschossige Bebauung zu, regelt aber den Bereich westlich und südlich des Herrenhauses als "Private Grünfläche", in die der Anbau eines Nebengebäudes auf dem Flurstück 54/7 hineinragt. Die Festsetzung begründet der Plan:
"Der Bebauungsplan setzt im Geltungsbereich umfangreiche Grünflächen fest (ca. 4.200 m3). Hierdurch sollen Flächen mit wertvollem Baumbestand sowie einem Teich, die als wesentlicher Bestandteil das historische Ortsbild mitprägen, planungsrechtlich gesichert werden."
Zwischen dem bebaubaren Flurstück 52/4 und der ...straße liegt die festgesetzte "Private Grünfläche". Das Flurstück liegt an dem Pfeifenstielgrundstück 52/6, das an die Straße angrenzt.
5)
das Grundstück ... (Flurstücke 54/16 und 54/13), den ehemaligen Lidl-Markt, nicht. Der Bebauungsplan der Beklagten Nr. 1445 setzt hierfür, ebenso wie für das demselben Eigentümer gehörende südlich angrenzende Grundstück .... ....(Flurstück 52/4, 54/7 und 54/12), "Dorfgebiet" fest und lässt eine eingeschossige Bebauung zu. Über das Grundstück ...hat das Grundstücke eine (befahrbare) Verbindung zur ausgebauten Straße.
Der Kläger ist Eigentümer von den folgenden durch Bescheide der Beklagten vom 25.10.2004 herangezogenen Grundstücken
unter der Adresse .... | mit dem Flurstück... | zu einem Betrag in EUR von |
---|---|---|
... | 54/14, 54/15 | 2.306,52 |
... | 52/4, 54/7 und 54 | 12 28.309,66 |
Den gegen seine Heranziehung gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2005 zurück. Zugleich erließ die Beklagte unter dem 08.03.2005 einen Bescheid über die Festsetzung von Kosten für die Zurückweisung des Widerspruchs in Höhe von 369 EUR.
Anlieger der Anlage haben gegen ihre Heranziehung unter Hinweis darauf, dass das Abrechnungsgebiet fehlerhaft ermittelt worden sei, Klage erhoben (Az. 4 A 2051/05 und 4 A 2157/05). Der Kläger hat am 07.04.2005 Klage erhoben.
Er beanstandet die Ermittlung der Beitragsfläche. Da der Bebauungsplan Nr. 1234 für die Flurstücke 4/1 und 8/2 teilweise Bauland festsetze, hätte diese Beitragsfläche nicht in Bauland und baulich nicht nutzbares Land geteilt werden dürfen, sondern hätte einheitlich als Bauland bevorteilt berücksichtigt werden müssen. Die Flurstücke 10/3 und 102/1 seien nach den Bebauungsplanfestsetzungen teilweise als "privates Grünland" nutzbar. Die Beklagte habe angesichts eines "Waldbestandes" dort zu unrecht einen niedrigeren Nutzungsfaktor (0,0167) gewählt. Zudem sei die Festsetzung einer privaten Grünfläche eine der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung. Richtig wäre ein Nutzungsfaktor von 0,5. Selbst wenn dies nicht richtig sei, müsse der Nutzungsfaktor von "Gartenland" gewählt werden (0,03333), weil die Fläche nur einen vereinzelten Baumbestand, mithin keinen Wald, besitze. Außerdem hätte ein Teilstück des nördlichen Gutsparks (Teile der Flurstücke 7/1 und 8/3, 1214 m2) mit berücksichtigt werden müssen. Außerdem hätte die in seinem Eigentum befindliche Grundfläche nicht wie Bauland eingestuft werden dürfen.
Der Kläger beantragt,
die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 25.10.2004 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2005 sowie den Kostenfestsetzungsbescheid vom 08.03.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass für die Fläche des Gutsparks der Nutzungsfaktor von 0,0167 ("Waldbestand"), nicht der von 0,5, in Betracht komme. Sie habe die Teilfläche von 1214 m2 aus dem Flurstück 8/3 unberücksichtigt gelassen habe, weil sie gewerblich genutzt werde und somit wesentlich sei, von Fahrzeugen angefahren werden zu können. Diese Möglichkeit bestehe von der ... aus nicht. Demgegenüber sei die Grünfläche auf dem Grundstück des Klägers ein bäuerlicher Hausgarten und deshalb wie Bauland zu bewerten.
Die Kammer hat das Abrechungsgebiet in Augenschein genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung der Kammer war.
Entscheidungsgründe
Die Anfechtungsklage ist zulässig und teilweise begründet.
Die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 25.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2005 sind entweder vollständig (Flurstück 54/14, 54/15) oder nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe (Flurstück 52/4, 54/7 und 54/12) rechtmäßig (A). Das letztere gilt auch für den Kostenfestsetzungsbescheid vom 08.03.2005 (B). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hätte
... für die Grundflächen des Klägers... | ... statt des festgesetzten Betrages von ... | ... einen Betrag festsetzenmüssen von |
---|---|---|
54/14,54/15 | 2.306,52 EUR | 2.432,13 EUR |
52/4, 54/7 und 54/12 | 28.309,66 EUR | 19.182,18EUR |
Die Beklagte kann vom Kläger nach § 6 NKAG i.V.m. ihrer Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 31.03.1992 (Abi. RBHan. S. 261) in der Fassung der Satzung vom 21.03.2002 (Abi. RBHan. S. 402) -Straßenausbaubeitragssatzung - SABS - Straßenausbaubeiträge für den Ausbau der Anlage ... für das Grundstück ... (52/4' 54/7 und 54/12) nur in Höhe von 19.182,18 EUR verlangen. Für das Grundstück Flurstück 54/14, 54/15 kann die Beklagte einen Beitrag jedenfalls in der festgesetzten Höhe verlangen.
Gemäß § 6 NKAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
Nach § 1 SABS erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung (Ausbau) ihrer Straßen, Wege, Plätze (öffentlichen Einrichtungen) Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet (Anlieger). Der Ausbau der Anlage hat eine Verbesserung bewirkt (vgl. Urteil der Kammer vom 22.11.2005 - 4 A 2051/05), die Beklagte muss jedoch in der Verteilphase den Kreis der berücksichtigungsfähigen Grundstücke bzw. -flächen beschränken bzw. erweitern und für die berücksichtigungsfähigen Grundflächen teilweise einen anderen Nutzungsfaktor zu Grunde legen.
Die Beklagte hat zum einen ein berücksichtigungsfähiges Grundstück unberücksichtigt gelassen, zum anderen aber Grundstücksflächen berücksichtigt, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (1). Darüber hinaus hat die Beklagte in einigen Fällen einen falschen Nutzungsfaktor zu Grunde gelegt (2).
1
Die Beklagte hat einerseits zu Unrecht Grundflächen berücksichtigt, andrerseits ein berücksichtigungsfähiges Grundstück außer Betracht gelassen.
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 SABS wird der umlagefähige Ausbauaufwand auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach §§ 7 und 8 SABS maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben, § 6 Abs. 1 S. 2 SABS.
1.1
Die Beklagte hat bei der Ermittlung der Abrechnungsfläche zu Recht von vornherein das mit einem Scheunengebäude bebaute Teilstück des nördlichen Gutsparks (Teile der Flurstücke 7/1 und 8/3, 1214 m2) ausgeschieden, zu Unrecht aber das Flurstück 52/4, das ein Teilstück des Grundstücks ..., berücksichtigt.
Die beiden in Bebauungsplänen als Dorfgebiet festgesetzten Flächen sind zwar Teil berücksichtigungsfähiger Grundstücke. Ihnen fehlt aber die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage, weil die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung - bezogen auf die abzurechnende Anlage - nicht ausgeübt werden kann. Die Straße ermöglicht dem Eigentümer nicht die bestimmungsgemäße Nutzung seines (Teil-)Grundstücks (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.09.2003 - 9 ME 117/03 -). Solche Teilflächen an und für sich berücksichtigungsfähiger Grundstücke unterliegen nicht der Beitragspflicht. Das folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG.
Zwar sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 SABS Grundstücke, die eine Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage besitzen, berücksichtigungsfähig, wobei Grundstück in diesem Sinne das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn mit seinem Flächeninhalt meint (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SABS). Dies spricht dafür, ein Grundstück, das wenigstens mit Teilflächen die Inanspruchnahmemöglichkeit besitzt, grundsätzlich insgesamt zu berücksichtigen.
Eine solche Auslegung stünde jedoch nicht in Einklang mit § 6 Abs. 1 S. 1 NKAG , wonach "Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden können, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet". Danach dürfen nur für solche Grundstücksflächen, die auch bevorteilt sind, Beiträge erhoben werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, wonach eine Begrenzung des beitragsrelevanten Vorteils auf eine bestimmte Teilfläche des Grundstücks zwar in der Regel nicht stattfindet, ausnahmsweise aber zulässig ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12.07.1994-9 L 295/92 für den Fall eines an mehrere Straßen angrenzenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücks, wenn besondere Umstände -wie die einseitige Ausrichtung der inneren Erschließung von Teilflächen - zu bestimmten Straßen hin bzw. die unterschiedliche, jeweils verschiedenen Straßen zuzuordnende Nutzung von Teilflächen es nahe legen, bei realistischer Betrachtungsweise davon auszugehen, die ausgebaute Straße werde aller Wahrscheinlichkeit nach nur von bestimmten Teilflächen des Grundstücks in Anspruch genommen). Ein solcher Ausnahmefall ist auch dann gegeben, wenn für Flächen eines Grundstücks durch Bebauungsplan unterschiedliche Nutzungen festgesetzt werden, diese Nutzungen aber - die nicht abzurechnenden Anlagen hinweggedacht - bezogen auf die abzurechnende Anlage nicht ausgeübt werden können. In Bezug auf diese Anlage fehlt es dann an einem beitragsrelevanten Vorteil. Diese Fallkonstellation ist vergleichbar derjenigen, in der es - bezogen auf das gesamte Grundstück - an einem Vorteil fehlt, wenn die Inanspruchnahmemöglichkeit eine Befahrbarkeit voraussetzt (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 16.10.2003, NVwZ-RR 2004, 607, wonach es bei einem bewirtschafteten Waldbestand, der darauf angewiesen ist, mit Nutzfahrzeugen angefahren zu werden, an einem Vorteil fehlt, wenn er von der abzurechnenden Anlage nur fußläufig erreichbar ist). Auf der Grundlage des genannten Beschlusses des Nds. OVG vom 12.07.1994 kann sich die fehlende Vorteilswirkung auf Teilflächen beschränken.
Nach diesen Vorgaben sind die Teilfläche auf den Flurstücken 7/1 und 8/3 (1214 m2) und das Flurstück 52/4 bezogen auf die abzurechnende Anlage nicht bevorteilt, weil auf diesen Flächen die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung nicht verwirklicht werden könnte. Für beide Flächen gelten die Festsetzungen "Dorfgebiet" in den Bebauungsplänen Nr. 1256 bzw. Nr. 1445. Damit lassen sie eine Bebauung der Flächen wenigstens mit Wohngebäuden zu. Diese (Minimal-)Nutzung kann jedoch allein im Hinblick auf die ausgebaute Anlage nicht ausgeübt werden, weil die Festsetzungen der jeweils rechtsverbindlichen Bebauungspläne für die zwischen den jeweiligen "Dorfgebieten" und der ausgebauten Anlage liegenden Bereiche dagegen stehen.
Bezüglich der Teilfläche auf den Flurstücken 7/1 und 8/3 (1214 m2) an der ... Straße setzt der Bebauungsplan Nr. 1245 für die südlich angrenzenden Flächen zu der ausgebauten Anlage hin "Privater Gutspark" fest. Für den Bereich zwischen dem Flurstück 52/4 und der ausgebauten Anlage setzt der Bebauungsplan Nr. 1445 "Private Grünfläche" fest.
An der Gültigkeit der Festsetzungen dieser Grünflächen hat die Kammer keinen Zweifel. Sie sind jeweils durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG als Festsetzung von "öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen ..." gedeckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991 - BVerwG 4 NB 24.90 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 49 S. 51, 52).
Eine Anlage vermittelt einer bebaubaren Grundstücksfläche dann keinen Vorteil, wenn diese Fläche - andere Anlagen hinweggedacht - wegen dieser Anlage gar nicht bebaubar wäre. Es kommt somit darauf an, ob zumindest eine der Festsetzung "Dorfgebiet" entsprechende "Minimalnutzung" - also etwa eine Wohnnutzung - baurechtlich zulässig wäre. Dies ist für beide Flächen zu verneinen. Bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig wäre eine solche Nutzung nur dann, wenn die Erschließung gesichert wäre. Diese setzt voraus, dass die bebaubare Fläche zumindest über eine Zuwegung (oder eine Zufahrt) verfügt. Einer solchen Zuwegung stehen bei beiden Flächen die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen.
Ob die notwendigen Wegeverbindungen über (private) Grünflächen im Einzelfall angelegt werden dürfen und damit einen Zugang im Sinne des § 5 Abs. 2 NBauO sichern können, ist eine Frage der Auslegung des jeweils einschlägigen Bebauungsplans (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlegung von Gehwegen auf Grünflächen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 22.92 -, ZMR 1994, 531, 533; Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2003, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 15.11.1996 - 3 A 1364/91 -, zit. nach JURIS). Rechtsfolge der Festsetzung als Grünfläche ist, dass Vorhaben in den festgesetzten Grünflächen der jeweiligen Zweckbestimmung nicht widersprechen dürfen. Insofern kommt es auf den Festsetzungsgehalt an. Denkbar sind dabei zwar bestimmte Spielräume, d.h. Festsetzungen über die Zweckbestimmung von Grünflächen können ggf. bestimmten anderen Nutzungen nicht widersprechen, so z.B. bestimmten (geringfügigen) baulichen Anlagen. Je nach Zweckbestimmung sind auf den Grünflächen daher solche baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen zulässig, die sich im Rahmen der Zweckbestimmung halten, auch wenn sie nicht erforderlich, sondern nur zweckmäßig sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 9 BauGB, Rdn. 131).
Die planerisch festgesetzten Grünflächen schließen die Anlage einer Zuwegung (oder einer Zufahrt) aus, denn nach der Begründung der jeweiligen Festsetzung sollen die Grünflächen in dem vom Plangeber vorgefundenen Stand gesichert und künftig erhalten werden. Durch den Bebauungsplan Nr. 1245 soll der Gutspark in seiner derzeitigen Form erhalten werden, denn die Begründung führt aus, dass der Gutspark sowie eine weitere südlich angrenzende Fläche ... u.a. mit ihrem wertvollen Baumbestand das vorhandene Ortsbild (prägen), diese Flächen deshalb städtebaulich von besonderer Bedeutung seien und planungsrechtlich gesichert werden sollen. Nach dem Bebauungsplan Nr. 1445 sollen die festgesetzten privaten Grünflächen, u.a. östlich des Flurstücks 52/4, geschützt werden. Durch die Festsetzung sollen die "Flächen mit wertvollem Baumbestand sowie einem Teich, die als wesentlicher Bestandteil das historische Ortsbild mitprägen, planungsrechtlich gesichert werden". Diese planerischen Festsetzungen wollen den vorhandenen Bestand des Gutsparks ebenso wie die Grünflächen des gegenüberliegenden Gutes als städtebaulich relevant bzw. für das Ortsbild von besonderer Bedeutung bewahren und deshalb vor Veränderung schützen.
Diese Festsetzungen schließen eine Zuwegung, wie sie für eine bauliche Nutzung erforderlich wäre, aus. Die festgesetzte Grünfläche auf den Flurstücken 54/7 und 54/12 hält den rückwärtigen und zur WtimWttäWfr1 gerichteten Teil des Grundstücks ... von Bebauung frei. Hinter dem Wohnhaus ist diese Fläche nur wenige Meter breit. Eine Zuwegung, die diese Fläche zerschneiden würde, würde der mit der Festsetzung verbundenen Absicht zuwider laufen und wäre daher baurechtlich nicht zulässig. Der Bebauungsplan will diese Fläche ersichtlich in ihrem Bestand und ihrem Zuschnitt schützen. Zudem lässt die Anordnung der Baufenster auf den Flurstücken 52/2, 52/6 und 52/4 bei verständiger Würdigung nur den Schluss zu, dass sich der Plangeber eine Erschließung von ... über den "Pfeifenstiel" des Flurstücks 52/6 oder über die Anlage ... vorgestellt hat. Die Festsetzung der Teilfläche auf den Flurstücken 7/1 und 8/3 (1214 m2) an der ... Dorfgebiet in dem Bebauungsplan Nr. 1256 erfolgte unabhängig von derjenigen für die übrige in dem Bebauungsplan Nr. 1234 als privater Gutspark geregelten Grundstücksfläche. Der Plangeber nahm damit von vornherein in den Blick, dass die Teilfläche nur von ... werden soll. Gerade dies soll sichern, "den vorhandenen Park in vollem Umfang zu erhalten" (Bebauungsplan Nr. 1256, S. 8 der Begründung).
War damit für den Plangeber maßgeblich, die Zuwege zu den im Dorfgebiet liegenden Baugrundstücken nicht durch die festgesetzten Grünflächen zu ermöglichen, können die Eigentümer der Baugrundstücke nicht darauf verwiesen werden, sie könnten die ausgebaute Anlage durch einen durch die Grünflächen geführten Weg gleichwohl vorteilhaft in Anspruch nehmen, weil praktisch zwischen einem erlaubten Gartenweg und einer nicht mehr erlaubten Zuwegung zu einer baulichen Anlage nicht unterschieden werden könne und es somit an einer sachliche Rechtfertigung für die Unterscheidung beider Wegetypen mangele (vgl. das zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene "Treppenweg"-Urteil des BVerwG vom 17.06.1994 - 8 C 22.92 -, ZMR 1994, 531). Dieser Schluss kann da gerechtfertigt sein, wo das Bebauungsplankonzept die Zuwegung zu einem Baugrundstück durch eine Grünfläche gerade in Kauf nimmt. Hier stehen - wie bereits ausgeführt - die Plankonzeptionen der Bebauungspläne Nr. 1245 und Nr. 1445 einen derartigen Zuwegung aber ausdrücklich entgegen. Zudem ist eine Abgrenzung beider Wegetypen möglich, da sich die von Zuwegen freizuhaltenden Grünflächen im rückwärtigen Teil der jeweiligen Grundstücke befinden und die noch weiter rückwärtig gelegenen, als "MD" festgesetzten Grundstücksbereiche nach dem Willen des Plangebers offenbar im Hinblick auf eine andere als die ausgebaute Anlage genutzt werden sollen. Innerhalb der festgesetzten Grünflächen sind somit nur Gartenwege zulässig, die der Bewirtschaftung des Gutsparks bzw. des Gartens des gegenüberliegenden Gutes dienen. Die beiden dahinter liegenden "MD"-Flächen können damit von der ausgebauten Anlage aus vielleicht gärtnerisch, nicht aber ihrer planerischen Festsetzung entsprechend genutzt werden, was es nach Auffassung der Kammer rechtfertigt, diese Flächen aus dem Kreis der bevorteilten Grundstücksflächen auszuschließen.
Da die Grundstücksflächen bebaubar sind, kommt es auf die diesbezügliche Vorteilsbeziehung zur ausgebauten Anlage und nicht darauf an, ob sie allein wegen ihrer gärtnerischen Nutzbarkeit (mit einem entsprechend niedrigen Nutzungsfaktor) berücksichtigungspflichtig sind (vgl. die Differenzierung des Nds. OVG, Beschluss vom 16.10.2003, a.a.O. das den nur fußläufig erreichbaren Nutzwald vollständig unberücksichtigt lässt).
1.2
Die Beklagte musste die übrigen Flächen der Grundstücke als beitragspflichtig berücksichtigen. Sie konnte der Tatsache, dass drei der Grundstücke des Gutsparks nur hinter unmittelbar an die ausgebaute Anlage anliegenden Grundstücken liegen und nicht daran angrenzen, nicht dadurch Rechnung tragen, diese nicht zu berücksichtigen. Die Grundstücke stehen im Eigentum einer Person, die die ausgebaute Anlage über die ihr gehörenden Grundstücke ... bzw. WH für die planungsrechtliche Nutzung als Parkfläche in Anspruch nehmen kann. Entscheidend ist diese Inanspruchnahmemöglichkeit; diese besteht bei Eigentümeridentität, wenn die Inanspruchnahme erfahrungsgemäß nicht völlig auszuschließen ist (Driehaus § 35, Rdn. 26). Hierfür ist nichts ersichtlich.
Ebenso wenig kommt es darauf an, wenn Hinterliegergrundstücke nicht wie die Vorderliegergrundstücke einheitlich genutzt werden. Dies schließt die Inanspruchnahme der Hinterliegergrundstücke nicht aus. Gehören Anlieger- und Hinterliegergrundstück demselben Eigentümer, ist entscheidend, ob dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Diese Möglichkeit besteht in Fällen der Eigentümeridentität beim Vorliegen einer einheitlichen Nutzung immer. Sie setzt diese aber nicht zwingend voraus, sondern ist - außer bei einer unterschiedlichen Nutzung (z.B. einerseits zum Wohnen und andererseits als Gewerbegrundstück) - vielmehr in allen Fällen vorhanden, in denen die Straße vom Hinterliegergrundstück aus erreicht werden kann. Der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück ist dann regelmäßig schon wegen der Eigentümeridentität gewährleistet. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Straße und damit ein beitragsrelevanter Vorteil entfallen für den Hinterlieger nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn es für ihn wegen einer weit gehenden Überbauung des Anliegergrundstückes bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, sich einen Zugang zur Straße zu verschaffen (vgl. zu Vorstehendem Nds. OVG, Beschluss vom 13.6.2000 - 9 M 1349/00 -, NdsRpfl 2000, 296-297). Von einem solchen Ausnahmefall kann vorliegend nicht ausgegangen.
Die Abrechnungsfläche des Gutsparks ist auch nicht wegen ihrer Größe zu beschränken, etwa auf eine gedachte Linie von 100 m parallel zur ... . Die SABS sieht zwar (in § 6 Abs. 3 Nr. 4 b) zur Abgrenzung von baulich nutzbarem Land und solchem, wo dies nicht mehr der Fall ist, in bestimmten Fällen eine Tiefenbegrenzung (von 50 m) vor, aber nur bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht. Hier ist damit die gesamte im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene Fläche des Grundstücks zu Grunde zulegen. Ebenso wenig kommt eine Flächenbegrenzung wegen beschränkter Erschließungswirkung (Driehaus, a.a.O. Rdn. 38 ff. zu § 35) in Betracht. Zu erwägen ist dies für tatsächlich übergroße Grundstücke (z.B. ein 550.000 m2 großes fortwirtlich genutztes Grundstück: Nds. OVG, Beschluss vom 12.07.1994 - 9 L 2945/92), wenn eine Grundstücksseite zu einer anderen Erschließungsanlage hin orientiert ist. Diese Größe erreicht der Gutspark mit ca. 20.000 m2 bei weitem nicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.10.2003 - 9 ME 150/03, das einem 125.000 m2 großen Waldstück die Übergröße abgesprochen hat).
1.3
Bei der Ermittlung des Abrechnungsgebiets hat die Beklagte zutreffend das Grundstück ... mit dem Flurstück 10/2 als in ganzer Größe bevorteilt berücksichtigt. Soweit eingewandt wird, die östliche Hälfte des Grundstücks sei nicht zu der ausgebauten Anlage, sondern zur ... . orientiert und müsse deshalb unberücksichtigt bleiben, greift der Einwand schon deshalb nicht, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht auch dieser Grundstücksteil ausschließlich von der ausgebauten Anlage aus erschlossen war. Denn das Flurstück grenzte nicht unmittelbar an ..., sondern war von dieser durch die in anderweitigem Eigentum stehende Grabenparzelle 102/1 getrennt.
Doch selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre die Osthälfte des Grundstücks von der ausgebauten Anlage aus den in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.02.2005 genannten Gründen bevorteilt, auf die Bezug genommen wird.
1.4
Zu Unrecht nicht berücksichtigt hat die Beklagte das Grundstück (Flurstück 54/16 und 54/13), den ehemaligen Lidl-Markt. Der Bebauungsplan der Beklagten Nr. 1445 setzt hierfür, ebenso wie für das demselben Eigentümer gehörende Grundstück ... (Flurstück 52/4, 54/7 und 54/12), "Dorfgebiet" fest und lässt eine eingeschossige Bebauung zu. Über das Grundstück ... das Grundstück ... eine (befahrbare) Verbindung zur ausgebauten Straße und kann diese vorteilhaft in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus hat die Beklagte in einigen Fällen einen falschen Nutzungsfaktor zu Grunde gelegt, so dass sich für die berücksichtigungsfähigen Grundflächen unter Berücksichtigung der zutreffend ermittelten Flächen (3.1) eine Gesamtverteilfläche von 49.097,9437 m2 statt der zu Grunde gelegten 51.771,8551 m2 ergibt.
§ 6 Abs. 2 S. 2 SABS regelt, dass soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, sich der Nutzungsfaktor nach § 7 SABS richtet. Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SABS die Gesamtfläche des Grundstücks mit Ausnahme der unter § 6 Abs. 4 Nr. 2 SABS genannten Flächen. Diese wiederum sind solche, die "wegen entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. land- oder forstwirtschaftliche Nutzung)". Als "andere Weise" kann die Bestimmung nur "nicht baulich oder gewerblich nutzbar" meinen. Für die berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne von § 6 Abs. 4 Nr. 2 SABS richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 8 SABS, § 6 Abs. 2 S. 3 SABS. Die SAbs. 1ässt damit ausdrücklich eine unterschiedliche Bewertung von Teilflächen - "baulich oder gewerblich nutzbar" oder "nur in anderer Weise nutzbar" - zu. Die Kammer kann dies nicht beanstanden.
Der Kläger macht geltend, dass bei der Ermittlung der Beitragsfläche eine Aufteilung der Gesamtfläche in Bauland und baulich nicht nutzbare Fläche nicht habe erfolgen dürfen. Grundstücke, die jedenfalls teilweise baulich nutzbar seien, müssten insgesamt mit dem für Bauland geltenden Faktor berücksichtigt werden. Zur Begründung wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.1994 (8 B 171/94 -, NVwZ 1995, 1215) zur Behandlung von Grundstücken im Erschließungsbeitragsrecht angeführt. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beklagten eine solche Berücksichtigung der Grundstücksflächen schon deshalb verwehrt war, weil sie im Widerspruch zu ihrer Satzung steht, die eine Unterscheidung von Flächen nach ihrer Ausnutzbarkeit vorsieht. Der Einwand kann sich daher nur gegen die Rechtswirksamkeit der Satzung richten, die einen solchen Verteilungsmaßstab vorsieht. Die Berufung auf die Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht geht bereits deswegen fehl, weil im Straßenausbaubeitragsrecht der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil nicht auf bauliche oder vergleichbare Nutzungen beschränkt ist, sondern sich auf alle rechtmäßigen Nutzungen von Innen- oder Außenbereichsgrundstücken erstreckt. Dabei ist anerkannt, dass unter Vorteilsgesichtspunkten dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass eine Straße etwa bei der Nutzung eines Grundstücks als Grünfläche geringere Vorteile vermittelt als für ein Grundstück mit Baulandqualität. Der Verteilungsmaßstab muss dem Rechnung tragen. Es gibt nun keinen Grund, eine solche Differenzierung dann nicht vorzunehmen, wenn innerhalb eines Grundstücks verschiedene Nutzungen durch Bebauungsplan festgesetzt werden. Dabei kann die oben zitierte Rechtsprechung des Nds. OVG (vgl. etwa Beschluss vom 16.10.2003 - 9 ME 150/03 -) herangezogen werden. Wenn es grundsätzlich möglich ist, den Vorteil auf Teilflächen zu begrenzen, dann muss es erst recht zulässig sein, für Teilflächen eines Grundstücks einen unterschiedlichen Verteilungsmaßstab vorzusehen. Die Kammer ist der Auffassung, dass dieses nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist.
2
2.1
Die Beklagte hat demnach zu Recht den wegen der Festsetzung "Privater Gutspark" nicht baulich oder gewerblich nutzbaren Gutspark (auf den Flurstücken 102/1, 7/1,7/2, 8/3 und 8/4 und 10/3) als Fläche nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 SABS angesehen, hierfür aber nicht den nach § 8 SABS zutreffenden Nutzungsfaktor ermittelt.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 a SABS regelt, dass Flächen nach § 6 Abs. 4 SABS, die wegen entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn sie ohne Bebauung sind, unterschiedlich zu bewerten sind. Besitzen sie "Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbare Wasserflächen" gilt der Nutzungsfaktor 0,0167, für eine "Nutzung als Grünland, Ackerland, Gartenland oder Brachland" dagegen 0,0333. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Einschätzung der Beklagten, der Gutspark besitze einen Waldbestand (mit dem Nutzungsfaktor 0,0167), nicht zutrifft. Zwar stehen in dem wohl ursprünglich als Landschaftsgarten angelegten Park besonders an der Ostseite zahlreiche hoch gewachsene Bäume, doch überwiegt schon von der bedeckten Fläche her die davon freie Fläche, deren Wechselspiel mit dem Baumbesatz den Parkcharakter ausmacht. Besonders im nördlichen Bereich sowie südlich und östlich des Gutshauses sind Wiesen, teilweise mit niedrigen Obstbäumen besetzt anzutreffen. Die Bäume des Gutsparks sind nicht durchgängig Waldbäume (vgl. die Hängebuche oder den Ahorn).
Geht die Einschätzung des Gutsparks als "Waldbestand" fehl, bedeutet dies nicht, dass die Fläche nicht veranlagt werden kann, etwa weil die Satzung der Beklagten die Nutzung als "Park" nicht ausdrücklich nennt oder deswegen rechtlich zu beanstanden wäre. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Parkfläche nicht als "Nutzung als Gartenland" mit dem Nutzungsfaktor 0,0333 in die Abrechnung einzustellen. Der Gutspark lässt sich ohne weiteres unter den Begriff Gartenland subsumieren. Für ein engeres Verständnis des Begriffs "Gartenland" - wie es von den Rechtsvertretern einiger herangezogener Anlieger favorisiert wird - sieht die Kammer keinen Anlass. Zwar wird der Begriff "Gartenland" im Rechtsverkehr teilweise im Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzung verstanden. So wird der Begriff im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der Vermessungs- und Katasterverwaltung (zur Klassifizierung einer landwirtschaftlichen Nutzung) neben "Obstplantage", "Baumschule", "Anbauflächen unter Glas", "Kleingarten (Dauerkleingartenland)", "Weihnachtsbaumkultur", "Saatzucht" verwandt (Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 (ErbStH 2003) vom 17. März 2003 - BStBI I Sondernummer 1/2003). Dies zwingt die Kammer jedoch nicht dazu, ausschließlich die mit Obstbäumen besetzte Fläche des Gutsparks zu berücksichtigen, denn der Begriff "Gartenland" kann sogar in der Rechtsprache weiter als "Grabeland" etwa in dem Sinne "Land eines Gartens" reichen. Einen Hinweis in diese Richtung bieten die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (vom 19. September 1966 - BAnz. Nr. 183, Beilage/BStBI. I S. 890), die (in Abschnitt 10 Abs. 1) bestimmen, dass "Hinterland, das weder baulich noch gewerblich, sondern nur als Gartenland nutzbar ist, u.U. nur mit dem Wert von gärtnerisch genutztem Land anzusetzen" ist. Diese Regelung sieht (wenigstens) "gärtnerisch genutztes Land" auch als "Gartenland" an. Eine solche "gärtnerische Nutzung" verwirklicht der Eigentümer des Gutsparks, indem er - wie die Ortsbesichtigung der Kammer ergeben hat - Büsche beschneidet, Rasenflächen mäht und den Baumbewuchs kontrolliert. Dass auf Flächen des Parks dicht beieinander Bäume stehen, die teilweise geschützt sind und (vermutlich) keiner intensiven Pflege unterworfen sind, schließt nicht aus, sie auch als Gartenbestandteil zu sehen. Auch in Hausgärten wird herkömmlicherweise nicht jede Einzelfläche gleich intensiv gärtnerisch genutzt, zu ihnen gehört auch Baumbesatz. Hinzu kommt, dass der alltägliche Sprachgebrauch den Begriff "Gartenland" in einem sehr weiten Sinne verwendet. So können Journalisten ganze Bundesländer als "Gartenland" bezeichnen ("NRW -das Gartenland der Nation" in Welt am Sonntag vom 23. März 2003; http://www.wams.de/data/2003/03/23/56457.html; Gleiches gilt für Bayern, s. http://www.muenchen.de/Rathaus/bau/dienstleist/gruen/hallens_preise/139465/) oder die Werbung damit Erholungsgärten synonym zu "Park" meinen (www.rain.de/bilder/blumenpark/park4.htm).
Für ausgeschlossen hält es die Kammer dagegen, die Fläche des Gutsparks mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 zu bewerten. Dieser gilt für baulich oder gewerblich nicht nutzbare Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 b SABS, "wenn sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung)". Diese beispielhaft genannten Nutzungen - daraufweist die Beklagte zu Recht hin - machen deutlich , dass der Faktor 0,5 nur für vergleichbar intensive Nutzungen gerechtfertigt ist, die eine Zugänglichkeit der Grünfläche für die Öffentlichkeit voraussetzen. Für den der Öffentlichkeit gegenüber verschlossenen privaten Gutspark gilt dies nicht.
Bei der Berechnung der Fläche des Gutsparks mit dem Nutzungsfaktor 0,0333 hat die Beklagte die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 c SABS zu beachten und die Grundfläche der bislang unberücksichtigt gebliebenen Gebäude auf den Flurstücken 102/1, 7/1, 7/2, 8/3 und 8/4 und 10/3 durch 0,2 zu teilen und mit dem Nutzungsfaktor 1 zu berücksichtigen.
2.2
Die Beklagte hat zu Unrecht Flächen der Grundstückei||MMMMi4llN(Flurstück 10/2) bzw. 184 (Flurstücke 54/7 und 54/12), für die in Bebauungsplänen "Private Grünfläche" festgesetzt ist, wie eine baulich oder gewerblich nutzbare Fläche mit einem Nutzungsfaktor von 1,25 bewertet. Da - wie ausgeführt - die "Privaten Grünflächen" im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 SABS wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich nutzbar sind, hätte die Beklagte nach § 6 Abs. 2 S. 2 SABS hierfür einen Nutzungsfaktor nach § 8 SABS wählen müssen. Wie für den Gutspark gilt für die mit Wiesen, Büschen und Baumgruppen besetzten Flächen der Faktor nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 a, bb SABS wegen "Nutzung als Gartenland", also 0,0333.
Bei der Berechnung der Fläche des Gartenlandes ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 c SABS zu beachten, da auf den Flächen Wohnbebauung bzw. landwirtschaftliche Nebengebäude vorhanden sind. Dabei sind allerdings die in der "Privaten Grünfläche" am Nordrand des Grundstücks mmmm0®8& (Flurstück 10/2) zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht noch vorhandenen Gebäude außer Betracht zu lassen. Die beitragsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage setzt die Erwartung künftiger Inanspruchnahme in diesem Fall auch seitens der Gebäude in der Grünfläche voraus. Diese ist jedoch ausgeschlossen, weil nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1618 die auf der Grünfläche vorhandenen Gebäude Zug um Zug mit der Bebauung im Übrigen zu entfernen, die Flächen zu entsiegeln und zu bepflanzen sind.
Der Grundstückseigentümer ist dieser Verpflichtung, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, bereits überwiegend nachgekommen, denn zu diesem Zeitpunkt stand nur noch der östliche Schuppenanbau.
Die Berechnung des Beitrags des Klägers hat sich demnach an der folgenden Aufstellung zu orientieren:
Der Kostenbescheid der Beklagten vom 08.03.2005 kann nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Bestand haben. Die Beklagte kann ihre Gebührenforderung auf § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 der 1. Änderungssatzung der Verwaltungskostensatzung vom 13.10.1994 (Amtsblatt Regierungsbezirk Hannover 1998, S. 252) in der Fassung der Änderungssatzung vom 28.06.2001 (Amtsblatt Regierungsbezirk Hannover S. 374) stützen. Die Beklagte kann die gegen den Kläger festgesetzte Rechtsbehelfsgebühr in Höhe von 369 EUR nur insoweit von dem Kläger verlangen, als sein Rechtsbehelf erfolglos bleibt. Entsprechend dem Obsiegen der Klage gegen die Heranziehungsbescheide ist der Betrag deshalb auf den im Tenor ersichtlichen Umfang zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGo-in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Dies gilt für die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Parkflächen und für die Beschränkung der Inanspruchnahmevorteile auf Teilflächen eines bürgerlichrechtlichen Grundstücks.
Schraeder
Kleine-Tebbe