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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 3 Nds. SVVollzG - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten.

(2) 1Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit die Sicherungsverwahrten nicht den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit unterliegen. 2Der Bezug zum Leben außerhalb des Vollzuges ist zu erhalten und zu fördern.

(3) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Sicherungsverwahrten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, sind bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten zu berücksichtigen.