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§ 34 AbgG - Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

Das Abgeordnetenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 28. Juni 1974 (Nds. GVBl. S. 345), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1986 (Nds. GVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl "2.500" durch die Zahl "3.000" ersetzt.

  2. 2.

    In § 15 a Abs. 1 und § 17 Abs. 2 wird jeweils die Zahl "2.500" durch die Zahl "4.000" ersetzt.

  3. 3.

    In § 22 Abs. 2 wird die Zahl "1.500" durch die Zahl "3.000" ersetzt.

  4. 4.

    In § 15 a Abs. 1, § 17 Abs. 2 und §§ 2 Abs. 2 wird jeweils der folgende neue Satz 2 angefügt: "Jährliche Sonderzuwendungen sind nicht anzurechnen".

  5. 5.

    In § 28 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: "§ 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Sätze 2 bis 5, §§ 17, 17 a, 18 und 18 a gelten entsprechend".