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§ 3 NHafenSG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Zuständige Behörde im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften ist das Fachministerium, soweit die Zuständigkeit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes abweichend geregelt wird.