§ 48 NKWO - Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Bedient sich eine wählende Person nach § 30 Abs. 1 Satz 2 NKWG der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson), so hat sie dies der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher vor der Stimmabgabe mitzuteilen. 2Erscheint der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die von der wählenden Person bestimmte Hilfsperson nach dem Lebensalter oder sonstigen persönlichen Umständen zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt sie oder er dies der wählenden Person mit und weist auf § 30 Abs. 1 Satz 3 NKWG hin.
(2) 1Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. 2Abweichend von § 47 Abs. 4 Satz 2 darf die Hilfsperson gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erlangt hat.