Landgericht Stade
Urt. v. 04.08.2009, Az.: 3 S 22/08
befriedeter Bezirk; Wildschadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 04.08.2009
- Aktenzeichen
- 3 S 22/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bremervörde - 23.04.2008 - AZ: 5 C 537/07
- nachfolgend
- BGH - 04.03.2010 - AZ: III ZR 233/09
Rechtsgrundlagen
- § 6 S 1 BJagdG
- § 8 Abs 1 BJagdG
- § 29 Abs 1 BJagdG
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.04.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts B. - 5 C 537/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2007 sowie weitere 78,90 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz von Wildschaden in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H.- Str. 2 in B.. Die Ortschaft B. ist Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks i.S.d. § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Die Beklagte ist Pächterin in diesem Jagdbezirk und hat in dem Jagdpachtvertrag die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden gem. §§ 29 ff. BJagdG übernommen.
Am 19.10.2007 lief eine Rotte Wildschweine aus dem Jagdbezirk der Beklagten durch B.. Die Rotte riss den Zaun am Grundstück des Klägers H.- Str. 2, Ecke K.- Str. nieder, passierte das Grundstück des Klägers und verließ dieses am anderen Ende wieder, wobei der Zaun des Grundstücks auch in diesem Bereich umgerissen und beschädigt wurde.
Der Kläger meldete den Wildschaden am 23.10.2007 bei der zuständigen Samtgemeinde S.. Mit Telefaxschreiben vom 27.10.2007 (Anlage K3, Bl. 8 d.A.) lehnte die Beklagte eine Haftung für den Schaden unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei Dorflagen nicht um jagdbare Flächen handele und sie deshalb nicht ersatzpflichtig sei. Mit Schreiben vom 26.10.2007 lud die Samtgemeinde S. die Parteien zu einem Ortstermin auf dem Grundstück des Klägers, bei dem eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kam. Auf Antrag des Klägers vom 14.11.2007 fand sodann ein weiterer Ortstermin am 26.11.2007 statt, bei dem der amtlich bestellte Wildschadenschätzer K. G. im Auftrag der Samtgemeinde S. den auf dem Grundstück des Klägers entstandenen Schaden auf ca. 1.200,00 € bezifferte ( Anl. K4, Bl.9 d.A. ). Mit Bescheid vom 27.11.2007 wies die Samtgemeinde S. den vom Kläger beantragten Schadensausgleich als unzulässig zurück (Bl. 37 f. d.A.). Zur Begründung führte die Samtgemeinde S. aus, dass der Eigentümer eines Grundstücks in einem befriedeten Bezirk im Falle eines Wildschadens an seinem Grundstück keinen Schadensersatzanspruch gem. § 29 BJagdG beanspruchen könne, weil der Jagdausübungsberechtigte in befriedeten Bezirken gehindert sei, Wildschäden durch Jagdausübung zu verhindern.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm zum Ersatz des eingetretenen Wildschadens verpflichtet sei. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Grundstück in einem befriedeten Bezirk liege. Abgesehen davon hafte die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 1, 2 BGB. Der Beklagten sei erkennbar gewesen, dass es zu Schäden der vorliegenden Art kommen könne. Sie sei deshalb verpflichtet gewesen, durch gezielte nachhaltige Bejagdung oder sonstige geeignete Schutzvorrichtungen solche Schäden zu verhindern. Mit der Klage macht der Kläger den vom Wildschadenschätzer ermittelten Schaden in Höhe von 1.200,00 € geltend. Außerdem beansprucht er Ersatz vorgerichtlicher Kosten in Form von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für seine außergerichtliche Vertretung im Rahmen des von der Samtgemeinde S. durchgeführten Vorverfahrens. Diese berechnet er wie folgt:
0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VVRVG in Höhe von | 55,25 € |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VVRVG in Höhe von | 11,05 € |
insgesamt | 66,30 € |
zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer in Höhe von | 12,60 € |
78,90 € |
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2007 sowie 78,90 € Rechtsanwaltskosten zu zahlen
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch aus § 29 Abs. 1 BJagdG herleiten könne. Der Anspruch auf Wildschadensersatz gem. § 29 BJagdG sei eine Kompensation dafür, dass der Eigentümer das ihm grundsätzlich zustehende Jagdrecht nicht ausüben dürfe. Da das Grundstück des Klägers in einem befriedeten Bezirk liege, stehe dem Kläger deshalb ein Jagdausübungsrecht nicht zu, so dass es der mit der Vorschrift des § 29 BJagdG verfolgten Kompensation nicht bedürfe. Abgesehen davon sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers vorliegend ohnehin gem. § 32 Abs. 2 BJagdG ausgeschlossen, da die von den Wildschweinen beschädigten Zäune am Grundstück des Klägers offenbar für die Tiere kein Hindernis dargestellt hätten, so dass es sich hierbei nicht um die üblichen Schutzvorrichtungen gehandelt haben könne, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichend seien. Die Beklagte hat im Übrigen sowohl ein Verschulden hinsichtlich des eingetretenen Schadens als auch die Schadenshöhe bestritten.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe weder ein Schadensersatzanspruch gem. § 29 Abs. 1 S. 1, 3 BJagdG noch ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung zu.
Zwar liege ein Schaden an einem zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstück durch Schalenwild vor. Die Beklagte sei auch als Ersatzverpflichtete i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 3 BJagdG anzusehen. Außerdem habe der Kläger die Frist des § 34 S. 1 BJagdG eingehalten und vor Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs sei das gem. § 35 BJagdG i.V.m. § 35 NJagdG erforderliche Feststellungsverfahren bei der zuständigen Gemeinde durchgeführt und mit Vorbescheid der Gemeinde S. vom 27.11.2007 abgeschlossen worden. Schließlich habe der Kläger die nach § 8 der Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen einzuhaltende Klagefrist von 2 Wochen nach Zustellung des Vorbescheides eingehalten. Gleichwohl komme eine Ersatzpflicht der Beklagten deshalb nicht in Betracht, weil sich das Grundstück des Klägers in einem befriedeten Bezirk i.S.d. § 9 Abs. 1 NJagdG befinde. In befriedeten Bezirken entfalle nach herrschender Meinung eine Verpflichtung zum Wildschadensersatz, da die Jagd dort ruhe. In diesen Bezirken könne ein Eigentümer ein ihm zustehendes Jagdrecht ohnehin nicht ausüben, so dass der der Vorschrift des § 29 BJagdG zugrundeliegende Kompensationsgedanke nicht heranzuziehen sei.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB zu.
Es fehle bereits an einer Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger als Grundstückseigentümer im Jagdbezirk, Schwarzwild zu bejagen. Daneben sei auch kein Verschulden der Beklagten ersichtlich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die zulässige Berufung des Klägers, der eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Amtsgericht rügt und seine Ansicht wiederholt, wonach die Beklagte gem. § 29 Abs. 1 BJagdG zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der dieser Vorschrift zugrundeliegende Kompensationsgedanke beruhe letztlich darauf, dass ein Eigentümer ein ihm grundsätzlich zustehendes Jagdrecht nicht ausüben dürfe und dies gelte deshalb sowohl für befriedete als auch für nicht befriedete Bezirke.
Ein Mitverschulden könne ihm die Beklagte nicht anlasten. So hätte auch ein am Boden gegen ein Hochheben durch Schwarzwild befestigter Zaun den Schaden in seiner konkreten Form nicht verhindern können.
Die Beklagte hafte zumindest gem. § 823 BGB, der vorliegend neben der Vorschrift des § 29 BJagdG anwendbar sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auch ohne behördliche Anordnung naheliegende Schäden an Personen oder Grundstücken durch Schwarzwild im Jagdbezirk durch nachhaltige Bejagdung oder sonstige geeignete Schutzvorrichtungen zu verhindern. Insoweit sei auch von einem Verschulden der Beklagten auszugehen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 23.04.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts B. - Geschäftszeichen 5 C 537/07 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2007 sowie nebst 78,90 € nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 29 Abs. 1 BJagdG zu. Der Kläger sei bereits deshalb nicht anspruchsberechtigt, weil er nicht Eigentümer eines Grundstücks sei, welches einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehöre bzw. einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder einem Jagdbezirk angegliedert sei. Im Übrigen wiederholt die Beklagte insoweit ihre bereits erstinstanzlich vertretene Ansicht, wonach ein Wildschadensersatzanspruch in einem befriedeten Bezirk nicht geltend gemacht werden könne.
Auch die Voraussetzungen des § 823 BGB lägen nicht vor. Zum einen habe die zuständige Jagdbehörde nicht angeordnet, dass sie - die Beklagte - als Jagdausübungsberechtigte unabhängig von Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist im bestimmten Umfang den Schwarzwildbestand zu verringern habe. Abgesehen davon fehle es ohnehin an einem Verschulden auf ihrer Seite.
Die Beklagte bestreitet zudem die Schadenshöhe.
Die Kammer hat Beweis erhoben über die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf die Ausführungen der Sachverständigen T-C. in ihrem Gutachten vom 29.04.2009 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Der Kläger kann die Beklagte gem. § 29 Abs. 1 S. 1, 3 BJagdG auf Ersatz des ihm am 19.10.2007 entstandenen Wildschadens in Anspruch nehmen.
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die formalen Voraussetzungen einer Klage bei dem ordentlichen Gericht erfüllt hat. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der Tatbestand des § 29 Abs. 1, S. 1, 3 BJagdG vorliegend erfüllt. Danach hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen, der auf einem Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht wird. Im Falle der Übernahme dieser Verpflichtung durch den Jagdpächter - wie vorliegend -, trifft diesen die Ersatzpflicht.
Wie die Kammer bereits in ihrem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 04.11.2008 ausgeführt hat, kann sich die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht - mehr - darauf berufen, dass der Kläger nicht Eigentümer eines Grundstücks sei, welches einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehöre bzw. einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder einem eigenen Jagdbezirk angegliedert sei. Vielmehr hat das angefochtene Urteil im unstreitigen Tatbestand festgestellt, dass die Ortschaft B., in der sich das Grundstück des Klägers befindet, Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks i.S.v. § 8 Abs. 1 BJagdG ist. Diese Feststellung hat der Kläger innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 320 Abs.1 ZPO nicht angegriffen, so dass die Kammer sie gem. § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Feststellung unrichtig ist.
Nach Ansicht der Kammer kann die Beklagte nicht darauf verweisen, dass sich das Grundstück des Klägers in einem sog. befriedeten Bezirk i.S.d. § 6 S. 1 BJagdG befindet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Niedersachsen ein Wildschadensersatz für befriedete Bezirke ausscheidet. Vielmehr ist ein Wildschaden i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG auch in einem solchen Bezirk bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu entschädigen (vgl. Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, 29. A., Anmerkung E 4 zu § 6 BJagdG.). Der Kommentar von Lorz, Metzger, Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 3. A. § 29 Rdnr. 1 geht zwar davon aus, dass ein Ersatzanspruch nach § 29 BJagdG in befriedeten Bezirken "grundsätzlich ...nicht in Betracht kommt", verweist insoweit aber gleichzeitig auf die Kommentierung bei Mitzschke/Schäfer, Jagdrecht, 4. A., die explizit feststellen, dass die Regelung des § 29 BJagdG "folgerichtig auch die befriedeten Bezirke ein(schließt)" (§ 29 Rdnr. 25). Mitzschke/Schäfer begründen dies damit, dass der Ausschluss von Wildschadensersatz an befriedeten Grundstücken in Niedersachsen nicht wie in zahlreichen anderen Bundesländern durch das Landesrecht ausgeschlossen sei, wonach im Umkehrschluss folge, dass eine entsprechende Schadensersatzpflicht in Niedersachsen bestehe. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Rose a.a.O. weist insoweit zudem darauf hin, dass die Verpflichtung der Jagdgenossenschaft zum Wildschadensersatz auch ein Ausgleich dafür ist, dass die Flächen des befriedeten Bezirks, auch wenn auf ihnen nicht gejagt werden dürfe, jedenfalls zum Wert des gemeinschaftlichen Jagdbezirks beitragen. Auch dieser Gesichtspunkt lässt eine Inanspruchnahme der Jagdgenossenschaft auf Ausgleich eines Wildschadens gerechtfertigt erscheinen.
Dem Kläger steht somit ein Schadensersatzanspruch gem. § 29 BJagdG gegen die Beklagte zu.
Ein Mitverschulden des Klägers lässt sich nicht feststellen.
Einen Verstoß des Klägers gegen die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BJagdG i.V.m. § 1 S. 2 der Vorordnung über Schutzvorrichtungen zur Vermeidung von Wildschäden vom 26.03.2001 (Nds. GVBl. S. 126) hat die Beklagte nicht bewiesen.
Zwar hat die Sachverständige T-C. in ihrem Gutachten vom 29.04.2009 festgestellt, dass der beschädigte Zaun nicht die nach Maßgabe des Nds. Jagdgesetzes bei Schwarzwild verordnete Höhe von 1,50 m habe und am Boden auch nicht gegen Hochheben befestigt gewesen sei. Die Sachverständige hat jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass auch eine Befestigung am Boden den Schaden nicht verhindert hätte, weil die Wildschweine den Zaun überrannt haben. Bei dieser Sachlage hat sich auch die zu geringe Höhe des Zaunes nicht schadensursächlich ausgewirkt.
Eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung scheidet mangels eines feststellbaren Verschuldens der Beklagten in Bezug auf den eingetretenen Schaden hingegen aus. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Wildschweine aus dem Jagdbezirk der Beklagten gekommen sind, folgt hieraus allein noch nicht, dass die Beklagte ihre Pflichten als Jagdausübungsberechtigte verletzt hat.
Hinsichtlich der Schadenshöhe ist von einem Betrag in Höhe von 1.200,00 EUR auszugehen. Dies folgt aus den weiteren Feststellungen der Sachverständigten T-C. in ihrem Gutachten vom 29.04.2009. Danach belaufen sich die Aufwendungen für die Wiederherstellung der beschädigten Zaunelemente sogar auf 1.404,58 € brutto. Die Sachverständige hält indes im Hinblick darauf, dass der Zaun vor dem Schadenseintritt nicht fachgerecht installiert war, einen entsprechenden Abschlag für gerechtfertigt und geht deshalb - wie auch der Sachverständigte K. G. in seiner Schätzung vom 26.11.2007 - von einem Betrag in Höhe von 1.200,00 € aus. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese Feststellung der Sachverständigen in Frage zu stellen. Es mag sein, dass entsprechend der Darstellung der Beklagten beim Ortstermin vom 01.11.2007 nur ein lockerer Pfosten und Eindellungen an zwei Stellen festgestellt worden sind, während die Sachverständige T-C. am 20.04.2009 sechs lockere Pfosten und Eindellungen über insgesamt 42 m vorgefunden hat. Gleichwohl war dem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten (Vernehmung der Zeugin K. und P.) nicht nachzugehen. Wie sich aus dem Vorbescheid der Samtgemeinde S. vom 27.11.2007 ergibt, diente der Ortstermin vom 01.11.2007 in erster Linie der Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien, so dass davon auszugehen ist, dass die von der Beklagten insoweit als Zeugen benannten beiden Mitarbeiter der Samtgemeinde S. K. und P. eine komplette Schadensaufnahme nicht durchgeführt haben. Demgegenüber hat der im Auftrag der Samtgemeinde S. mit der Schadensermittlung offiziell beauftragte Sachverständige K. G. den gleichen Schadensumfang wie die Sachverständige T-C. ermittelt, so dass die Feststellungen der von der Kammer beauftragten Sachverständigen ihre Bestätigung in seinen Ermittlungen finden. Bei dieser Sachlage sieht die Kammer einen Schaden in Höhe von 1.200,00 € als erwiesen an.
Verzugszinsen kann der Kläger in gesetzlicher Höhe von 5 % (§ 288 Abs. 1 BGB) mit Wirkung vom 19.10.2007 (§ 849 BGB entspr.) beanspruchen.
Außerdem kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt des § 286 BGB Ersatz von vorgerichtlichen Kosten, die ihm im Rahmen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung bei Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens notwendigerweise entstanden sind, verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10, § 711 ZPO.
Da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird die Revision zugelassen, § 543 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO .