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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 113 Nds. SVVollzG - Aufgabenwahrnehmung durch Justizvollzugsbedienstete 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben der Vollzugsbehörden wird Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamten übertragen. 2Aus besonderen Gründen kann die Wahrnehmung der Aufgaben auch anderen Beamtinnen und Beamten, sonstigen Justizvollzugsbediensteten oder nebenamtlich in einer Anstalt beschäftigten Personen übertragen werden.

(2) 1Es sollen Justizvollzugsbedienstete eingesetzt werden, die für den Umgang mit Sicherungsverwahrten besonders geeignet sind. 2Die Eignung ist durch entsprechende Fortbildungen zu fördern. 3Praxisberatung und Praxisbegleitung werden regelmäßig durchgeführt.

(3) Eine Betreuung der Sicherungsverwahrten ist auch an allgemein arbeitsfreien Tagen zu gewährleisten.