§ 3 NHafenSG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
Zuständige Behörde im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften ist das Fachministerium, soweit die Zuständigkeit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes abweichend geregelt wird.