Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 27.03.2020, Az.: 2 A 7/15
Beitragsservice; europarechtskonform; Gewissensfreiheit; Glaubensfreiheit; Informationsfreiheit; Rundfunkbeitrag; Säumniszuschlag; verfassungskonform
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 27.03.2020
- Aktenzeichen
- 2 A 7/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 71487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 4 GG
- Art 5 GG
- § 10 Abs 5 RdFunkBeitrStVtr ND
- § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr ND
- § 74 Abs 1 VwGO
- § 8 VwZG
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 sowie Säumniszuschlägen.
Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) mit der im Rubrum genannten Wohnung unter der Beitragsnummer C. angemeldet. Mit Schreiben vom 04.04.2014 und 02.05.2014 forderte der Beitragsservice den Kläger zur Zahlung fälliger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2014 auf. Nachdem auch auf eine Erinnerung vom 01.08.2014 kein Zahlungseingang erfolgte, setzte der Beitragsservice mit Bescheid vom 01.10.2014 unter dem Briefkopf des Beklagten einen Betrag von 331,64 Euro – bestehend aus Rundfunkbeiträgen für den soeben genannten Zeitraum in Höhe von 323,64 Euro und einem Säumniszuschlag von 8,- Euro – fest.
Hiergegen erhob der Kläger am 31.10.2014 (Eingang bei dem Beklagten) Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Inhaltlich begründete der Kläger seinen Widerspruch im Wesentlichen damit, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Beitragserhebung wegen Verstoßes gegen Grundrechte und Verfassungsprinzipien – insbesondere gegen die Meinungsfreiheit und das Sozialstaatsprinzip – verfassungswidrig seien. Zudem wandte er sich gegen die Programmgestaltung und konkrete Programminhalte, die seine religiösen Überzeugungen missachten würden.
Mit weiterem Bescheid vom 01.11.2014 setzte der Beitragsservice einen Betrag von 61,94 Euro – bestehend aus Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum 01.07.2014 bis 30.09.2014 in Höhe von 53,94 Euro und einem Säumniszuschlag von 8,- Euro – fest.
Mit Schreiben vom 05.11.2014 erwiderte der Beitragsservice auf den Widerspruch des Klägers und setzte sich mit dessen Argumenten sowie in Teilen dessen Kritik an der Programmgestaltung auseinander. Abschließend wurde der Kläger um Hinweis gebeten, sollte er weiterhin eine Bescheidung seines Widerspruchs wünschen.
Daraufhin erhob der Kläger am 20.11.2014 (Eingang bei dem Beklagten) Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014, beantragte die Aussetzung der Vollziehung und forderte den Beklagten zur Bescheidung seiner Widersprüche auf. Zur Begründung wiederholte der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem vorangegangenen Widerspruch vom 31.10.2014.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2014, laut behördlichem Absende-Vermerk „abgeschickt am 08. Dez. 2014“, wies der Beitragsservice die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte er unter Verweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere die Anknüpfung an Raumeinheiten verfassungskonform sei. Deshalb sei der Rundfunkbeitrag gegenüber dem Kläger zu Recht festgesetzt worden. Die Erhebung des Säumniszuschlags von jeweils 8,- Euro stütze sich auf § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.
Hiergegen hat der Kläger am 12.01.2015 Klage erhoben.
Diese begründet er unter anderem damit, dass der Rundfunkbeitrag eine Zwecksteuer sei, für deren Regelung die Länder keine Gesetzgebungskompetenz besitzen würden. Die Beitragspflicht verletze zudem mehrere Grundrechte, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, seine („negative“) Informationsfreiheit und seine Glaubens- und Gewissensfreiheit.
So sei die Anknüpfung des Beitrags an die Wohnungsinhaberschaft nicht sachgerecht und belaste Einzelhaushalte unangemessen. Die Beitragserhebung benachteilige zudem Haushalte mit geringem Einkommen, auch komme es zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern von Ausbildungsförderung, die von der Beitragsleistung befreit seien. Informationen würden ihm – dem Kläger – aufgedrängt werden und aufgrund der Beitragszahlungen sei er finanziell nicht mehr in der Lage, sich aus anderen Quellen zu informieren. Den Inhalt des öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramms lehne er aus religiösen und aus politischen Gründen ab. Er nutze keinerlei Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und verfüge über keinen Fernseher oder PC mit TV-Karte.
Darüber hinaus ginge das Leistungsangebot über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus. Ziel sei keine Grundversorgung, sondern vielmehr Gewinnerzielung. Zudem verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen das Zitiergebot. Ferner handele es sich bei dem Rundfunkstaatsvertrag um kein Gesetz, weshalb es keine Grundlage für den Erlass der Bescheide darstelle.
Des Weiteren verstießen die Beitragsbescheide gegen die guten Sitten, weshalb sie nichtig seien. Die Sittenwidrigkeit resultiere daraus, dass sie unverständlich seien, aus Textbausteinen bestünden und wichtige Informationen – wie die Rechtsgrundlagen – nicht enthielten, wodurch Adressaten die Einlegung von Rechtsmitteln (absichtlich) erschwert würde. Es sei zudem nicht erkennbar, wer die angefochtenen Bescheide erlassen habe, bzw. welche Rechtsform die bezeichneten Behörden hätten. Schließlich sei anderen Widersprüchen mit vergleichbarer Begründung stattgegeben worden.
Nach auf richterlichen Hinweis erfolgter Klarstellung beantragt der Kläger sinngemäß,
die Bescheide des Beklagten vom 01.10.2014 und 01.11.2014, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2014, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält unter Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägers an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide fest.
Mit Beschluss vom 23.12.2019 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte 001) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig (A.), aber nur teilweise begründet (B.).
A.
Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Klage außerhalb der von § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzten Frist von einem Monat erhoben worden ist. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger entgegen § 73 Abs. 3 Satz 2 VwZG offensichtlich nicht von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt worden. Weder auf dem Widerspruchsbescheid vom 25.11.2014, noch im Verwaltungsvorgang des Beklagten finden sich Hinweise für eine förmliche Bescheidzustellung oder dafür, dass eine solche beabsichtigt gewesen ist. Der auf dem Widerspruchsbescheid befindliche Vermerk „abgeschickt am 08. Dez. 2014“ und der Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung, der Bescheid sei „am 08.12.2014 (Postauflieferungsdatum) versandt“ worden, lassen vielmehr auf eine Übersendung per einfachem Brief schließen.
Mangels Zustellung ist bereits fraglich, ob die Klagefrist hier in Gang gesetzt worden ist. Grundsätzlich ist zwar eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG möglich. Danach gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Erforderlich für die Anwendung dieser Regelung ist aber, dass die versendende Behörde einen Zustellungswillen hat. Hier wird teilweise vertreten, dass sich dieser Wille gerade auch auf die förmliche Zustellung beziehen müsse, weshalb bei einer formlosen Bekanntgabe – wie hier – keine Heilung nach § 8 VwZG möglich sei (so L. Ronellenfitsch in: BeckOK VwVfG, 46. Ed., Stand 1.10.2019, § 8 VwZG Rn. 5; VG des Saarlandes, Urteil vom 25.01.2016 – 6 K 525/15 –, Rn. 27; VG München, Urteil vom 10.04.2012 – M 6b K 11.1831 –, Rn. 27, jew. juris und m. w. N.). Aber selbst wenn mit der Gegenmeinung davon ausgegangen wird, dass der Zustellungswille bereits bei einer (formlosen) Zuleitung an den Empfänger gegeben sei (so Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 11. Aufl. 2017, § 8 VwZG Rn. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11. 1997 – 8 S 1170/97 –, Rn. 19, juris, zur damaligen Regelung in § 9 VwZG), wäre hier trotz Heilung des Zustellungsmangels nicht von einer Verfristung der Klage auszugehen. Denn weder behauptet der Beklagte, noch ist sonst ersichtlich, dass dem Kläger der Widerspruchsbescheid tatsächlich vor dem 10.12.2014 zugegangen ist. Nur in diesem Fall wäre aber die Monatsfrist im Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht am 12.01.2014 abgelaufen.
B.
Die Anfechtungsklage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Die Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 01.10.2014 und vom 01.11.2014 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2014 sind rechtmäßig, soweit darin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich September 2014 sowie im Bescheid vom 01.10.2014 ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,- Euro festgesetzt worden sind (I.).Soweit auch im Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2014 ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,- Euro festgesetzt worden ist, ist der Bescheid rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (II.).
I.
1. Die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum findet sich in §§ 2 Abs. 1, 3, 7 und 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in der Fassung vom 15./21. Dezember 2010, der durch ordnungsgemäß erlassenes und veröffentlichtes Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29.06.2011 (Nds. GVBl. 2011, 186) mit Wirkung ab dem 01.01.2013 in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Die Befugnis zur Erhebung von Säumniszuschlägen ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zu Leistung der Rundfunkbeiträge (Bekanntmachung der Staatskanzlei vom 08. Dezember 2016 -205-58103/021-, Nds. MBl. S. 1247).
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind formell verfassungsgemäß zustande gekommen, insbesondere liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie des Rundfunkrechts gem. Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine den Anforderungen des Art. 105 GG unterliegende Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe. Der Einzelrichter verweist insoweit auf die detaillierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 50 ff., juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Januar 2017 (6 C 15/16 –, Rn. 12 ff., juris), denen er sich anschließt.
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind auch materiell verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in der soeben zitierten Entscheidung im Wesentlichen – abseits von der hier nicht relevanten Behandlung von Zweitwohnungen – mit Bindungswirkung unter anderem für die Gerichte gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG festgestellt. So hat es ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag einen individuellen Vorteil – die Möglichkeit der Nutzung des öffentlichen Rundfunks unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme – abgelte und an die Wohnungsinhaberschaft geknüpft werden dürfe. Hierbei entstehende Ungleichheiten – damit auch die vom Kläger angeführte höhere Belastung von Einzelhaushalten oder solche mit geringerem Einkommen – erreichten nicht eine solche Qualität oder ein solches Ausmaß, dass sie mit Blick auf Art. 3 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden wären. Weder habe der Gesetzgeber bei der Bemessung des Beitrags seinen Gestaltungsspielraum verletzt, noch stünden gebotene Leistung und Beitragshöhe in einem Missverhältnis zueinander (vgl. zu Obenstehendem BVerfG, a. a. O., Rn. 63 ff., 94 ff.). Es hat insoweit die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18.03.2016 – 6 C 6.15 –, juris, m. w. N.), des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 23.07.2015 – 4 LA 231/15 –, juris, m. w. N.) und auch der Kammer (vgl. Beschluss vom 11.04.2018 – 2 B 96/18 –, juris, m. w. N.) zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestätigt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch die konkrete Ausgestaltung der Rundfunkbeitragspflicht – auch im Hinblick auf die in § 4 RBStV geregelten Befreiungstatbestände – liegt daher nicht vor. Unerheblich ist, dass der Kläger nach eigenem Vortrag bewusst auf den Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verzichtet, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig von seinem Willen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 93).
Auch mit seinen weiteren Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vermag der Kläger nicht durchzudringen.
Insbesondere verstößt die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährte Glaubens- und Gewissensfreiheit. Der Einzelrichter geht mit der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung davon aus, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG durch die Beitragserhebung schon nicht tangiert wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2018 – 2 A 1821/15 –, Rn. 43 ff.; Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 –, Rn. 84 ff.; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 – 27 K 310.14 –, Rn. 56 ff; jew. juris und m. w. N.). Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Dies gilt auch, soweit das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne entsprechende Zweckbindung berührt regelmäßig – und so auch hier – nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2017 – 2 A 2885/15 –, Rn. 118, juris). Insofern vermag der Kläger weder mit seinem Vortrag, er sei Christ und lehne den Rundfunkbeitrag aufgrund des Programminhalts des öffentlichen Rundfunks ab, noch mit seinem Vortrag, er lehne die Zahlungen aus Gewissensgründen ab, weil er das Vorgehen des Beitragsservice als ungerecht empfinde, durchzudringen.
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verletzen entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht sein Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HS 2 GG. Unabhängig davon, ob dieses Grundrecht im Sinne einer negativen Komponente auch davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen, begründet die Rundfunkbeitragspflicht jedenfalls keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen. Weder wird unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören. Deshalb fehlt es jedenfalls an einem Eingriff in dieses Grundrecht (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 135).
Soweit der Kläger weiter einwendet, der zwangsweise erhobene Rundfunkbeitrag belaste sein „Medienbudget“ und verhindere dadurch eine Unterrichtung aus anderen (kostenpflichtigen) Quellen, ist darin ebenfalls keine Verletzung der Informationsfreiheit zu sehen. Dem Kläger bleibt es – wie jedem anderen – überlassen, das ihm zur Verfügung stehende Einkommen nach eigenen subjektiven Bedürfnissen und Wertvorstellungen mit unterschiedlichen Prioritäten auszugeben oder aber auch zu sparen. Das ist Ausfluss der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die durch die Auferlegung von Abgaben, gleich welcher Art, immer betroffen ist, insoweit aber zulässig eingeschränkt wird (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 01.03.2019 – 9 K 8671/17 –, Rn. 78, juris).
Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, welche unter dem Vorbehalt der Beschränkung durch die verfassungsmäßige Ordnung steht. Als Auferlegung einer Geldleistungspflicht greift die Rundfunkbeitragserhebung zwar – wie dargelegt – in die wirtschaftliche Freiheitsentfaltung ein (vgl. auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24.05.2018 – 9 K 8560/17 –, Rn. 47, juris, m. w. N.). Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil die landesgesetzlichen Regelungen über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung die allgemeine Handlungsfreiheit rechtmäßig beschränken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2019 – OVG 11 N 77.17 –, Rn. 8 ff., m. w. N.; VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018 – 4 A 3/17 –, Rn. 28; jew. juris).
Auch liegt kein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Dieses gilt nur für die Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Eine solche Einschränkung liegt hier nicht vor, was sich aus der obigen Verneinung eines Grundrechtsverstoßes ergibt. Für die Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin nicht, da dieses Grundrecht von vornherein nur – wie dargelegt – unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist (vgl. zu Obenstehendem VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 01.03.2019, a. a. O., Rn. 82; VG Schleswig, Urteile vom 18.12.2017 – 4 A 207/16 –, Rn. 60, und vom 10.07.2017 – 4 A 230/16 –, Rn. 43, juris, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – C 1 BvR 569/56 – und vom 18.02.1970 – 2 BvR 531/86).
Des Weiteren verhilft auch das Vorbringen des Klägers zur fehlenden Staatsferne, zur (Un-)Wirtschaftlichkeit der Beitragserhebung, zur konkreten Programmgestaltung sowie zur Überschreitung des Grundversorgungsauftrags der Klage nicht zum Erfolg. Diese Umstände berühren die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Rundfunkbeitragspflicht nicht. Es ist insbesondere nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung und deren Finanzierung zu „korrigieren“, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Das für die Festsetzung der Beitragshöhe vorgesehene Verfahren – bestehend aus Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten, Prüfung und Bedarfsfeststellung durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) und Festsetzung des Beitrags durch den Rundfunkgesetzgeber – genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2017 – 6 B 61.16 –, Rn. 7; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 01.03.2019, a. a. O., Rn. 48 f.; jew. juris). Es ist die Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Programmkommission und der Rundfunkräte, über die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss, etwa auf die Programmgestaltung zu nehmen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 18.12.2017 – 4 A 207/16, BeckRS 2017, 139412, beck-online; VG München, Urteil vom 03.08.2016 – M 26 K 16.60 –, juris, Rn. 38, m. w. N.).
Schließlich verstoßen die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auch nicht gegen Europarecht. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.12.2018 (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17 –, juris) auf eine Vorlage des Landgerichts Tübingen (EuGH-Vorlage vom 03.08.2017 – 5 T 121/17 –, juris) ausdrücklich festgestellt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrages in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit europarechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Insbesondere bedurfte es gegenüber der EU-Kommission keiner Vorabmeldung nach Art. 107, 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 66).
Auch das übrige Vorbringen des Klägers – u. a. zu einer Terrorismusfinanzierung durch den Rundfunkbeitrag, zur Wirtschafts- und Wettbewerbspolitik, zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckungspraxis sowie zu seiner möglichen amerikanischen Abstammung – lässt nicht an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags (wie auch an der Rechtmäßigkeit der Erhebung des Beitrags) zweifeln.
Deshalb stellen die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags eine taugliche, verfassungs- und europarechtskonforme Grundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zu Leistung der Rundfunkbeiträge bestehen insoweit ebenfalls nicht.
2. Die angefochtenen Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Der Beklagte ist für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge gem. § 10 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 RBStV zuständig, da sich die Wohnung des Klägers in dessen Bereich befindet. Dass vorliegend der Beitragsservice für den Beklagten tätig geworden ist, ist nicht zu beanstanden. Bei dem Beitragsservice handelt es sich um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 22, juris). Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ (Nr. 2), zur „Kontrolle der Leistungspflicht“ (Nr. 4) und „zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen“ (Nr. 5) durch Satzung zu regeln. In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften bestimmt die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültige Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19.10.2012 (Nds. MBl. Nr. 44/2012, S. 1104 ff.; im Folgenden: Satzung) in § 2, dass die „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, der Beitragsservice, die dem Beklagten gem. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) für diesen wahrnimmt.
Entgegen der Ansicht des Klägers, der in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen verweist (Beschluss vom 08.01.2015 – 5 T 296/14 –; aufgehoben durch Beschluss des BGH vom 11.06.2015 – I ZB 64/14 –, jew. juris), ergeben sich keine Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Bescheide. Auch wenn bei der Bescheiderstellung der Beitragsservice für den Beklagten tätig geworden ist, ist dieser – der Beklagte – dennoch, wie von § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gefordert, als die den Bescheid erlassende Stelle erkennbar (vgl. zur Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes: Beschluss der Kammer vom 11.04.2018 – 2 B 96/18 –, Rn. 13, juris, m. w. N.). So ist der Beklagte im Briefkopf und in der Grußformel der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide genannt. Auch die jeweils beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist auf den Beklagten als bescheiderlassende Stelle hin. Ihr ist zu entnehmen, dass der Widerspruch bei der „umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter ihrer Anschrift oder der des für sie tätigen Beitragsservice“ zu erheben ist (so auch VG München, Urteil vom 06.06.2019 – M 26 K 17.4604 –, Rn. 17, juris). Durch die äußerliche Gestalt der Bescheide ist zudem eindeutig erkennbar, dass es sich um im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit erlassene Verwaltungsakte handelt. Dem Bestimmtheitsgebot steht die fehlende Nennung der Rechtsform des Beklagten (oder des für ihn handelnden Beitragsservices) nicht entgegen (so auch VG Augsburg, Urteil vom 26. Februar 2018 – Au 7 K 17.1416 –, Rn. 29; VG Leipzig, Urteil vom 26.08.2015 – 1 K 406/13 –, Rn. 49; jew. juris). Eine Unterschrift unter den Festsetzungsbescheiden ist gem. § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG entbehrlich, da es sich bei den Festsetzungsbescheiden um schriftliche Verwaltungsakte handelt, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind. Eine Begründung ist daher gem. § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ebenso nicht erforderlich.
Auch hinsichtlich des Widerspruchbescheids sind formelle Fehler nicht zu erkennen. Überschrift („Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks“), Grußformel und Rechtsbehelfsbelehrung lassen den Beklagten eindeutig als verantwortliche Behörde erkennen, zudem enthält der Bescheid eine Unterschrift der Beauftragten (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Der Widerspruchsbescheid beinhaltet zudem die nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung. Sie lässt grundsätzlich erkennen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen der Beklagte ausgeht und auf welche rechtlichen Überlegungen er den Widerspruchsbescheid stützt, auch wenn der Beklagte Textbausteine verwendet und auf Argumente des Klägers – insbesondere hinsichtlich etwaiger Grundrechtsverletzungen – nicht eingegangen ist. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob der Beklagte hier zur näheren Auseinandersetzung mit den klägerischen Argumenten verpflichtet gewesen wäre, denn jedenfalls in der Klageerwiderung hat er sich konkret mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, weshalb ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis zumindest nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt worden ist.
3. Die Festsetzungsbescheide in Form des Widerspruchsbescheids sind – mit Ausnahme der Erhebung des Säumniszuschlags im Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 – auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Der Beklagte durfte die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2014 gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV gegen den Kläger festsetzen. Dieser ist als Wohnungsinhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) gem. § 2 Abs. 1 RBStV Beitragsschuldner. Als solcher ist er gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV zur Leistung des Rundfunkbeitrags verpflichtet, wobei der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist, § 7 Abs. 3 RBStV. Im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsbescheide am 10.01.2014 und 01.11.2014 war der Kläger mit den jeweils festgesetzten Beiträgen im Rückstand, wobei deren Höhe hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Auch lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,- Euro für die mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2014 festgesetzten Beiträge vor. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit entrichtet werden. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Hier waren im Zeitpunkt der Festsetzung des Säumniszuschlags die Beiträge für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2014 seit mehr als vier Wochen fällig. Zudem wurde der Säumniszuschlag gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 der Satzung zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld festgesetzt.
Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe im Jahr 2013 einem inhaltsgleichen Widerspruch stattgegeben, führt (auch) dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung. So hat der Kläger seine Behauptung nicht näher substantiiert, zudem gewährt der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 – 8 C 20/92 –, Rn. 14, juris).
II.
Nicht rechtmäßig ist hingegen die Festsetzung des Säumniszuschlags im Bescheid vom 01.11.2014, mit dem der Rundfunkbeitrag für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.09.2014 festgesetzt worden ist.
Nach der Rechtsprechung der Kammer, an der der Einzelrichter festhält, ist § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass sie es dem Beklagten verwehrt, in einem späteren Festsetzungsbescheid einen Säumniszuschlag festzusetzen, wenn dieser Bescheid ausschließlich einen Zeitraum betrifft, für den die rückständige Rundfunkbeitragsschuld insgesamt bereits in einem früher erlassenen Bescheid hätte festgesetzt werden können. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss 11.04.2018 (– 2 B 96/18 –, Rn. 17 ff., unter Bezugnahme auf VG Berlin, Urteil vom 22.08.2017 – 8 K 262.16 –, Rn. 29 ff.; jew. juris) Folgendes ausgeführt:
„Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung kann mit jedem Bescheid nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Diese Vorschrift bestimmt ihrem Wortlaut nach zwar nicht ausdrücklich, dass in einem Festsetzungsbescheid der Beitrag für den zum Zeitpunkt seines Erlasses gesamten festsetzungsreifen Zeitraum festzusetzen ist. Ihr liegt die Annahme, dass dies geschieht, mit Blick auf Systematik und Teleologie jedoch erkennbar zugrunde. Zunächst spricht eine Zusammenschau mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Satzung für dieses Ergebnis. Diese Vorschrift betrifft die Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeitragsschuld. Der Begriff „Bescheid“ in § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung bezieht sich hierauf und meint damit jeden Bescheid, in dem die rückständige Rundfunkbeitragsschuld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Satzung festgesetzt wird. Mit diesem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. In teleologischer Hinsicht hat diese Beschränkung ihren Ursprung darin, dass der Beklagte im Rahmen seines Verwaltungshandelns Beiträge für vergangene Zeiträume aus verschiedenen Gründen erst nach längerer Zeit festsetzt. Sinn und Zweck gehen dahin, in diesem Fall den in dem Bescheid mit festzusetzenden Säumniszuschlag zu deckeln, nämlich bei der Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeitragsschuld insgesamt nur einen Säumniszuschlag festzusetzen. In Anbetracht dessen erstreckt sich die Beschränkung auf alle zum Zeitpunkt der Festsetzung festsetzungsreifen Zeiträume und damit auf die gesamte zu diesem Zeitpunkt rückständige Rundfunkbeitragsschuld. Anderenfalls ergäbe die Beschränkung keinen Sinn. Sie liefe vielmehr leer, wenn zwar mit jedem Bescheid nur ein Säumniszuschlag festgesetzt, die rückständige Rundfunkbeitragsschuld jedoch zum Zwecke der Festsetzung in getrennten Bescheiden in einzelne Zeiträume aufgespalten werden dürfte. Zwar steht es dem Beklagten frei, seine Festsetzungspraxis zweckmäßig zu gestalten und Beiträge je nach den Umständen des Falles entweder alle drei Monate oder erst nach längerer Zeit festzusetzen. Es erschließt sich aber nicht, warum bei dieser Festsetzung Zeiträume außer Betracht bleiben sollten, die bereits festsetzungsreif sind. Insbesondere ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass sie zunächst unberücksichtigt bleiben und sodann einen Monat später separat festgesetzt werden. Es spricht nichts dafür, dass dem Satzungsgeber bei der Schaffung der Beschränkung des Säumniszuschlags eine solche Konzeption vorschwebte. Historische Erwägungen, die eine andere Auslegung gebieten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Diesem Befund entspricht zudem weitestgehend die Verwaltungspraxis des Beklagten, indem er zusammenhängende Zeiträume regelmäßig nicht aufspaltet, sondern eine rückständige Rundfunkbeitragsschuld grundsätzlich insgesamt festsetzt. Soweit er – wie vorliegend – eine andere Verwaltungspraxis wählt, ist damit solange keine Rechtsverletzung verbunden, wie er keinen weiteren Säumniszuschlag festsetzt.“
Da die Rundfunkbeträge für den Zeitraum 01.07.2014 bis 30.09.2014 gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV bereits zum 15.08.2014 fällig waren, hätten sie bereits mit Bescheid vom 01.10.2014 nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt werden können; die erneute Festsetzung eines Säumniszuschlags mit Bescheid vom 01.11.2014 verbietet sich daher nach dem oben Dargestellten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Vorliegend unterliegt der Beklagte nur hinsichtlich des Säumniszuschlags in Höhe von 8,- Euro, was in etwa 2 Prozent der Gesamtstreitsumme und damit einem geringen Teil entspricht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.