Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 30.09.2008, Az.: 2 A 184/07
Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln; Parallelimport; Pflanzenschutzmittel; Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 30.09.2008
- Aktenzeichen
- 2 A 184/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2008:0930.2A184.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 13 PflSchG
- § 16c PflSchG
- § 18c PflSchG
- Richtlinie 91\/414\/EWG
Fundstelle
- StoffR 2008, 323-328
Amtlicher Leitsatz
Fehlende Klagebefugnis des Inhabers der Zulassung des Referenzmittels für eine Anfechtungsklage gegen die einem Importeur für den Parallelimport eines Pflanzenschutzmittels erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für den Parallelimport eines Pflanzenschutzmittels.
Sie ist Inhaberin einer ihr vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) erteilten Zulassung für das Pflanzenschutzmittel "Starane 180". Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 erteilte das Bundesamt der Beigeladenen eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung, die sie berechtigt, ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Pflanzenschutzmittel unter der Bezeichnung "Fluromex 180" in das Bundesgebiet einzuführen und in Verkehr zu bringen. Der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung liegt die Annahme zugrunde, das von der Beigeladenen eingeführte Pflanzenschutzmittel stimme im Rechtssinne mit dem auf die Klägerin zugelassenen Pflanzenschutzmittel "Starane 180" als Referenzmittel überein.
Gegen die der Beigeladenen erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung, die der Klägerin nicht gesondert bekannt gegeben wurde, erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2007 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung habe nicht erteilt werden dürfen, weil das von der Beigeladenen eingeführte Pflanzenschutzmittel nicht mit dem auf sie zugelassenen Pflanzenschutzmittel "Starane 180" übereinstimme. Ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der H. GmbH vom 20. März 2007 weise einen deutlichen Unterschied der Mittel hinsichtlich des Gehaltes an Naphtalin aus, der bei dem auf sie zugelassenen Mittel lediglich 0,04 %, bei dem von der Beigeladenen eingeführten Mittel hingegen 6,3 % betrage. Dass der festgestellte Unterschied in der Zusammensetzung der Mittel erheblich sei, werde daran deutlich, dass Pflanzenschutzmittel, die Naphtalin in einer Konzentration von 1 % oder mehr enthielten, mit einem Warnhinweis zu versehen seien. Die Erteilung der demnach als rechtswidrig anzusehenden Verkehrsfähigkeitsbescheinigung verletze sie in ihren Rechten. Im Verwaltungsverfahren seien Vorschriften missachtet worden, die zumindest auch dem Schutz ihrer Interessen zu dienen bestimmt seien. Entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG seien bei der Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ohne ihre Zustimmung Unterlagen aus dem von ihr für das Pflanzenschutzmittel "Starane 180" durchgeführten Zulassungsverfahren verwertet worden. Auch wenn § 13 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG ausdrücklich nur den Schutz von Unterlagen im Falle einer Zweitanmeldung regele, sei die Bestimmung einschlägig, da bei einem Parallelimport in gleicher Weise schutzwürdige Interessen des Zulassungsinhabers berührt seien. Die Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung und deren vom Bundesamt veranlasste Veröffentlichung im Internet in einer Liste sämtlicher erteilter Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen ermögliche dem Hersteller des von der Beigeladenen eingeführten Pflanzenschutzmittels den Rückschluss auf die Zusammensetzung des auf sie zugelassenen Mittels und offenbare damit unter Verstoß gegen § 18c Abs. 1 Satz 1 PflSchG zu ihren Gunsten geschützte Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse. Einem Rückschluss auf die Zusammensetzung des auf sie zugelassenen Pflanzenschutzmittels stehe nicht entgegen, dass das in das Bundesgebiet eingeführte Mittel nicht in vollem Umfang mit dem auf sie zugelassenen Mittel identisch sein müsse, denn Abweichungen der Mittel dürften sich allenfalls auf die quantitative Zusammensetzung des Wirkstoffs beziehen und seien deshalb zu vernachlässigen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Unterlagenschutz und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen seien Ausdruck des grundrechtlichen Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG, der sich auch auf geistiges Eigentum erstrecke. Die mangels Übereinstimmung der Pflanzenschutzmittel verletzten Vorgaben der §§ 16c ff. PflSchG über die Feststellung der Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel seien ebenfalls zu ihren Gunsten drittschützend. Wie die Begründung des Gesetzentwurfs erkennen lasse, habe der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Regelung des Parallelimports von Pflanzenschutzmitteln unter anderem auch für Zulassungsinhaber Rechtssicherheit schaffen wollen. Schließlich sei eine staatlich veranlasste Wettbewerbsverzerrung gegeben, die sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze. Die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung eröffne der Beigeladenen den Zugang zum nationalen Markt, obgleich die für die Gestattung eines Parallelimports erforderliche Übereinstimmung des einzuführenden Pflanzenschutzmittels mit dem auf sie zugelassenen Mittel nicht gegeben sei.
Das Bundesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007, den Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 21. Mai 2007, als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es aus, der Klägerin fehle die Widerspruchsbefugnis. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin sei nicht erkennbar. Die gesetzlichen Vorschriften über die Feststellung der Verkehrsfähigkeit parallelimportierter Pflanzenschutzmittel (§§ 16c ff. PflSchG) seien zugunsten der Inhaber der jeweiligen Zulassung des Referenzmittels nicht drittschützend. Die Vorschrift des § 18c PflSchG räume Zulassungsinhabern mit dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zwar subjektive Rechte ein. Eine Verletzung der Bestimmung sei aber von vornherein ausgeschlossen. Bei der Prüfung der Verkehrsfähigkeit parallelimportierter Pflanzenschutzmittel gebe sie keine Informationen aus dem Zulassungsverfahren des Referenzmittels weiter. Werde die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung beantragt, laufe das Verfahren in der Weise ab, dass sie sich bei der Zulassungsbehörde des Ursprungslandes im Wege der Amtshilfe nach der genauen Zusammensetzung des zu importierenden Mittels erkundige. Anschließend vergleiche sie die Zusammensetzung mit der ihr bekannten Zusammensetzung des Referenzmittels. Stimmten die Mittel stofflich überein, werde die Verkehrsfähigkeit des einzuführenden Pflanzenschutzmittels festgestellt. Einsicht in weitere Unterlagen, insbesondere Studien, aus dem für das Referenzmittel durchgeführten Zulassungsverfahren werde nicht genommen. Die Vorlage bzw. Analyse einer Probe des einzuführenden Mittels werde vom Antragsteller nur in Ausnahmefällen verlangt. Aus der Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung könne der Importeur nicht auf die Zusammensetzung des Referenzmittels schließen, denn dem Importeur, der regelmäßig nicht mit dem Hersteller des Mittels identisch sei, sei die Zusammensetzung des einzuführenden Mittels in der Regel nicht bekannt. Rückschlüsse auf die genaue Zusammensetzung des Referenzmittels seien zudem auch deshalb nicht möglich, weil Import- und Referenzmittel nicht vollständig übereinstimmen müssten. Eine unberechtigte Verwertung von Unterlagen der Klägerin im Sinne von § 13 PflSchG sei gleichfalls nicht gegeben. Die Norm sei ausschließlich in Verfahren zu beachten, die auf die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gerichtet seien. Um ein solches Zulassungsverfahren handele es sich bei der Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht. Für Unterlagen, welche sich auf die Zusammensetzung des Referenzmittels beziehen, seien die gesetzlichen Vorschriften über die Feststellung der Verkehrsfähigkeit eines paralleleingeführten Pflanzenschutzmittel, die einen Vergleich der Zusammensetzung von Import- und Referenzmittel vorsähen, zudem als der Bestimmung des § 13 PflSchG vorgehende Spezialregelungen anzusehen. Dass die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung von der Zustimmung des Inhabers der Zulassung für das Referenzmittel zur Verwertung der von diesem im Zulassungsverfahren vorgelegten Unterlagen abhängen solle, könne auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln nicht angenommen werden. Ihrem Sinn und Zweck nach seien die Vorschriften der §§ 13 ff. PflSchG allein auf den Schutz von Unterlagen gerichtet, die der gefahrenabwehrrechtlichen Entlastung eines Pflanzenschutzmittels dienten. Nur für diese Unterlagen solle dem Zulassungsinhaber im Hinblick auf die für die Erstellung der Unterlagen getätigten Aufwendungen ein zeitlich befristetes exklusives Nutzungsrecht zustehen. Informationen über die Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels seien mit derartigen Unterlagen nicht vergleichbar. Soweit die Klägerin auf stoffliche Unterschiede zwischen dem Import- und dem Referenzmittel hinweise, werde sie dem durch gesonderte Ermittlungen nachgehen.
Die Klägerin hat am 21. Juni 2007 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie ist der Auffassung, eine Betroffenheit in eigenen Rechten und die daraus folgende Klagebefugnis hinreichend dargelegt zu haben. Ergänzend trägt sie vor: Die Anforderungen an die Klagebefugnis dürften nicht überspannt werden. Ausreichend sei, dass eine Verletzung in eigenen Rechten durch die der Beigeladenen erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung möglich erscheine. Soweit ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt worden sei, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG als zugelassen gelten, folge daraus, dass die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einer Zulassung gleichgestellt werde. Bei der Feststellung der Verkehrsfähigkeit eines paralleleingeführten Pflanzenschutzmittels seien dementsprechend auch die für Zulassungsverfahren geltenden Vorschriften, wie insbesondere § 13 PflSchG über die Verwertung von Unterlagen, zu beachten. Die Vorschrift des § 13 PflSchG müsse zudem gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden. Die der Norm zugrunde liegende Bestimmung der europäischen Pflanzenschutzmittelrichtlinie sei auch für Parallelimporte einschlägig. Bei zutreffendem Verständnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfe der Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln zwar nicht von der Durchführung des in der Pflanzenschutzmittelrichtlinie vorgesehenen Zulassungsverfahrens abhängig gemacht werden. Ansonsten bleibe die Richtlinie aber für Parallelimporte uneingeschränkt anwendbar. Wie bei einer Zweitzulassung mache sich der jeweilige Antragsteller auch bei einem Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln die Forschungsergebnisse und die damit verbundenen Investitionen des Inhabers der originären Zulassung zunutze.
Die Klägerin beantragt,
die von der Beklagten für das Pflanzenschutzmittel "Fluromex 180" erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vom 24. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert: Die von der Klägerin erhobene Klage sei aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen unzulässig. Soweit die Klägerin geltend mache, der Hersteller des paralleleingeführten Pflanzenschutzmittels könne aus der Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung auf die Zusammensetzung des Referenzmittels schließen, sei ergänzend zu berücksichtigen, dass parallelimportierte Pflanzenschutzmittel in der Regel umverpackt und von den Importeuren unter frei gewählten Handelsbezeichnungen vertrieben würden. Nach außen werde weder für die Öffentlichkeit noch für den in der Regel mit dem Importeur nicht identischen Hersteller des eingeführten Pflanzenschutzmittels erkennbar, welches Originalprodukt sich hinter der importierten Ware verberge. Angaben dazu seien auch den von ihr veröffentlichten Informationen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Nach eigener Mitteilung habe die Beigeladene von der ihr unter dem 24. Oktober 2006 erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung bislang noch keinen Gebrauch gemacht. Das im Auftrag der Klägerin erstellte Gutachten der H. GmbH vom 20. März 2007 könne sich deshalb nur auf Ware beziehen, welche die Beigeladene noch aufgrund der nach früherer Rechtslage getroffenen Feststellung der
Übereinstimmung mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel eingeführt habe, und sei damit nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zu belegen.
Die Beigeladene beantragt gleichfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie ist wie die Beklagte der Auffassung, die von der Klägerin erhobene Klage sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen die von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist mangels Klagebefugnis unzulässig.
Eine Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Wird der Verwaltungsakt von einem Dritten angegriffen, an den er nicht als Adressat gerichtet ist, ist die erforderliche Klagebefugnis nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise eine Rechtsnorm verletzt, die den Interessen des Dritten zu dienen bestimmt ist. Eine solche Rechtsverletzung ist im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, wenn es nach dem Vorbringen des Klägers zumindest möglich erscheint, dass er in einer eigenen rechtlich geschützten Position betroffen ist. Die Klägerin wird durch die der Beigeladenen am 24. Oktober 2006 erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in ihren Rechten verletzt.
Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ist § 16c PflSchG. Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, darf gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem ersten Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese feststellt. Nach § 16c Abs. 2 Satz 1 PflSchG stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Verkehrsfähigkeit fest, wenn das paralleleinzuführende Pflanzenschutzmittel, verglichen mit dem entsprechenden zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel), die gleichen Wirkstoffe in vergleichbarer Menge mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad und mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art und entsprechendem Höchstgehalt enthält (Nr. 1) und mit dem Referenzmittel in Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt (Nr. 2). Über die festgestellte Verkehrsfähigkeit stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem Antragsteller eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung aus (§ 16c Abs. 4 PflSchG).
Die gesetzlichen Regelungen der § 16c ff. PflSchG über die Verkehrsfähigkeit paralleleinzuführender Pflanzenschutzmittel sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) eingeführt worden und gemäß § 45 Abs. 12 PflSchG seit dem 1. Januar 2007 anzuwenden. Zuvor enthielt das Pflanzenschutzgesetz keine Regelungen über den Umgang mit parallelimportierten Pflanzenschutzmitteln. Auf der Grundlage einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23. Dezember 1993 (BAnz.S. 11154) war es Importeuren bis zur Einführung der § 16c ff. PflSchG lediglich auf freiwilliger Basis möglich, die Übereinstimmung eines Importmittels mit einem im Bundesgebiet zugelassenen Mittel überprüfen zu lassen (vgl. Schiwy, Deutsches Pflanzenschutzrecht, Komm., § 16c PflSchG, Rn. 1). Pflanzenschutzmittel, deren Übereinstimmung mit einem zugelassenen Mittel vor dem 29. Juni 2006 nach diesem Verfahren festgestellt worden war, durften gemäß § 45 Abs. 13 Satz 1 PflSchG noch bis zum 1. Juli 2007 in Verkehr gebracht werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) findet der Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln seine rechtliche Grundlage in den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art. 28, 30 EGV). Mit Grundsatzentscheidung vom 11. März 1999 (Rs. C-100/96 - British Agrochemicals Association -, juris) hat der EuGH ausgeführt, dass es eine unverhältnismäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EGV bedeuten würde, wenn der Import eines Pflanzenschutzmittels, das im Ausfuhrmitgliedstaat zugelassen ist und mit einem im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, von der Durchführung eines weiteren Zulassungsverfahrens abhängig gemacht würde. Die in der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelrichtlinie) vom 15. Juli 1991 (ABl. L 230 S. 1) enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fänden keine Anwendung auf derartige Parallelimporte. Ein paralleleinzuführendes Pflanzenschutzmittel sei vielmehr als bereits im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr gebracht anzusehen, so dass für dieses Mittel die Genehmigung für das Inverkehrbringen des bereits auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittels gelten müsse, soweit dem keine den wirksamen Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt betreffenden Erwägungen entgegenstünden. Die Mitgliedstaaten seien aber verpflichtet, Einfuhren von Pflanzenschutzmitteln in ihr Gebiet einem Prüfverfahren zu unterziehen, um festzustellen, ob das Mittel eine Zulassung benötige oder ob es als im Mitgliedstaat bereits zugelassen anzusehen sei. Dabei könne es sich um ein "vereinfachtes" Verfahren handeln (vgl. auch EuGH, Urt.v. 8.11.2007 - C-260/06 und C- 261/06 -, Escalier/Bonnarel, juris).
Der vor diesem Hintergrund in das Pflanzenschutzgesetz eingeführten Vorschrift des § 16c PflSchG kommt allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin keine drittschützende Wirkung zu (vgl. Schiwy, a.a.O., § 16c PflSchG, Rn. 6). Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, dass in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 29. Mai 2007 (13 B 647/07, veröffentlicht in juris) eine drittschützende Wirkung zugunsten des Inhabers der Zulassung des Referenzmittels ebenfalls verneint und dazu ausgeführt hat:
"Die Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen beruht auf § 16c PflSchG. Dieser Vorschrift kommt keine drittschützende Wirkung zu. Weder ihr Wortlaut noch der mit ihr verfolgte Gesetzeszweck weist auf den Schutz eines Unternehmens hin, das im Hinblick auf ein Pflanzenschutzmittel in Konkurrenz zu einem Antragsteller für eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für ein vergleichbares Pflanzenschutzmittel steht. In § 16c PflSchG ist der Inhaber einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung für ein Referenzmittel weder wörtlich noch sinngemäß angesprochen; es kommt vielmehr nur auf die Vergleichbarkeit des Pflanzenschutzmittels, das eingeführt und in den Verkehr gebracht werden soll, mit dem Referenzmittel an.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nur nach Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Gemäß Satz 2 gelten Pflanzenschutzmittel als zugelassen, für die die Verkehrsfähigkeit nach § 16c PflSchG festgestellt ist. Hiervon ausgehend hat die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung die gleiche Rechtswirkung wie eine Zulassung und sie erfüllt, obgleich sie keine Zulassung ist, den gleichen Gesetzeszweck wie die Zulassung. Dieser geht nach § 1 PflSchG erkennbar dahin, den notwendigen Schutz von Menschen, Tieren und Umwelt vor von Pflanzenschutzmitteln ausgehenden Gefahren herzustellen. Keinen anderen Zweck soll auch die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erfüllen. Als einer durch die Rechtsprechung des EuGH ( Urteil vom 11. März 1999 - C-100/96 -, EuGHE I 1999, 1499 ff.) initiierten, den Rahmen der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (91/414/EWG), ABl. Nr. L 230/1, überschießenden Regelung dient § 16c PflSchG ferner dem Ziel, dem gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit zum Erfolg zu verhelfen. Dies wird bestätigt durch die Erläuterungen zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes, A. Problem und Ziel, nach welchen eine "Abschottung der Märkte gegeneinander" und "negative Auswirkungen auf die Preisgestaltung" verhindert werden sollen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/645, S. 1). Dies und die im Rahmen der Regelungsvoraussetzungen angesprochene Betroffenheit des innerdeutschen und innereuropäischen Handels (vgl. die Gesetzesbegründung a.a.O., S. 6) verdeutlichen, dass Sinn und Zweck der Regelung über die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung in § 16c PflSchG die Wahrung allein öffentlicher Anliegen und nicht der - dem Staat ohnehin nicht erlaubte - Schutz anderer Pflanzenschutzmittel-Unternehmer vor Konkurrenz oder Ausnutzung vermögenswerter Erkenntnisse pflanzenschutzrechtlicher Art ist. Gerade die im Gesetzgebungsverfahren erfolgte Betonung des angestrebten innereuropäischen Handels und der in dessen Folge regulierten Preisgestaltung drängt die Erkenntnis auf, dass gegenläufige erwerbswirtschaftliche Interessen von Inhabern nationaler Zulassungen für Referenzprodukte gerade nicht von § 16c PflSchG geschützt werden sollen."
Der bloße Umstand, dass mit der Einführung der Vorschriften über den Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln in das Pflanzenschutzgesetz entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs unter anderem Rechtssicherheit nicht nur für Importeure und Anwender, sondern ausdrücklich auch für Zulassungsinhaber geschaffen werden sollte (BT-Drs. 16/645, S. 2), ist unter Berücksichtigung der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen genannten Gründe nicht geeignet, der Bestimmung des § 16c PflSchG zugunsten der Klägerin drittschützende Wirkung zu verleihen. Dies gilt umso mehr, als der Gesichtspunkt der Herstellung von Rechtssicherheit nicht mit dem Schutz wirtschaftlicher Interessen gleichzusetzen ist, die Hintergrund des Klagebegehrens der Klägerin sind.
Eine Verletzung von Rechten der Klägerin erscheint auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich dem Schutz der Rechte von Zulassungsinhabern zu dienen bestimmten Vorschrift des § 13 PflSchG über die Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter nicht als möglich, denn diese Norm ist auf den Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln nicht anwendbar.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PflSchG sind Unterlagen, die Anträgen auf Grund des § 12 Abs. 3 PflSchG beigefügt werden, nicht erforderlich, soweit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ausreichende Erkenntnisse aus Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantragsteller) vorliegen und, wenn der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zugestimmt hat (Nr. 1) oder die erstmalige Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers, auf das sich die beabsichtigte Verwertung bezieht, in einem Mitgliedstaat länger als zehn Jahre zurückliegt (Nr. 2).
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat dazu in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 29. Mai 2007 (a.a.O.) ausgeführt:
"Ein Schutz aus § 16c PflSchG zu Gunsten des Inhabers einer nationalen Zulassung für ein Referenzmittel kann sich auch nicht in Zusammenhang mit § 13 PflSchG ergeben. Diese Vorschrift findet im Verfahren der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung keine Anwendung; sie gilt erkennbar nur für das Verfahren der Zulassung. § 13 PflSchG dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 3 u. 4 RL 91/414/EWG. Weder diese Richtlinie noch das Pflanzenschutzgesetz in seiner Fassung vor dem Zweiten Änderungsgesetz vom 22. Juni 2006, mit welchem u.a. § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16c eingeführt wurden, kennen bzw. kannten den Berechtigungsakt der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung. Auf § 13 PflSchG wird im Verfahren der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung auch nicht Bezug genommen. Im Gegenteil ist dem Antragsteller für eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ein "vereinfachtes Verfahren" eröffnet (vgl. insoweit die Gesetzesbegründung a.a.O., S. 7). Das bedeutet, dass der Antragsteller die Anforderungen des Zulassungsverfahrens, also die Vorlage der Unterlagen gemäß § 12 Abs. 3 PflSchG i.V.m. §§ 1 u. 1a Pflanzenschutzmittelverordnung, nicht zu erfüllen braucht, stattdessen aber Unterlagen und Proben nach § 16c Abs. 2 Satz 2 PflSchG i.V.m. § 1c Pflanzenschutzmittelverordnung zu übermitteln hat. Dabei handelt es sich aber gerade nicht um die umfangreichen, kostenaufwendigen Unterlagen aus dem Zulassungsverfahren, auf die - nach der Formulierung der genannten Richtlinie - die Mitgliedsstaaten nicht zu Gunsten anderer Antragsteller zurückgreifen dürfen. Der Gesetzgeber des Pflanzenschutzgesetzes geht für das Verfahren der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erkennbar davon aus, dass es bei einer für ein Pflanzenschutzmittel vorliegenden Zulassung eines EU-Mitgliedsstaats/EWR-Vertragsstaats und bei Übereinstimmung mit einem in Deutschland zugelassenen Referenz-Pflanzenschutzmittel der Unterlagen des Zulassungsverfahrens nicht bedarf. Folglich kommt ein Zugriff auf diese Unterlagen auch nicht in Betracht und braucht § 13 PflSchG im Verfahren nach § 16c PflSchG nicht beachtet zu werden. Es besteht zudem auch mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht kein Bedürfnis für eine Anwendung des § 13 PflSchG im Verfahren nach § 16c PflSchG. Wer als Konkurrent ein Pflanzenschutzmittel importiert bzw. in Verkehr bringt, nutzt nicht ohne eigenen Vermögensaufwand vermögenswerte Erkenntnisse aus Unterlagen des Inhabers der deutschen Zulassung für das Referenzmittel. Denn er hat seinerseits zur Erlangung der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel im EU-Mitgliedsstaat/EWR-Vertragsstaat Unterlagen von Vermögenswert entsprechend der genannten Richtlinie vorlegen müssen. Andererseits hat der Inhaber der deutschen Zulassung für das Referenzmittel entsprechend der zitierten Entscheidung des EuGH ebenfalls die Möglichkeit, im vereinfachten Verfahren die Verkehrsfähigkeit seines Produkts in dem anderen Staat unter Hinweis auf die dortige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zu erlangen."
Dem schließt sich die Kammer an. Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 PflSchG bezieht sich ausdrücklich allein auf Unterlagen, die Anträgen auf Grund von § 12 Abs. 3 PflSchG, also Anträgen auf Erteilung einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel beigefügt werden müssen. Eine solche Zulassung ist für parallelimportierte Pflanzenschutzmittel - wie bereits ausgeführt - gerade nicht erforderlich. Auch müssen Anträgen auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung - wie vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften dargelegt - nicht die für ein Zulassungsverfahren erforderlichen umfangreichen Unterlagen nach Anhang II und III der Richtlinie 91/414/EWG, wie etwa zur Beurteilung der Wirksamkeit und der voraussichtlichen sofortigen oder späteren Gefahren, die das Pflanzenschutzmittel für Menschen, Tiere und Umwelt mit sich bringen kann, beigefügt werden, deren Schutz im Hinblick auf die getätigten Aufwendungen des Zulassungsinhabers § 13 Abs. 1 Satz 1 PflSchG und die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Regelungen des Art. 13 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch eine vergleichbare Schutzwürdigkeit des Inhabers der Zulassung des Referenzmittels bei der Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für ein paralleleinzuführendes Pflanzenschutzmittel nicht zu erkennen. Auch der Umstand, dass Pflanzenschutzmittel, deren Verkehrsfähigkeit nach § 16c PflSchG festgestellt worden ist, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG als zugelassen gelten, führt nicht zur Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 Satz 1 PflSchG. Wie der Zusammenhang zur gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG verdeutlicht, bezieht sich die Gleichstellung von Pflanzenschutzmitteln, für die eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt worden ist, mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln allein auf die von der Erteilung einer Zulassung ausgehenden Rechtswirkungen, die darin bestehen, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG nur zugelassene Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen. Eine Gleichstellung hinsichtlich der bei im Verfahren auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben, zu denen auch § 13 Abs. 1 Satz 1 PflSchG zählt, ist damit nicht verbunden.
Eine Beeinträchtigung geschützter Rechte der Klägerin ist auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 18c Abs. 1 Satz 1 PflSchG nicht denkbar. Nach dieser Vorschrift dürfen Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen oder enthalten, von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nicht offenbart werden, soweit der Antragsteller oder der Zulassungsinhaber die Angaben als geheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht hat. Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen gemäß § 18c Abs. 2 PflSchG unter anderem die Angabe der Wirkstoffe nach Art und Menge sowie die physikalisch-chemischen Angaben zum Pflanzenschutzmittel und zum Wirkstoff.
Eine Beeinträchtigung geschützter Belange der Klägerin erscheint auf dieser Grundlage schon deshalb nicht möglich, weil nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin im Vorfeld der Erteilung der angegriffenen Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Angaben zu dem auf sie zugelassenen Pflanzenschutzmittel "Starane 180" gegenüber dem Bundesamt nach § 18c Abs. 1 Satz 1 PflSchG als geheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht hat. Geheimnisschutz besteht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes aber nur dann, wenn er vom Inhaber der Zulassung durch die Kenntlichmachung der zu schützenden Angaben als geheimhaltungsbedürftig eingefordert wird. Darüber hinaus sind Angaben zu Art und Menge von Wirkstoffen und zu den physikalisch-chemischen Eigenheiten des Pflanzenschutzmittels gemäß § 18c Abs. 2 PflSchG ohnehin nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschützt. Auch fehlt es an einer Offenbarung geschützter Angaben im Sinne von § 18c Abs. 1 Satz 1 PflSchG. Eine solche setzt die Bekanntgabe an Dritte außerhalb der Zulassungsbehörde voraus und unterscheidet sich damit von der bloßen behördeninternen Verwendung von Angaben, wie sie das Bundesamt im Rahmen des Abgleichs mit den Angaben zu dem zu importierenden Pflanzenschutzmittel bei der Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung an die Beigeladene vorgenommen hat (vgl. zum Begriff des Offenbarens von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen: Schiwy, a.a.O., Anm. zu § 18c PflSchG).
Dass aus der verlautbarten Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gegebenenfalls darauf geschlussfolgert werden kann, dass das paralleleinzuführende Pflanzenschutzmittel (nur) in dem gesetzlich gemäß § 16c Abs. 2 PflSchG geforderten Umfang mit dem inländischen Referenzmittel übereinstimmt, führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 18c Abs. 1 Satz 1 PflSchG (so auch: VG Köln, Beschl.v. 30.3.2007 - 13 L 179/07 -, V.n.b.). Angesichts der zulässigen Unterschiede zwischen Import- und Referenzmittel (vgl. auch § 1c Abs. 3 bis 5 Pflanzenschutzmittelverordnung) werden dadurch weder genaue Angaben über das inländische Pflanzenschutzmittel nach außen erkennbar bekannt gemacht noch sind - wie schon ausgeführt - Angaben zu Art und Menge von Wirkstoffen und zu den physikalisch-chemischen Eigenheiten des Pflanzenschutzmittels gemäß § 18c Abs. 2 PflSchG als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geschützt. Für dieses Verständnis spricht auch die Rechtsprechung des EuGH, der zum Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln ausgeführt hat, dass die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats über legislative und administrative Mittel verfüge, mit denen der Hersteller des Pflanzenschutzmittels, für das bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, der offizielle Vertreter des Herstellers oder der Lizenzinhaber gezwungen werden könnten, die Angaben zu machen, über die sie verfügen und die die Behörde für die Prüfung der Übereinstimmung von Import- und Referenzmittel im erforderlichen Umfang für notwendig erachte, und sie ferner auf die Unterlagen zurückgreifen könne, die im Rahmen des Antrags auf Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels eingereicht worden seien (EuGH, Urt.v. 11. 3.1999, a.a.O.).
Eine Verletzung von Grundrechten der Klägerin erscheint gleichfalls nicht als möglich. Selbst wenn Unterlagen aus dem von der Klägerin für das Referenzmittel geführten Zulassungsverfahren zum grundrechtlich geschützten Eigentum gerechnet würden (vgl. für Arzneimittel: OVG Berlin, Beschl. vom 1.6.1988 - 5 S 11.88 -, juris), kommt eine Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht in Betracht, denn derartige Unterlagen sind bei der Erteilung der angefochtenen Verkehrsfähigkeitsbescheinigung - wie schon dargelegt - nicht verwertet worden. Mangels Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist auch der Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt (vgl. allgemein zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl.v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03 -, BVerfGE 115, 205 ff. = NVwZ 2006, 1041 ff. [BVerfG 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03][BVerfG 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03]). Auch eine Beeinträchtigung von Art. 12 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer Verzerrung des Wettbewerbsgefüges erscheint nicht als möglich, denn die Zulassung eines Konkurrenten zum innerstaatlichen Markt führt nicht zu einer staatlich veranlassten Wettbewerbsverzerrung, sondern eröffnet allein den Wettbewerb. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt aber keinen Schutz vor neuer Konkurrenz (vgl. BVerfG, Beschl.v. 17.8.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273 ff. [BVerfG 17.08.2004 - 1 BvR 378/00][BVerfG 17.08.2004 - 1 BvR 378/00]; Beschl.v. 1.2.1973 - 1 BvR 426/72 u.a. -, BVerfGE 34, 252 ff. = NJW 1973, 499 f. [BVerfG 01.02.1973 - 1 BvR 573/72]).
Die Klage ist damit mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig (vgl. zur fehlenden Klagebefugnis des konkurrierenden Herstellers beim Parallelimport von Arzneimitteln: OVG Berlin, Beschl.v. 10.11.1994 - 5 S 36.94 -, juris).
Aber auch dann, wenn zugunsten der Klägerin das Vorliegen der erforderlichen Klagebefugnis angenommen würde, hat die Klage keinen Erfolg. Aus den bereits dargelegten Gründen kann eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.