§ 34 AbgG - Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
Das Abgeordnetenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 28. Juni 1974 (Nds. GVBl. S. 345), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1986 (Nds. GVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 7 Abs.2 Satz 1 wird die Zahl "2 500" durch die Zahl "3 000" ersetzt.
- 2.
In § 15 a Abs. 1 und § 17 Abs. 2 wird jeweils die Zahl "2 500" durch die Zahl "4 000" ersetzt.
- 3.
In § 22 Abs. 2 wird die Zahl "1 500" durch die Zahl "3 000" ersetzt.
- 4.
In § 15 a Abs. 1, § 17 Abs. 2 und §§ 2 Abs. 2 wird jeweils der folgende neue Satz 2 angefügt: "Jährliche Sonderzuwendungen sind nicht anzurechnen"
- 5.
In § 28 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: "§ 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Sätze 2 bis 5, §§ 17, 17 a, 18 und 18 a gelten entsprechend"