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§ 85 ZRHO - Übergabe von Aufzeichnungen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Falls die zu vernehmende Person bei ihrer Vernehmung eine Aufzeichnung überreicht, muß das Protokoll erkennen lassen, daß sie über die in ihr Wissen gestellten Tatsachen befragt ist und sich darauf wie in dem überreichten Schriftstück geäußert hat, daß ihr dann das Schriftstück vorgelesen wurde und sie erklärt hat, der Inhalt entspreche ihrer soeben abgegebenen Aussage. Nach Möglichkeit ist, jedoch von diesem Verfahren bei Zeugen nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch zu machen, da diese Erledigung unter Umständen nach den ausländischen Gesetzen nicht als eine ordnungsmäßige Vernehmung anerkannt wird und so zu Rechtsnachteilen für die beweisführende Partei führen kann.