§ 3 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Abweichend von § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 28. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348), ist vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33 und 34 StVZO die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr anzuhören.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- 1.
die Anerkennung von Fahrtschreiberherstellern und Kontrollgeräteherstellern nach § 57b Abs. 3 Satz 1 StVZO sowie von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren nach § 57b Abs. 4 StVZO, jeweils in Verbindung mit der Anlage XVIII c zu § 57b Abs. 3 und 4 StVZO, sowie die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach Nummer 6 der Anlage XVIII c zu § 57b Abs. 3 und 4 StVZO,
- 2.
die Anerkennung von Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern und Beauftragten der Hersteller nach § 57d Abs. 1 StVZO sowie die Aufsicht nach § 57d Abs. 9 StVZO über die Inhaber der Anerkennung,
- 3.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVZO, wobei das Benehmen der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr erforderlich ist, wenn die Genehmigung erteilt werden soll, ohne dass vom für Verkehr zuständigen Ministerium allgemein festgelegte Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen,
- 4.
die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 StVZO.