Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.04.1999, Az.: 4 L 5085/98

Kostenerstattung; Umzugskosten; Aufenthaltswechsel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.04.1999
Aktenzeichen
4 L 5085/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 15530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1999:0428.4L5085.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg 25.03.1998 - 3 A 473/96

Fundstellen

  • FEVS 2000, 331-335
  • ZfF 2000, 237
  • ZfF 2000, 236

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 107 BSHG nF über die Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Umzügen von Personen, die innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedürfen, ist auch auf Umzüge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 1994 abgeschlossen worden sind. In diesen Fällen sind die Kosten zu erstatten, die ab diesem Stichtag für höchstens zwei Jahre seit dem Aufenthaltswechsel entstanden sind.