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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. SVVollzG - Maßnahmen zur Erreichung der Vollzugsziele 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Der oder dem Sicherungsverwahrten sind die zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 erforderlichen Betreuungs- und sonstigen Maßnahmen unverzüglich anzubieten. 2Die Bereitschaft der oder des Sicherungsverwahrten, an der Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 mitzuwirken, ist fortwährend zu wecken und zu fördern.

(2) 1Zu den Betreuungsmaßnahmen nach Absatz 1 zählen insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen. 2Behandlungsmaßnahmen müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechen. 3Soweit standardisierte Behandlungsmaßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind neue Behandlungsangebote zu entwickeln.

(3) 1Die Betreuung der oder des Sicherungsverwahrten erfolgt durch Justizvollzugsbedienstete (§ 113), die verschiedenen Fachrichtungen angehören. 2Soweit geeignete Justizvollzugsbedienstete nicht vorhanden sind oder es aus anderen Gründen zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sind beauftragte Personen oder Stellen (§ 114) oder sonstige Personen einzubeziehen. 3Bei der Durchführung der Behandlungsmaßnahmen wirken die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen oder Stellen in der Regel in enger Abstimmung zusammen, bei der Durchführung von sonstigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die angebotenen oder durchgeführten wesentlichen Maßnahmen sind zu dokumentieren.