Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.04.2017, Az.: 7 A 1271/16

Altersrente; offenes Deckungsplanverfahren; Eigentumsgarantie; Gleichheitsgrundsatz; Ledigenzuschlag; Rechtsanwaltsversorgung; Renteneintrittsalter; unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.04.2017
Aktenzeichen
7 A 1271/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Heraufsetzung der Altersgrenze in der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen auf 67 Jahre ist rechtmäßig und verstößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

Tatbestand:

Der am 23. März 1956 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und Notar.

Am 7. Dezember 2015 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente ab dem 1. April 2016 (nach Vollendung des 60. Lebensjahres). Zudem beantragte er einen Ledigenzuschlag in Höhe von 20 %. Am 8. Januar 2016 begehrte er zudem hilfsweise, ihm die vorgezogene Altersrente zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu bewilligen.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Altersrente ab April 2016 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Maßgeblich sei seine Satzung in der Fassung vom 15. Januar 2016. Danach gelte für den Geburtsjahrgang des Klägers eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 7 Monaten. Es könne nach den maßgeblichen satzungsrechtlichen Bestimmungen frühestens fünf Jahre zuvor, mithin zum 1. Oktober 2016, eine vorgezogene Altersrente gewährt werden. Über den Hilfsantrag des Klägers werde gesondert entschieden.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2016 gewährte der Beklagte dem Kläger eine vorgezogene Altersrente in Höhe von monatlich 1 418,43 € ab dem 1. Oktober 2016. Hierbei ist ein Ledigenzuschlag in Höhe von 10 % berücksichtigt worden.

Hiergegen hat der Kläger am 14. März und 18. Oktober 2016 Klage erhoben.

Er trägt im Wesentlichen vor: Maßgeblich sei für ihn die Satzung des Beklagten in der bei seinem Eintritt in das Versorgungswerk im Jahre 1983 maßgeblichen Fassung. Danach sei eine Altersrente bereits ab der Vollendung des 65. Lebensjahrs vorgesehen, die vorgezogene Altersrente mithin ab dem 60. Geburtstag. Der Ledigenzuschlag betrage hiernach 20 %. Die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters sei unwirksam. Nach dem Geschäftsbericht für das Jahr 2014 würden die Einnahmen (insgesamt 132.905.000 €) die Ausgaben (20.224.000 €) deutlich übersteigen. Das Stammkapital betrage 1.472.000.000 € bei einem jährlichen Zuwachs von 5,29 %. Auch 2015 stünden Einnahmen in Höhe von 138.000.000 € Versorgungsleistungen Höhe von 22.100.000 € gegenüber. Das Stammkapital betrage nunmehr 1.581.000.000. Der jährliche Einnahmenüberschuss reiche aus, um eine Erhöhung der Versorgungsleistungen um 500 % aufzufangen. Der Mehrbedarf dürfte aber lediglich 30 % betragen. Die Zinsen würden auf längere Sicht auch wieder steigen. Zudem könne das Bestandskapital über Jahrzehnte abgeschmolzen werden. Es gebe mithin keinen ausreichenden Grund, den Rentenanspruch zu verringern. Dies verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Rentenanwartschaften durch Art. 14 GG geschützt seien und nur unter engen Voraussetzungen gekürzt werden könnten. Die Gestaltungsfreiheit des Normgebers verenge sich in dem Maße, in dem die Anwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen geprägt seien. Zudem dürfe - wie in Rheinland-Pfalz - in die Eigentumsrechte nicht durch eine Satzung, sondern nur durch ein Gesetz eingegriffen werden. Die rückwirkende Kürzung stelle außerdem einen Fall einer unzulässigen echten Rückwirkung dar. Er habe auf die Auszahlung der ihm nach der früheren Satzung zustehenden Altersrente vertraut. Die Erhöhung der Altersgrenze sei kurz vor dem Erreichen des Renteneintrittsalters erfolgt. Zudem habe er erst durch den ablehnenden Bescheid des Beklagten von der Erhöhung des Renteneintrittsalters erfahren, mithin erst als er bereits das 60. Lebensjahr vollendet habe. Da die Renten der bereits im Leistungsbezug stehenden Mitglieder nicht gekürzt würden, liege auch eine nicht zulässige Ungleichbehandlung vor. Es sei zudem offensichtlich vor Änderung der Satzung keine versicherungsmathematische Berechnung durchgeführt worden, die Rentenkürzung mithin willkürlich. Ein Anhebungsbedarf sei nicht festgestellt worden. Weil das Versorgungswerk kapitalbasiert sei, könne es nicht mit der auf dem sog. Generationenvertrag beruhenden gesetzlichen Rentenversicherung verglichen werden. Diese zahle aus politischen Gründen auch an Personen, die keine Beiträge erbracht hätten. Zudem sei es auch möglich, andere Maßnahmen zum Erhalt der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes zu ergreifen. Zu denken sei etwa an die Erhöhung der Altersgrenze für neu beigetretene Mitglieder oder an die Erhöhung der Beiträge, unter Umständen auch an eine Minderung des Rentensteigerungsbetrages, schließlich an eine Kürzung der Hinterbliebenenversorgung, die nicht auf Beitragszahlungen beruhe. Der offenbar vollzogene Übergang vom bisherigen Anwartschaftsdeckungsverfahren in ein offenes Deckungsplanverfahren setze wie überhaupt die Bestimmung der Art und Weise der Rentenfinanzierung eine Satzungsänderung voraus. Auch das offene Deckungsplanverfahren sei an eine versicherungsmathematische Kalkulation gebunden. Die bayerische Rechtsanwaltsversorgung habe als Ausgleich für die Anhebung des Renteneintrittsalters vom 63. auf das 65. Lebensjahr die Anwartschaften durch einen einmaligen Zuschlag von 11,81 % erhöht. Die finanzielle Situation des Beklagten sei noch besser als diejenige des Rechtsanwaltsversorgungswerks in Bayern. Sofern ein erforderliches versicherungsmathematisches Gutachten überhaupt vorliege, könne dies nicht zutreffend sein. Der Beklagte habe einen Anhebungsbedarf nicht ermittelt. Allein die durch die Firma Heubeck AG ermittelten Entlastungen seien nicht aussagekräftig. Der Beklagte habe ungeprüft die Satzung aus Rheinland-Pfalz übernommen. Die Kürzung des Ledigenzuschlages sei erst recht willkürlich und gleichheitswidrig. In Bayern und Rheinland-Pfalz sei der Ledigenzuschlag auch bei Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre unverändert geblieben. Die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass der Ledigenzuschlag nicht von Art. 14 GG geschützt sei, da er nicht auf Eigenleistungen des Mitglieds beruhe, sei nicht stichhaltig. Der Beklagte verfüge lediglich über Beitragseinnahmen. Lediglich Witwen und Waisen zahlten keine Mitgliedsbeiträge.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2016 eine vorgezogene Altersrente zuzüglich eines Ledigenzuschlages in Höhe von 20 % (insgesamt 1 547,38 € je Monat) und ab dem 1. Oktober 2016 einen Ledigenzuschlag in Höhe von weiteren 10 % (128,95 € je Monat) zu gewähren und die Bescheide des Beklagten vom 25. Februar und 4. Oktober 2016 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert im Wesentlichen: Es sei nicht zutreffend, dass für den Kläger noch die früheren Satzungsregelungen gelten würden. Inzwischen seien das Renteneintrittsalter erhöht und der Ledigenzuschlag abgesenkt worden. Dies sei möglich und auch notwendig geworden, weil sich herausgestellt habe, dass die Mitglieder länger lebten als ursprünglich versicherungsmathematisch kalkuliert gewesen sei. Auch die gesetzliche Rente sei dementsprechend angepasst worden. Zudem sei die allmähliche Erhöhung des Renteneintrittsalters moderat. Die Renten würden auch nicht gekürzt, sondern wegen der statistisch gesehen längeren Rentenbezugsdauer werde nur der Beginn der Zahlungen etwas hinausgeschoben. Er wende das sog. offene Deckungsplanverfahren an, so dass die Leistungen nicht ausschließlich aber doch im Wesentlichen von der Höhe und Anzahl der eingezahlten Beiträge abhängig sei. Das vorhandene Kapital müsse im Wesentlichen die Leistungsverpflichtungen decken. Der Verwaltungsgerichtshof München und das Oberverwaltungsgericht Koblenz hätten in Bezug auf die dortigen Rechtsanwaltsversorgungswerke das Hinausschieben der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre als rechtmäßig erachtet. Das Hinausschieben der Altersgrenze beruhe auf Empfehlungen eines Versicherungsmathematikers und sei daher nicht willkürlich. Die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz gebilligte Satzung des dortigen Rechtsanwaltsversorgungswerkes entspreche weitestgehend der Regelung in Niedersachsen. Die Entscheidungen seien vom Bundesverwaltungsgericht und dem Rheinland-Pfälzischen Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet worden. Er verweise zudem auf einer Ausarbeitung von Professor Dr.  ... über die Finanzierung der berufsständischen Versorgung vom Dezember 2014 sowie dessen Auskunft vom 26. Oktober 2011. Auf einer Sitzung des Verwaltungsausschusses am 2. November 2011 habe der Versicherungsmathematiker Dr.  ... einen Vortrag gehalten. Ein darauf basierender Diskussionsbeitrag des Verwaltungsausschusses sei bei einer Vertreterversammlung am 5. September 2012 erörtert worden. Diese habe die Satzungskommission gebeten, dementsprechend eine Satzungsänderung auszuarbeiten. Diese sei nach Befassung der Satzungskommission und des Verwaltungsausschusses von der Vertreterversammlung am 4. September 2013 beschlossen worden. Mithin habe sich die Vertreterversammlung sehr intensiv mit der Erhöhung des Renteneintrittsalters befasst. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 RVNG sei die Vertreterversammlung für die Bemessung der Versorgungsleistungen zuständig. § 10 RNVG ermögliche satzungsrechtliche Regelungen, soweit das Gesetz keine Bestimmungen treffe. Für die Bestimmung des Renteneintrittsalters sei immer schon seine Satzung maßgeblich gewesen. Vorgaben des Gesetzgebers bestünden insoweit nicht. Für die schrittweise Heraufsetzung der Regelaltersgrenze seien die Sicherung der Generationengerechtigkeit im Hinblick auf die höhere Lebenserwartung sowie die Empfehlung des Dachverbandes ABV, die Regelaltersgrenze an diejenige der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, maßgeblich gewesen. Anderenfalls könnten Zweifel an der steuerlichen Absetzbarkeit der Versorgungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2a EStG entstehen. Es bestehe ein weiter Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers. Es werde zudem auf eine Ausarbeitung des Versicherungsmathematikers Wolfgang Schmitz vom 21. Februar 2017 verwiesen.

Die Absenkung des Ledigenzuschlages sei vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht für wirksam erachtet worden. Dieser sei verfassungsrechtlich nicht geschützt. Es gebe auch berufsständische Versorgungswerke, die einen Ledigenzuschlag nicht kennen würden.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie diejenige der Sache 7 A 5447/16 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hatte in der Zeit vom 1. April bis 30. September 2016 keinen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente und dementsprechend von vornherein auch nicht auf einen Ledigenzuschlag (1.). Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016 hat der Kläger keinen Anspruch auf einen Ledigenzuschlag von mehr als den ihm gewährten 10 % (2.).

1. Nach § 12 Abs. 2 der Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerkes Niedersachsen (SRVN) wird auf Antrag eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 12 Absatz 1 SRVN in geminderter Höhe (Anlage 1 zur SRVN) gewährt, jedoch frühestens fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Gem. § 12 Abs. 1 SRVN beträgt die Regelaltersgrenze für das Geburtsjahr des Klägers (1956) 65 Jahre und 7 Monate. Angesichts des Geburtstages des Klägers im März ist die Regelaltersgrenze mithin erst im Oktober 2021 erreicht. Eine vorgezogene Altersrente konnte daher erst ab Oktober 2016 bewilligt werden.

Die am 4. September 2013 von der Vertreterversammlung des Beklagten beschlossene Änderungssatzung (Nds. Rpfl. 2014, S. 15) sieht die Erhöhung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres vor (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SRVN). Bei Mitgliedern, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, blieb es bei der bisherigen Altersgrenze von 65 Jahren (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SRVN). In § 12 Abs. 1 Satz 3 SRVN gibt es für die Geburtsjahrgänge 1950 - 1973 eine Übergangsregelung, welche pro Geburtsjahrgang eine Erhöhung der Regelaltersgrenze um einen Monat vorsieht.

Diese Regelung ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG.

Es ist dabei entgegen der Auffassung des Klägers grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums durch Satzungen von Selbstverwaltungskörperschaften wie dem Beklagten getroffen werden (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Rn. 35 zu Art. 14). Zwar darf sich der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips insoweit seiner Verantwortung nicht vollständig entäußern, sondern muss die Grundstrukturen im Gesetz selbst regeln. Dies ist durch das Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG) in ausreichender Weise geschehen. Nach §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 RVNG gewährt das Versorgungswerk seinen Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung u.a. eine Altersrente. Die Satzung und die Bemessung der Versorgungsleistungen wird dabei gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 4 RVNG von der Vertreterversammlung beschlossen (vgl. auch VGH München, Urteil vom 27. Februar 2013 - 21 N 10.2960 - juris, Rn. 34 ff.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 8 LA 118/05 - juris). Es wäre angesichts dieses Regelungsgefüges unverständlich, wenn die Änderung der bisherigen anspruchseröffnenden durch Satzung bestimmten Altersgrenze nur durch ein Gesetz möglich wäre. Anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, war in Rheinland-Pfalz die Altersgrenze gesetzlich geregelt und konnte daher auch nur durch ein Gesetz geändert werden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 6 C 11098/11 - juris, Rn. 2). In Bayern ist dagegen - wie in Niedersachsen - die Altersgrenze allein durch Satzung des Versorgungswerks bestimmt (vgl. VGH München a.a.O.).

Dabei ist entgegen der Auffassung des Klägers das sogenannte offene Deckungsplanverfahren in der Satzung des Beklagten hinreichend deutlich geregelt (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2016 - 8 LC 31/16 - juris, Rn. 36). § 32 Abs. 1 SRVN sieht nämlich u.a. ausdrücklich vor, dass Deckungsrückstellungen gebildet werden sollen. Diese sind Teil des nach § 32 Abs. 2 SRVN vorzuhaltenden Sicherungsvermögens (§ 125 Abs. 2 Nr. 2 VAG) zur Absicherung der künftigen zu erbringenden Rentenleistungen. Diese sind dann in die in § 32 Abs. 3 Satz 1 SRVN vorgeschriebene jährliche versicherungsmathematische Bilanz einzustellen. Das offene Deckungsplanverfahren beruht nicht auf dem reinen Kapitaldeckungsprinzip, wie beispielsweise bei Lebensversicherungen, sondern steht zwischen dem reinen Umlageverfahren und jenem Prinzip. Für die Abstimmung von Beiträgen und Leistungen bezieht das offene Deckungsplanverfahren dabei über den Bestand der vorhandenen Leistungsempfänger und Beitragszahler hinaus auch den künftigen Neuzugang mit ein. Die dauernde Leistungsfähigkeit wird dadurch sichergestellt, dass in der versicherungstechnischen Bilanz die künftigen Leistungen dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen und den zu erwartenden Beiträgen gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 3.05 - juris, Rn. 28, vgl. auch die Darstellung von Prof.  ... vom Dezember 2014, Bl. 79 ff GA). Entgegen der Auffassung des Klägers ist das offene Deckungsplanverfahren auch bereits in § 31 der ursprünglichen Satzung des Beklagten aus dem Jahre 1983 (Nds. Rpfl. 1983, S. 267) verankert gewesen und auch durchgehend praktiziert worden. Es sind deshalb bei der Rentenbemessung nicht nur die geleisteten Beiträge in Betracht zu ziehen, sondern das offene Deckungsplanverfahren ist - insoweit ähnlich wie das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung - auch auf Generationengerechtigkeit und -solidarität angelegt. Dies würde im Übrigen - in allerdings weiter eingeschränkter Weise - auch gelten, wenn die Finanzierung über ein Kapitaldeckungsverfahren erfolgen würde (vgl. VGH München a.a.O., Rn. 39).

Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung einer Heraufsetzung der Regelaltersgrenze bei Versorgungswerken mit einem sog. offenen Deckungsplanverfahren gelten folgende vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 36 ff.) herausgearbeitete Grundsätze, denen die Kammer folgt (vgl. auch VGH München a.a.O., Rn. 38 ff. für ein Kapitaldeckungsverfahren):

„In der Rechtsprechung ist geklärt, dass aufgrund eigener Beitragsleistung erworbene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 -, NJW 2011,2035). Diese Schutzwirkung besteht für die jeweilige Anwartschaft insgesamt, so wie sie sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergibt, nicht hingegen für die einzelnen Elemente, auf denen sie beruht, und die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Art. 14 GG schließt die Umgestaltung solcher Anwartschaften nicht schlechthin aus, sondern lässt eine Anpassung an veränderte Bedingungen zu, auch wenn diese zu einer wertmäßigen Verminderung der Anwartschaften führen. In bestehenden Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind. Eingriffe in bestehende Versicherungsverhältnisse sind darüber hinaus am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der auch hinsichtlich rentenrechtlicher Anwartschaften in Art. 12 - 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat. Dabei ist insbesondere auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Altersrente Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007, - 1BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [BVerfG 27.02.2007 - 1 BvL 10/00]. [293 f.] m.w.N.).

Diese Grundsätze gelten auch für Rentenanwartschaften im Rahmen berufsständischer Versorgungswerke, deren Finanzierung nach dem sogenannten offenen Deckungsplanverfahren erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2010 - 8 B 118.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 3.05 -, NJW 2006, 711). […]

Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die Erhöhung der Regelaltersgrenze lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. Rentenanwartschaften im Rahmen berufsständischer Versorgungseinrichtungen ist jedenfalls unter den Bedingungen des generationenübergreifend angelegten offenen Deckungsplanverfahrens nämlich von vornherein die Möglichkeit von Änderungen immanent. Das kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass es der Vertreterversammlung obliegt, den Rentensteigerungsbetrag - und zwar auch mit Wirkung für die laufenden Renten - jeweils aufgrund der letzten Jahresabschlüsse und der versicherungstechnischen Bilanz festzusetzen. [..]

Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass sich die vom Antragsteller durch die bisher geleisteten Beiträge erworbene Anwartschaft nicht zu einer Eigentumsposition verfestigt hat, die einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht mehr zugänglich wäre. Dass sie sich auf der Basis der derzeit geltenden Regelungen berechnen lässt, bedeutet nicht, dass dem Antragsteller aufgrund der bisherigen Beiträge später ein Rentenanspruch in dieser Höhe ungeachtet zwischenzeitlicher Veränderungen zustehen wird.

Das gilt auch insoweit, als die bisher geltenden Regelungen vorsahen, dass der Anspruch auf die volle Altersrente mit der Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen sollte. Denn der Eigentumsschutz erstreckt sich auf die Anwartschaft insgesamt, nicht hingegen auf einzelne Elemente, welche die Anwartschaft in ihrer Gesamtheit ausmachen (vgl. o. B II a). Der Zeitpunkt des Rentenbeginns ist somit als solcher nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt und kann folglich, wie die Anwartschaft insgesamt, durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen verändert werden.“

Das Hinausschieben der Altersgrenze ist im Falle des Versorgungswerks des Beklagten durch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt, bei deren Beurteilung dem Satzungsgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zuzubilligen ist (vgl. OVG Koblenz a.a.O., Rn. 46; VGH München a. a. O., Rn. 45).

In der nicht zweifelhaften und vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellten versicherungsmathematischen Darstellung der Heubeck AG vom 21. Februar 2017 ist nachvollziehbar ausgeführt, dass sich bei steigender Lebenserwartung die Rentenbezugsdauer bei gleichbleibender Beitragszahlungsdauer verlängert und damit jüngere Mitglieder gegenüber älteren Mitgliedern begünstigt werden. Dem kann durch eine Verlängerung der Beitragszahlungsdauer und einer Verkürzung der Rentenbezugsphase entgegengewirkt werden. Bei der Überarbeitung der berufsständischen Richttafeln aus dem Jahre 1997 im Jahre 2006 habe man festgestellt, dass die Lebenserwartung der Angehörigen der Freien Berufe deutlich stärker als angenommen gestiegen sei. So sei 1997 von einer Lebenserwartung nach Vollendung des 65. Lebensjahres von 18,6 (Männer) bzw. 23,2 (Frauen) Jahren ausgegangen worden. Nunmehr betrage diese zwischen 22,7 und 28,9 Jahren. Pro Geburtsjahrgang steige die zu erwartende Rentenzahlungsdauer etwa um 1,3 Monate an. Durch die Satzungsregelung erfolge eine Verkürzung der Rentenzahlungsdauer pro Geburtsjahrgang jedoch lediglich um einen Monat. Wegen der guten Kapitalausstattung des Rechtsanwaltsversorgungswerkes habe man eine schnellere Anhebung der Altersgrenze aber vermeiden können. Ferner wird in der versicherungsmathematischen Stellungnahme vom 21. Februar 2017 überzeugend ausgeführt, dass bei dem offenen Deckungsplanverfahren Deckungsrückstellungen für die künftigen Beitragszahlungen zu bilden seien. Die dauerhafte Leistungsfähigkeit sei nur sichergestellt, wenn der Barwert der künftigen Leistungen dem Barwert der zu erwartenden Beiträge zuzüglich des Vermögens entspreche. Ohne die Erhöhung des Rentenbezugsalters würde danach jährlich eine  bilanzielle Unterdeckung von 8,9 Mio € entstehen. Einleuchtend wird ausgeführt, dass ein bloßer Vergleich zwischen Einnahmen und Ausgaben - wie sie der Kläger macht - nicht maßgeblich ist und zu kurz greift. Gleiches gilt für die vom Kläger vorgeschlagene allmähliche Abschmelzung des Kapitalstocks. Diese Maßnahmen wären nur bei einem Umlageverfahren wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung sinnvoll. Überzeugend wird in der Stellungnahme vom 21. Februar 2017 angeführt, dass bei Einführung eines solchen Systems statt heute etwa 5,7 Beitragszahler lediglich noch 1,3 Beitragszahler einen Versorgungsempfänger finanzieren müssten und dieses daher langfristig nicht funktionsfähig wäre. Im Übrigen ergibt sich schon aus dem von dem Kläger angeführten Geschäftsbericht für das Jahr 2015, dass die Beitragseinnahmen in etwa gleich bleiben, die Versorgungsleistungen jedoch von 2013 bis 2015 zwischen 9 und mehr als 16 % jährlich gestiegen sind. Der Beklagte hat zudem nachvollziehbar angeführt, dass ein Absehen von der Erhöhung der Regelaltersgrenze im Hinblick auf die erforderliche Gleichwertigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG) mit der gesetzlichen Rente zu Schwierigkeiten bei der steuerrechtlichen Absetzbarkeit der Rentenbeiträge für das Versorgungswerk führen würde.

Diese Erwägungen lagen auch der Entscheidung der Vertreterversammlung am 4. September 2013 zu Grunde. Diese beruhte auf dem Ergebnis der Vertreterversammlung vom 5. September 2012 und dieses wiederum auf einer Stellungnahme des Verwaltungsausschusses des Beklagten vom Juli 2012 (Bl. 98 ff. GA).  Darin wird ergänzend etwa ausgeführt, dass sich bei unveränderter Regelaltersgrenze der Wert der Leistungen zwischen dem Geburtsjahr 1947 und dem Geburtsjahr 1982 um knapp 7,5 % erhöhen würde. Bei der Rente mit 67 würde der Wert dagegen in etwa gleich bleiben. Die frei werdenden Mittel würden zudem zu einer Entlastung der Deckungsrückstellung führen, so dass das Versorgungswerk auch bei einer dauerhaften Absenkung der Kapitalmarktzinsen finanziell leistungsfähig bliebe. Auch werde anderenfalls die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Altersvorsorge wegen der Notwendigkeit der Gleichwertigkeit mit der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage gestellt.

Die Erhöhung der Regelaltersgrenze verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn die Erhöhung der Altersgrenze ist unter Berücksichtigung des weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum des Satzungsgebers geeignet, erforderlich und angemessen.

Insbesondere ist die vom Kläger vorgeschlagene Erhöhung der Altersgrenze nur für neu beitretende Mitglieder kein gleich geeignetes Mittel. Denn die bilanzielle Unterdeckung in Höhe von 8,9 Millionen € pro Jahr entstünde bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Die erstrebte Generationengerechtigkeit könnte zudem nur sehr langfristig hergestellt werden. Es ist auch nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass auf längere Sicht eine Minderung des Rentensteigerungsbetrages insgesamt zu einer wesentlichen Verbesserung seiner Renteneinkünfte führen würde. Denn er wäre hiervon ebenfalls betroffen. Die Absenkung der Hinterbliebenenversorgung müsste zu einer korrespondierenden Verringerung oder sogar Streichung des Ledigenzuschlages führen.

Der Beklagte musste auch nicht - wie bei der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung - als Ausgleich für die Erhöhung der Regelaltersgrenze einen Zuschlag auf die Rentenleistungen gewähren. Auch hierfür wäre offensichtlich keine Deckungsrückstellung vorhanden. In Bayern ist zudem das Renteneintrittsalter von 63 auf 67 Jahre angehoben worden; für ältere Geburtsjahrgänge ist dieses übergangslos um zwei Jahre auf 65 Jahre erhöht worden; gerade als Ausgleich für diese besonders gravierende Anhebung ist der Zuschlag auf die Renten um 11,81 % gewährt worden (vgl. VGH München a.a.O., Rn. 49).

In Bezug auf eine vom Kläger ebenfalls angesprochene Erhöhung der Beiträge ergeben sich Schwierigkeiten für angestellte Rechtsanwälte, die nach § 25 Abs. 2 SRVN bereits den Höchstbetrag entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Denn eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt voraus, dass einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen sind (vgl. OVG Koblenz a.a.O., Rn. 54).

In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Erhöhung des Renteneintrittsalters zu einem Zeitpunkt, als der Betroffene noch keine Rente bezog, nicht in bereits abgewickelte Sachverhalte eingreift, sondern nur eine Regelung für die Zukunft darstellt und daher als sog. unechte Rückwirkung zu bewerten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 a.a.O., Rn. 12 f.; OVG Koblenz a.a.O, Rn. 59 ff.; VGH München a.a.O., Rn. 50). Soweit der Kläger vorträgt, dass er erst durch den Bescheid vom 25. Februar 2016 von der Heraufsetzung der Altersgrenze erfahren habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung der hier maßgeblichen Satzungsänderung - wie ausgeführt - bereits im Januar 2014 erfolgte.

Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn bei der gebotenen Interessenabwägung das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlsinteressen nicht überwiegt (vgl. OVG Lüneburg a.a.O.). So liegt der Fall hier. Der Kläger konnte in Bezug auf seine Rentenanwartschaft - wie bereits oben ausgeführt - nicht darauf vertrauen, dass das Eintrittsalter auch bei veränderten Rahmenbedingungen, wie insbesondere demographischer Entwicklungen, unverändert bleibt. Dies gilt gerade auch bei einer Finanzierung über das offene Deckungsplanverfahren. Der Beklagte hat zudem den Interessen der rentennahen Jahrgänge durch langfristige Übergangsregelungen Rechnung getragen. So erhöht sich das Renteneintrittsalter erst ab dem Geburtsjahr 1950 in einem Zeitraum von 24 Jahren pro Geburtsjahr jeweils um einen Monat; erst ab dem Geburtsjahr 1973 beträgt das Renteneintrittsalter dann 67 Jahre.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass er gegenüber denjenigen, die bereits im Rentenbezug stehen, in einer den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzenden Weise benachteiligt werde, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Ungleichbehandlung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Rentenempfänger ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entwickeln durften, dass sie nicht nach Eintritt in den Ruhestand Kürzungen der ihnen bereits gewährten Renten hinnehmen müssen. Der Kläger hat demgegenüber die Möglichkeit, durch eine Verlängerung seiner Arbeitszeit die von ihm erwartete Altersversorgung zu erlangen (vgl. OVG Koblenz a.a.O., 63 ff.; VGH München a.a.O., Rn. 52 ff.).

Für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2016 stellt sich mangels Rentenanspruchs des Klägers die Frage des Ledigenzuschlages nicht.

2. Aber auch für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016 hat der Kläger nach § 12 Abs. 7 SRVN lediglich einen Anspruch auf einen Ledigenzuschlag in Höhe von 10 %. Die ebenfalls durch die Vertreterversammlung des Beklagten am 4. September 2013 beschlossene Herabsenkung dieses Zuschlages von 20 % auf 10 % begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in dem rechtskräftigen Urteil vom 24. Juni 2016 (a. a. O., Rn. 32 ff.) hierzu ausgeführt.

„Die Absenkung des Ledigenzuschlags verletzt kein grundrechtlich geschütztes Eigentum. Der von dem Beklagten satzungsrechtlich gewährte Ledigenzuschlag zur Altersrente zählt - entgegen der Auffassung der Klägerin - bereits nicht zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen.

Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlichrechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus einer der sogenannten 1. Säule der Alterssicherungssysteme (vgl. Senatsbeschl. v. 4.5.2009 - 8 LA 63/09 -, juris Rn. 4) zuzuordnenden gesetzlichen Versorgung, sei es der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 u.a. -, BVerfGE 126, 369, 391 f. mit weiteren Nachweisen) oder, wie hier, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.8.2004 - 1 BvR 285/01 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 3.3.2014 - BVerwG 8 B 68.13 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 12.6.2014 - 8 LC 130/12 -, juris Rn. 37 mit weiteren Nachweisen) gehören. Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 -, BVerfGE 100, 1, 32 f.; Beschl. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 u.a. -, BVerfGE 97, 271, 284 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Hieran gemessen zählen die von dem Beklagten gewährte Altersrente und eine entstandene Anwartschaft hierauf zwar zu den nach Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 -, juris Rn. 36 f. (zur Altersrente der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung); Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 37 (zur Altersrente eines Zahnärzteversorgungswerks)). Für den von dem Beklagten satzungsrechtlich gewährten Ledigenzuschlag zur Altersrente gilt dies indes nicht (so schon Senatsbeschl. v. 13.1.2011 - 8 PA 241/10 -, juris Rn. 12 (zum Ledigenzuschlag zur Altersrente einer Ärzteversorgung); vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.9.2014 - 9 S 2333/12 -, juris Rn. 31 (zum Ledigenzuschlag zur Altersrente eines Steuerberaterversorgungswerks)). Denn der Ledigenzuschlag beruht nicht auf Eigenleistungen des Mitglieds. Im Versorgungssystem des Beklagten wird der Ledigenzuschlag nicht deshalb gewährt, weil das Mitglied ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige gegenüber anderen Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Angehörigen höhere, zusätzliche Beiträge entrichtet hat. Der Beklagte gewährt seinen Mitgliedern ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige den Ledigenzuschlag vielmehr, um einen pauschalen Ausgleich für den Wegfall von Hinterbliebenenrenten und anderen Risiken zu schaffen (vgl. Protokoll der Vertreterversammlung des Beklagten v. 4.9.2013, dort S. 5). Insoweit unterscheidet sich der Ledigenzuschlag signifikant von der Altersrente, die nach § 15 Satzung RVN unabhängig vom Vorhandensein sonstiger rentenbezugsberechtigter Angehöriger nur deshalb gewährt wird, weil das Mitglied Beiträge geleistet hat, und nur in einer Höhe gewährt wird, die maßgeblich vom Umfang der eigenen Beitragsleistungen abhängt. Im Übrigen steht einer individuellen Zurechnung geleisteter Beiträge zu einem zu gewährenden Ledigenzuschlag entgegen, dass die Voraussetzungen für dessen Entstehen erst im Zeitpunkt des Renteneintritts vorliegen müssen und in diesem Zeitpunkt gegebenenfalls auch erstmalig vorliegen können.

Die im Versorgungssystem des Beklagten vorgenommene Verknüpfung des an Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige gewährten Ledigenzuschlags mit der Hinterbliebenenversorgung legt es nahe, diese beiden Versorgungsleistungen in gleicher Weise rechtlich einzuordnen. Leistungen der Hinterbliebenenversorgung unterfallen indes auch nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Es mangelt auch für diese an einem hinreichend personalen Bezug zwischen der Beitragsleistung des Mitglieds und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Die Hinterbliebenenversorgung ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne jede eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des versicherten Mitglieds gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 -, NVwZ-RR 2010, 505, 507 (zur Hinterbliebenenrente eines ärztlichen Versorgungswerks); Beschl. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, 300 f. (zur gesetzlichen Rentenversicherung); BVerwG, Urt. v. 27.5.2009 - BVerwG 8 CN 1.09 -, BVerwGE 134, 99, 106 f. (zur Hinterbliebenenrente eines Rechtsanwaltsversorgungswerks)).

Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - aus dem Urteil des Senats vom 12. Juni 2014 - 8 LC 130/12 -. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Absenkung der Altersrentenanwartschaften lediger Mitglieder durch das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer

Niedersachsen. Dessen Finanzierungssystem beruhte vor der streitigen Satzungsänderung auf einem (in Teilen modifizierten) individuellen Anwartschaftsdeckungsverfahren (vgl. Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 37). Bei diesem Finanzierungssystem ist die individuelle Äquivalenz und auch die damit verbundene individuelle Zurechnung von geleisteten Beiträgen und gewährten Versorgungsleistungen von vorneherein stärker ausgeprägt als bei dem von dem Beklagten gewählten Finanzierungssystem, dem sogenannten offenen Deckungsplanverfahren (vgl. Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen, Informationsblatt - Wie finanzieren sich unsere Renten ?, veröffentlicht unter www.rvn.de, und zu den Finanzierungssystemen: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl., Berufsständische Versorgungswerke, § 16 Rn. 49 ff.). Zudem beruhten die Altersrentenanwartschaften allein und vollumfänglich auf individuellen Beitragsleistungen des jeweiligen Mitglieds und waren deshalb dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zuzuordnen. Hiervon abweichend besteht im Versorgungssystem des Beklagten neben der Altersrentenanwartschaft, die auf individuellen Beitragsleistungen beruht und deshalb den grundgesetzlichen Eigentumsschutz genießt, der Ledigenzuschlag, der gerade nicht auf Eigenleistungen des Mitglieds beruht und deshalb auch nicht eigentumsrechtlich geschützt ist.

c. Die Absenkung des Ledigenzuschlags verletzt auch die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Mitglieder ohne sonstige rechtenbezugsberechtigte Angehörige nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Umgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Rechtspositionen zum Nachteil der Versicherten am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Dessen Schutzbereich ist berührt, wenn der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlichrechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt, andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbandes wesentlich vermindert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 286 (zur Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung)). Bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, deren Finanzierungssystem - wie dasjenige des Beklagten - auf einem kapitalbasierten, sogenannten offenen Deckungsplanverfahren beruht, ist der Grundrechtsschutz grundsätzlich nicht geringer als im umlagefinanzierten gesetzlichen Rentensystem (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012 - BVerwG 8 B 86.11 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54; Beschl. v. 16.4.2010 - BVerwG 8 B 118.09 -, juris Rn. 8; Urt. v. 21.9.2005 - BVerwG 6 C 3.05 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 350).

Nach diesem vom Bundesverfassungsgericht gebildeten Maßstab ist zweifelhaft, ob die Absenkung des Ledigenzuschlags überhaupt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG tangiert. Der Ledigenzuschlag wird zwar durch Beitragsleistungen der Gesamtheit aller Mitglieder und nicht aus Mitteln Dritter, die dem Beklagten anders als etwa der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zufließen, finanziert. Es ist aber fraglich, ob durch die vorgenommene Absenkung des Ledigenzuschlags der satzungsrechtlich den Mitgliedern ohne sonstige rechtenbezugsberechtigte Angehörige zugesagte Umfang der Altersversorgungsleistungen wesentlich vermindert wird. Ausgehend davon, dass die satzungsrechtlich zugesagte Versorgungsleistung sich zunächst aus der Altersrente und dem darauf gewährten Ledigenzuschlag von 20 % zusammensetzte (= gesamte Altersversorgungsleistung von 100 %) und nur letzterer auf 10 % reduziert worden ist, ergibt sich stets eine Verminderung der gesamten Altersversorgungsleistung von unter 10 %. Für die Klägerin beträgt die Altersrente zum 1. Juni 2014 1.408,07 EUR. Danach ergäbe sich eine Altersversorgungsleistung bei einem Ledigenzuschlag von 20 % in Höhe von 1.689,68 EUR (= 100 %) und bei einem Ledigenzuschlag von 10 % in Höhe von 1.548,88 EUR (= 91,7 %).

Ob eine derartige Verminderung der Altersversorgungsleistung wesentlich ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung des Senats. Denn ein mit der Absenkung des Ledigenzuschlags verbundener Eingriff in Rechte der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige ist jedenfalls gerechtfertigt. Die zur Absenkung des Ledigenzuschlags führende Satzungsregelung ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG. Der Satzungsgeber einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist grundsätzlich berechtigt, in das satzungsrechtlich bestimmte Versorgungssystem ordnend einzugreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 286 (zur gesetzlichen Rentenversicherung); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.9.2014, a.a.O., Rn. 35 (zu einem Steuerberaterversorgungswerk); OVG Saarland, Urt. v. 19.1.2011 - 3 A 417/09 -, juris Rn. 82 (zu einem Notarversorgungswerk)). Versorgungsanwartschaften ist - insbesondere wegen des im Regelfall längeren Zeitraums, der zwischen dem Erwerb und der Realisierung eines Versorgungsanspruchs liegt - die Möglichkeit von Änderungen immanent (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, BVerfGE 122, 151, 182; Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.8.2012 - OVG 12 B 28.11 -, juris Rn. 26 und 43). Dem Satzungsgeber kommt daher bei der ändernden Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2005, a.a.O.). Änderungen müssen aber einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2008, a.a.O., S. 181 f.; BVerwG, Beschl. v. 16.4.2010, a.a.O., Rn. 6; Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 40 mit weiteren Nachweisen). Knüpft der Satzungsgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des versicherten Mitglieds, hat er zudem den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 287 f.; Beschl. v. 15.7.1987 - 1 BvR 488/86 u.a. -, BVerfGE 76, 220, 244 f.; Beschl. v. 9.10.1985 - 1 BvL 7/83 -, BVerfGE 71, 1, 11 f.; BVerwG, Beschl. v. 3.3.2014, a.a.O., Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.8.2012, a.a.O., Rn. 26). Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers bei der Beschränkung von Versorgungsanwartschaften und -ansprüchen in dem Maße, in dem diese durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen des versicherten Mitglieds geprägt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012, a.a.O.; Beschl. v. 16.4.2010, a.a.O., Rn. 7; Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 40).

Diesen Anforderungen genügt die hier vorgenommene Absenkung des Ledigenzuschlags.

Der Beklagte verfolgt mit der Absenkung des Ledigenzuschlags legitime, wichtige Gemeinwohlzwecke. Er hat darauf hingewiesen, dass durch die Absenkung des Ledigenzuschlags mehr Mitglieder als bisher ohne Rücksicht auf ihre familiären Verhältnisse zur Hinterbliebenenversorgung herangezogen werden können. Er hat nachvollziehbar auf geänderte tatsächliche Umstände hingewiesen. Die Höhe des Ledigenzuschlags ist danach versicherungsmathematisch nicht mehr angemessen. Der Versicherungsmathematiker hat dem Beklagten im Schreiben vom 26. Oktober 2011 (Blatt 145 ff. der Gerichtsakte) unter Berücksichtigung der höheren Lebenserwartung und des gestiegenen Anteils weiblicher Mitglieder eine Absenkung auf 10 % empfohlen. Die Absenkung ist in der Satzungskommission des Beklagten am 10. Juli 2013 eingehend erörtert worden (vgl. Protokoll über die Sitzung der Satzungskommission v. 10.7.2013, dort S. 3 = Blatt 125 ff. der Gerichtsakte). Diese hat der Vertreterversammlung des Beklagten auch vor dem Hintergrund des seinerzeit berechneten Zuschlags für ausgleichberechtigte Ehegatten in Versorgungsausgleichsverfahren in Höhe von 9 % dafür, dass Anrechte auf eine Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung entfallen, eine Absenkung des Ledigenzuschlags auf 10 % vorgeschlagen. Die Vertreterversammlung hat auf dieser Grundlage die Absenkung beschlossen (vgl. Protokoll der Vertreterversammlung v. 4.9.2013, dort S. 5 = Blatt 108 ff. der Gerichtsakte).

Der Beklagte verfolgt damit das Ziel, den Ledigenzuschlag auf eine nach versicherungsmathematischen Kriterien angemessene Höhe abzusenken und so auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems zu stärken und zu sichern. Dieses Ziel dient dem legitimen Gemeinwohlzweck, die Finanzierung der Versorgungsleistungen zu sichern und dadurch die Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems im Interesse aller Mitglieder zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen und vor allem demografischen Entwicklungen anzupassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012, a.a.O.). Die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers ist ein wichtiger Gemeinwohlbelang (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 - BVerwG 3 C 17.13 -, BVerwGE 148, 344, 352 mit weiterem Nachweis).

Die Absenkung des Ledigenzuschlags verfolgt zugleich das weitere Ziel, den sozialen Ausgleich innerhalb der Versorgungsgemeinschaft zu stärken. Hierzu sollen auch die Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige stärker als bisher zur Finanzierung der Hinterbliebenenversorgung herangezogen werden, selbst wenn sie mangels sonstiger rentenbezugsberechtigter Personen solche Versorgungsleistungen nicht in Anspruch nehmen können. Solche Erwägungen der Solidarität und des sozialen Ausgleichs sind dem System der berufsständischen Versorgung nicht fremd (vgl. Groepper, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum berufsständischen Versorgungsrecht, in: NJW 1999, 3008, 3010). Es ist vielmehr auch für die berufsständische Versorgung legitimer Gemeinwohlzweck, einen möglichst großen Kreis von Mitgliedern ohne Rücksicht auf deren individuelles Versorgungsbedürfnis an einer Versorgungsaufgabe zu beteiligen und so den Solidaritätsgedanken zur Geltung zu bringen und einen gewissen sozialen Ausgleich zwischen den Mitgliedern vorzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.9.1990 - 1 BvR 907/87 -, NJW 1991, 746, 747; BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, a.a.O., S. 102; Urt. v. 29.1.1991 - BVerwG 1 C 11.89 -, BVerwGE 87, 324, 330 f.; Beschl. v. 22.11.1994 - BVerwG 1 NB 1.93 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 28). Das von dem Beklagten verfolgte Ziel steht mit dem Solidaritätsgedanken in Einklang, der es rechtfertigt, Belastungen auf möglichst viele Mitglieder zu verteilen und sie in gewissem Rahmen auch für die Finanzierung solcher Versorgungsleistungen heranzuziehen, auf die voraussichtlich kein (abgeleiteter) Anspruch entstehen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.2.2000 - BVerwG 1 B 82.99 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 41).

Zur Erreichung dieser Ziele ist die Absenkung des Ledigenzuschlags geeignet.

Sie ist auch erforderlich. Gleich geeignete Mittel mit geringerer Eingriffsintensität sind nicht ersichtlich. Für die Erreichung des Ziels, den sozialen Ausgleichs innerhalb der Versorgungsgemeinschaft zu stärken, ist dies offensichtlich. Eine stärkere Heranziehung der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige zur Finanzierung der Hinterbliebenenversorgung ist nur durch eine Absenkung oder Aufhebung des diese Heranziehung bisher kompensierenden Ledigenzuschlags möglich. Aber auch zur Stärkung und Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems fehlt es der Absenkung des Ledigenzuschlags nicht an der Erforderlichkeit. Die Absenkung des Ledigenzuschlags entlastet nach den Berechnungen des Versicherungsmathematikers des Beklagten vom 26. Oktober 2011 (Blatt 145 ff. der Gerichtsakte) die Deckungsrückstellung in Höhe von 1.127.523.042 EUR (Stand: 31.12.2010) um einen Betrag in Höhe von 50 bis 60 Millionen EUR, mithin um etwa 5 %. Die vom Beklagten erstrebte Stärkung und auch Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems ist danach gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit ohne die Absenkung des Ledigenzuschlags gefährdet wäre. Andere, im Ergebnis gleich wirksame Maßnahmen zur Stärkung und Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems sind zwar durchaus möglich. Es ist aber nicht erkennbar, dass solche Maßnahmen eine geringere Eingriffsintensität aufweisen würden (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016 - 1 BvL 6/13 -, NJW 2016, 700, 702 mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). Maßnahmen, die das Beitragsniveau erhöhen, tangieren jedenfalls alle Mitglieder in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und bewirken damit eine der hier zu beurteilenden vergleichbare Eingriffsintensität. Maßnahmen, die das Leistungsniveau von Bestandsrenten absenken, greifen regelmäßig stärker in das schutzwürdige Vertrauen der Leistungsbezieher ein, als Maßnahmen, die sich auf die Höhe von bloßen Rentenanwartschaften beziehen. Maßnahmen, die das Niveau von Altersrentenanwartschaften absenken, greifen in grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte ein und bewirken schon deshalb eine höhere Eingriffsintensität. Maßnahmen, die das Niveau von Hinterbliebenenrentenanwartschaften absenken, greifen in das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und weisen deshalb keine geringere Eingriffsintensität als die hier zu beurteilende auf.

Die Auswahlentscheidung des Satzungsgebers für eine dieser Maßnahmen mit vergleichbarer Eingriffsintensität ist von seiner weiten Gestaltungsfreiheit gedeckt. Dafür kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Absenkung des Ledigenzuschlags von 20 % auf 10 % nach versicherungsmathematischen Kriterien die einzig richtige, zwingende Entscheidung des Satzungsgebers gewesen ist. Anhand der von dem Beklagten dargelegten Änderung der tatsächlichen Umstände, die als solche auch von der Klägerin nicht infrage gestellt werden, ist nachzuvollziehen, dass die Zahl von Hinterbliebenen mit Versorgungsansprüchen und damit der relative Aufwand des Beklagten für Leistungen der Hinterbliebenenversorgung in den vergangenen Jahren gesunken ist. So lag der Aufwand für Leistungen der Hinterbliebenenversorgung im Jahr 2009 bei 14,7 % (Gesamtaufwand für Versorgungsleistungen: 10.915 TEUR, Aufwand für Witwen- und Witwerrenten: 1.278 TEUR, Aufwand für Waisenrenten: 324 TEUR) und im Jahr 2014 bei 11,9 % (Gesamtaufwand für Versorgungsleistungen: 19.423 TEUR, Aufwand für Witwen- und Witwerrenten: 2.062 TEUR, Aufwand für Waisenrenten: 247 TEUR)) des Gesamtaufwandes für Versorgungsleistungen (vgl. RVN, Geschäftsbericht 2010, S. 9, und Geschäftsbericht 2014, S. 8, veröffentlicht unter www.rvn.de). Hieraus folgt zwangsläufig, dass die durch den Ledigenzuschlag zu kompensierenden (vermeintlichen) Nachteile der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige gegenüber den Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Angehörigen, denen wegen der Versorgungsleistungen an Hinterbliebene mittelbar Vorteile zukommen, geringer ausfallen und eine Absenkung des zur Kompensation gewährten Ledigenzuschlags rechtfertigen. Unerheblich ist hingegen, ob die von dem Beklagten vorgenommene Absenkung von 20 % auf 10 % nach versicherungsmathematischen Kriterien richtig ist. Zum einen hat sich der Beklagte unter Inanspruchnahme seines Gestaltungsspielraums für eine pauschale Bemessung des Ledigenzuschlags entschieden und eine konkrete Berechnung des Ledigenzuschlags nach verschiedenen Mitgliedergruppen und -jahrgängen abgelehnt. Zum anderen ist die Absenkung des Ledigenzuschlags nach dem Konzept des Beklagten nicht allein an versicherungsmathematischen Kriterien orientiert; er erstrebt vielmehr eine Stärkung des sozialen Ausgleichs innerhalb der Versorgungsgemeinschaft. Hierzu sollen auch die Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige stärker als bisher zur Finanzierung der Hinterbliebenenversorgung herangezogen werden, selbst wenn sie mangels sonstiger rentenbezugsberechtigter Personen solche Versorgungsleistungen nicht in Anspruch nehmen können. Auch angesichts dieses legitimen Ziels besteht kein Bedürfnis zu klären, ob die Absenkung des Ledigenzuschlags von 20 % auf 10 % nach versicherungsmathematischen Kriterien die einzig richtige, zwingende Entscheidung des Satzungsgebers gewesen ist. Maßgeblich ist, dass sich die Entscheidung im Rahmen des dem Satzungsgeber zukommenden weiten Gestaltungsspielraums hält, woran hier keine vernünftigen Zweifel bestehen.

Die Absenkung des Ledigenzuschlags ist auch angemessen. Sie wahrt nach einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerfG, Beschl. v. 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1, 19; Beschl. v. 22.5.1979 - 1 BvL 9/75 -, BVerfGE 51, 193, 208). Der Eingriff wiegt nicht unzumutbar schwer. Es ist eine eigentumsrechtlich nicht geschützte Position betroffen, zu deren Gewährung der Beklagte weder einfach- noch verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Er gewährt den Ledigenzuschlag zudem weiterhin, wenn auch in geringerer Höhe. Der Umfang von Versorgungsleistungen der Betroffenen mindert sich hierdurch indes um weniger als 10 %. Demgegenüber verfolgt der Beklagte mit der Absenkung des Ledigenzuschlags legitime, wichtige Gemeinwohlzwecke, wenn er den sozialen Ausgleich innerhalb der Versorgungsgemeinschaft stärken und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung langfristig sichern und stärken will. Denn anders als im System der gesetzlichen Rentenversicherung werden finanzielle Risiken der berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht vom Staat aufgefangen. Die berufsständische Versorgungseinrichtung ist eine personell eng begrenzte und auf Kapitalbildung basierende soziale Sicherungseinrichtung. Mit diesem Versicherungsgedanken geht zwingend eine Risikoübernahme einher, die auf dem Gesetz der großen Zahl beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.5.1987 - BVerwG 1 A 88.83 -, BVerwGE 77, 253, 254). Zugleich ist dem Solidaritätsprinzip der berufsständischen Versorgungseinrichtung im ureigensten sozialen Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine regelmäßig anhand versicherungsmathematischer Kriterien nachvollziehbare Risikobegrenzung wesensimmanent (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, a.a.O., S. 102). Die hier von dem Beklagten verfolgten Ziele sind damit für den (Fort-)Bestand seines Versorgungssystems und dessen Funktionsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung. Angesichts dieser Bedeutung hält der Senat die mit der Absenkung des Ledigenzuschlags verbundene Belastung der betroffenen Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte für zumutbar.

Gleiches gilt mit Blick auf das vom Satzungsgeber nach Art. 20 Abs. 3 GG zu beachtende rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes. Die Absenkung des Ledigenzuschlags tangiert Bestandsrenten nicht; sie bezieht sich ausschließlich auf Versorgungsanwartschaften. Der Beklagte hat damit lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und eine Rechtsposition zum Nachteil der Betroffenen verändert. Damit bewirkt die Absenkung des Ledigenzuschlags lediglich eine unechte Rückwirkung (vgl. hierzu und zur Abgrenzung gegenüber einer echten Rückwirkung: BVerfG, Beschl. v. 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -, NVwZ 2016, 300, 302 f. mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). Diese kommt einer echten Rückwirkung nicht, und zwar auch nicht für rentennahe Jahrgänge der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige nahe, so dass an die Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen zu stellen wären (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302, 319 mit weiteren Nachweisen). Eine der echten Rückwirkung nahe kommende unechte Rückwirkung hat das Bundesverfassungsgericht maßgeblich bei einer Änderung von Steuerrechtsnormen mit Wirkung für im laufenden Veranlagungszeitraum bereits entstandene Steuerforderungen bejaht (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012, a.a.O.; vgl. neuerdings auch zum rückwirkenden Inkrafttreten Kommunalabgabenrechtlicher Beitragssatzungen: Beschl. v. 12.11.2015, a.a.O., S. 305). Eine vergleichbare Konstellation ist hier indes nicht gegeben, da durch die Absenkung des Ledigenzuschlags nicht bereits entstandene Versorgungsansprüche tangiert sind.

Die danach gegebene unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 289). Das Gewicht des enttäuschten Vertrauens übersteigt das Gewicht und die Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe hier auch nicht ausnahmsweise (vgl. zu dieser Abwägung: BVerfG, Beschl. v. 12.11.2015, S. 305).

Anknüpfungspunkt eines Vertrauens der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige kann allein die seit geraumer Zeit unverändert erfolgende Gewährung eines Ledigenzuschlags in Höhe von 20 % sein. Weitere, ein Vertrauen bildende Umstände sind nicht erkennbar. Der Beklagte ist zur Gewährung des Ledigenzuschlags einfach- oder verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Eine vergleichbare Leistung wird durch die gesetzliche Rentenversicherung und zahlreiche andere berufsständische Versorgungseinrichtungen nicht gewährt. In der seinen Mitgliedern regelmäßig gegebenen "Information zum Stand der Rentenanwartschaften" (vgl. bspw. Blatt 1 der Beiakte 1) weist der Beklagte weder auf die Möglichkeit der Gewährung eines Ledigenzuschlags an sich noch auf dessen Höhe hin. Der Ledigenzuschlag beruht auch nicht auf eigenen Beitragsleistungen des Mitglieds, aufgrund derer es den Erwerb einer konkreten Versorgungs(gegen)leistung erwarten darf. Die damit verbleibende, wenn auch seit geraumer Zeit erfolgende Gewährung des Ledigenzuschlags allein vermag ein schutzwürdiges Vertrauen in eine fortwährende unveränderte Gewährung des Ledigenzuschlags, das sich gegenüber den mit der Absenkung des Ledigenzuschlags verfolgten wichtigen Gemeinwohlzwecken durchsetzen könnte, nicht zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.2012, a.a.O. (zur Streichung eines Kinderzuschusses zur Altersrente in der Ärzteversorgung)). Denn soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012, a.a.O., S. 319 f. mit weiteren Nachweisen).

Etwas Anderes gilt auch nicht für rentennahe Jahrgänge der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige, weil deren Möglichkeiten zur Kompensation der Absenkung des Ledigenzuschlags durch andere Versorgungsformen schon mit Blick auf einen bevorstehenden Renteneintritt eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein können. Solche Erschwernisse können auf eine besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen hindeuten, der zur Wahrung einer sonst nicht gegebenen Verhältnismäßigkeit etwa durch Übergangsregelungen Rechnung getragen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.9.2014, a.a.O., Rn. 44 f. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich für das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit ist der Zweck der von nachteiligen Veränderungen betroffenen Versorgungsleistungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2005, a.a.O.). Danach fehlt es hier an einer besonderen Schutzbedürftigkeit der rentennahen Jahrgänge der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige. Wie dargestellt ist mit dem Ledigenzuschlag eine Versorgungsleistung betroffen, die einen bloßen Ausgleich für ausbleibende Hinterbliebenenrentenleistungen darstellt. Der Ledigenzuschlag wird - anders als die Altersrente (vgl. hierzu OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.1992 - 8 N 6/91 -, juris Rn. 30 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 3.4.1979 - 1 BvL 30/76 -, BVerfGE 51, 115, 125 [BVerfG 03.04.1979 - 1 BvR 994/76]) - nicht als Einkommensersatz gewährt, um auch nach dem Renteneintritt den Lebensunterhalt der Empfänger zu gewährleisten und ihren bisherigen Lebensstandard in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten. Gleiches ergibt sich, wenn man den Ledigenzuschlag seinem Pendant, der Hinterbliebenenversorgung, gegenüberstellt. Auch diese ist kein Einkommensersatz, sondern Unterhaltsersatz, also Ersatz für ausbleibende Unterhaltsleistungen eines Mitglieds. Selbst diesen Zweck erfüllt der Ledigenzuschlag für das Mitglied ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige indes ersichtlich nicht. Die damit verbleibende Reduzierung dieses bloßen Ausgleichs, der zudem einfach- und verfassungsrechtlich nicht geboten ist, vermag eine besondere Schutzbedürftigkeit der rentennahen Jahrgänge der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige nicht zu begründen.

Mangels besonderer Schutzbedürftigkeit bedarf es daher zur Wahrung einer sonst nicht gegebenen Verhältnismäßigkeit auch keiner Übergangsregelungen für rentennahe Jahrgänge der Mitglieder ohne sonstige entenbezugsberechtigte Angehörige. Besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin gebieten keine abweichende Bewertung, zumal diese auch tatsächlich erst aufgrund ihrer Ehescheidung ohne Durchführung eines Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 und damit seit wenigen Jahren überhaupt die Voraussetzungen für die  Gewährung des Ledigenzuschlags erfüllt. Auch dass sie außerhalb eines Versorgungsausgleichs eine Vermögensauseinandersetzung mit ihrem früheren Ehemann durchgeführt hat und dabei von Versorgungsleistungen einschließlich eines 20%igen Ledigenzuschlags ausgegangen ist, vermag ein schutzwürdiges Vertrauen in die Gewährung dieser Versorgungsleistungen nicht zu begründen.

Die Klägerin hat eine private Vermögensdisposition getroffen in einer Erwartung, die zwar enttäuscht worden ist, aber nicht durch ein Verhalten des Beklagten veranlasst worden war.

d. Die Absenkung des Ledigenzuschlags verstößt schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, diese bedürfen jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416).

Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig einer strengen Bindung, die umso enger ist, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten nur mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung dagegen davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Unterscheidungsmerkmale zu beeinflussen. Dem Gestaltungsspielraum sind jedenfalls umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993 - 1 BvL 38/92 u.a. -, BVerfGE 88, 87, 96 mit weiteren Nachweisen).

Eine nach diesen Maßstäben zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige gegenüber den Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Angehörigen bewirkt die Absenkung des Ledigenzuschlags - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht. Durch die Absenkung des Ledigenzuschlags wird lediglich eine bisher gegebene Ungleichbehandlung teilweise beseitigt. Denn durch den Ledigenzuschlag wird Mitgliedern ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige bei gleichen Beitragsleistungen tatsächlich eine höhere Versorgungsleistung gewährt als Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen. Die Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige können nicht beanspruchen, dass die hiermit verbundene Besserstellung und Ungleichbehandlung gegenüber den Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Angehörigen unverändert aufrechterhalten bleibt.

Die Absenkung des Ledigenzuschlags bewirkt darüber hinaus zwar eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige, da sie nur solche Mitglieder erfasst, die ab dem 16. Januar 2014 das Renteneintrittsalter erreichen. Den Mitgliedern, die vor diesem Datum das Renteneintrittsalter erreichen, wird der Ledigenzuschlag unverändert weiter in Höhe von 20 % gewährt. Diese Ungleichbehandlung ist indes sachlich gerechtfertigt. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verpflichtet dazu, Bestandsrenten zu privilegieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2014, a.a.O., Rn. 10; Urt. v. 21.9.2005, a.a.O.). Auch die Wahl des "Stichtages" ist nicht zu beanstanden; dieser orientiert sich allein an dem Wirksamwerden der die Absenkung des Ledigenzuschlags bewirkenden Satzungsänderung und damit am gegebenen Sachverhalt, ohne eine darüberhinausgehende rechtfertigungsbedürftige Differenzierung vorzunehmen (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerfG, Urt. v. 8.4.1986 - 1 BvR 1186/83 u.a. -, BVerfGE 71, 364, 397). Eine schließlich gegebene Ungleichbehandlung der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige, die dem Beklagten angehören, gegenüber solchen Mitgliedern, die anderen berufsständischen Versorgungseinrichtungen angehören und denen ein Ledigenzuschlag weiter ungekürzt gewährt wird oder deren Ledigenzuschlag durch Übergangsregelungen nur schrittweise abgesenkt wird, ist nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigungsbedürftig. Denn der grundgesetzliche Gleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.3.2010, a.a.O., S. 506 mit weiteren Nachweisen). Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 297).“

Diesen ausführlichen Erwägungen folgt die Kammer. Substantiierte Einwendungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger hiergegen nicht erhoben.