§ 3 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist abweichend von § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872), vor der Genehmigung einer Ausnahme nach den §§ 32, 32d und 34 StVZO anzuhören.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- 1.
die Anerkennung von Fahrtschreiberherstellern und Kontrollgeräteherstellern nach § 57b Abs. 3 Satz 1 StVZO sowie von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren nach § 57b Abs. 4 StVZO, jeweils in Verbindung mit der Anlage XVIII c zu § 57b Abs. 3 und 4 StVZO, sowie die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach Nummer 6 der Anlage XVIII c zu § 57b Abs. 3 und 4 StVZO,
- 2.
die Anerkennung von Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern und Beauftragten der Hersteller nach § 57d Abs. 1 StVZO sowie die Aufsicht nach § 57d Abs. 9 StVZO über die Inhaber der Anerkennung,
- 3.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVZO, wobei das Benehmen der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr erforderlich ist, wenn die Genehmigung erteilt werden soll, ohne dass vom für Verkehr zuständigen Ministerium allgemein festgelegte Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.