Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 28.06.2005, Az.: 1 A 118/04
Ausnahmefall; Bahnübergang; Billigkeitsmaßnahme; Drittelfinanzierung; Eisenbahnkreuzung; Finanzhilfe; Gemeinde; Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz; Kreuzungsmaßnahme; Nachbewilligung; nachträgliche Förderung; Ortskernentlastungsstrasse; Zuwendung; Änderungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 28.06.2005
- Aktenzeichen
- 1 A 118/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 58 HO ND
- § 1 GVFG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zum Anspruch auf Nachbewilligung von Finanzhilfen nach dem GVFG.
2. Zum Ausnahmefall nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO, wenn sich die Parteien bereits in einem Vorprozess vergleichsweise über einen Nachbewilligungsbetrag geeinigt haben.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass ihr zu den Kosten der - im Zuge des Ausbaus ihrer südlichen Ortskernentlastungsstraße erfolgten -Herstellung bzw. Veränderung eines Bahnüberganges nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz weitere Zuwendungen aus Bundesmitteln und aus ergänzenden Landesmitteln gewährt werden, oder falls dies nicht der Fall sein sollte, ob sie aus Billigkeitsgründen einen Anspruch auf Zahlung „aus einem Sonderprogramm (Härtefall)“ hat.
Die Landesstraße C. - L C. - führte vormals als D. Straße / E. Straße durch den Ortskern der Klägerin. Planungsüberlegungen zum Bau einer südlichen Ortskernentlastungsstraße, die einen erheblichen Teil des Straßenverkehrs der L C. jeweils vor dem Ortskern aufnehmen und südlich um den Ortskern führen oder im Süden abgeben soll, nahm die Klägerin bereits etwa 1960 auf und in der Folgezeit wurden auch die erforderlichen Planverfahren durchgeführt. Die Planungen und Bauentwürfe sahen die Kreuzung der Ortskernentlastungsstraße und der F. -G. -Eisenbahn im Bereich eines vorhandenen kreuzenden Bahnübergangs der H. Straße vor. Bei dem vorhandenen Bahnübergang der H. Straße handelte es sich um einen höhengleich befestigten Feldüberweg ohne technische Sicherung. Geplant - und später auch ausgeführt - wurde die Kreuzung der Ortskernentlastungsstraße und der F. -G. -Eisenbahn durch höhengleiche Verschiebung des vorhanden gewesenen Bahnübergangs der H. Straße um etwa 4 m (nach Osten) und der Herstellung eines den verkehrlichen Anforderungen der Ortskernentlastungsstraße genügenden Übergangs mit mehreren Fahrspuren für Kraftfahrzeuge und Querungshilfen für den Fuß- und Radverkehr sowie Schranken und einer Lichtzeichenanlage. Bereits seit 1985 gab es unterschiedliche Auffassungen und Entscheidungen dazu, ob es sich bei der beabsichtigten Kreuzungsmaßnahme um eine neue Kreuzung im Sinne von § 2 EKrG oder um eine Veränderung eines vorhandenen Bahnüberganges im Sinne § 3 EKrG handelt bzw. handeln würde. Die Herstellung einer neuen Kreuzung im Sinne von § 2 EKrG wäre nach Eisenbahnkreuzungsrecht grundsätzlich als Überführung herzustellen gewesen; eine Ausnahme kann nach § 2 Abs. 2 EKrG in Einzelfällen, insbesondere bei schwachem Verkehr, von der Anordnungsbehörde zugelassen werden. In einem gegenüber dem Straßenbauamt Osnabrück ergangenen Bescheid vom 30.7.1985 (der Bau der Ortskernentlastungsstraße war seinerzeit noch als Bau der Ortsumgehung der L C. geplant gewesen) ging die Bezirksregierung Weser-Ems zunächst von einer neuen Kreuzung im Sinne von § 2 EKrG aus und erteilte dem Straßenbauamt Osnabrück eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 EkrG. Im April 1990 stellte die Beklagte bei der Bezirksregierung Weser-Ems wegen inzwischen eingetretener Veränderungen - u.a. der Änderung der Baulastträgerschaft, da die vormals als Ortsumgehung der L C. beabsichtigt gewesene Maßnahme nunmehr als (mit GVFG-Mitteln und ergänzenden Landesmitteln zu bauende) Gemeindestraße durchgeführt werden sollte - einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 EKrG. In jenem Verfahren schloss sich die Bezirksregierung Weser-Ems in ihrer Verfügung vom 12.6.1990 der dazu von der Klägerin vertretenen Auffassung an, dass die „geringe Verschiebung" des vorhandenen Bahnüberganges eine Maßnahme nach § 3 EKrG - mit der Kostenfolge nach § 13 EKrG - bedinge und dass es deshalb einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 EKrG nicht bedürfe. Gleichwohl traf die Klägerin mit der F. -G. -Eisenbahn AG unter dem 3.5.1991 eine Vereinbarung über eine Maßnahme nach § 11 Abs. 1 EKrG i.V.m. § 2 EKrG, der gemäß die Klägerin die auf voraussichtlich 591.429 DM veranschlagten Kosten allein und nicht lediglich zu einem Drittel zu tragen habe. In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin um die Aufhebung dieser Vereinbarung mit der Begründung, es handele sich um eine Kreuzungsmaßnahme nach § 3 EKrG, die die Kostenfolge des § 13 Abs. 1 EKrG auslöse und folglich zu einer Kostendrittelung führen müsse. Demgemäß hätten sie - die Klägerin -, die F. -G. -Eisenbahn AG und das Land Niedersachsen die Kosten gemeinsam - jeweils zu einem Drittel - zu tragen. Das lehnte die F. -G. -Eisenbahn AG bzw. die Deutsche Eisenbahn-Gesellschaft mbH im Dezember 1991 mit folgender Begründung ab: Die jetzt geplante Verlegung der L C. südlich der Gemeinde I. und der dabei notwendige Bahnübergang hätten mit dem Bahnübergang des bestehenden Feldweges nichts zu tun. Die neue Teilstrecke der L C. werde aus planerischen Gründen im jetzigen Feldwegbereich angelegt. Unter Verlegung des Kreuzungspunktes um 4 m werde die Kreuzung baulich-technisch vollkommen neu angelegt. Es sei ein Ausbau mit mehreren Fahrspuren für Personenkraftwagen und Fahrräder sowie der Installierung von sechs Schranken geplant, um dem prognostizierten Verkehrsaufkommen der neuen Ortsumgehungsstraße von etwa 8.000 bis 10.000 Fahrzeugen gerecht zu werden. Damit sei die vorgesehene Verwendung des Bahnüberganges mit der bisherigen eingeschränkten Verwendung in keiner Weise zu vergleichen; aufgrund der wesentlichen Änderung könne nicht lediglich von einer baulichen Veränderung gesprochen werden, sondern es entstehe eine völlig neue Kreuzung im Sinne des § 2 EKrG.
Die Baumaßnahme der am 18.1.1993 dem Verkehr - als Gemeindestraße - übergebenen - und erst später zur Landesstraße umgestuften - Ortskernentlastungsstraße wurde auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - GVFG - durch Bundesmittel in Höhe von 60% bzw. 75% und durch ergänzende Landesmittel in Höhe von 30% bzw. 15% der zuwendungsfähigen Kosten öffentlich gefördert. Durch Zuwendungsbescheide vom 13.11.1992 und vom 27.11.1992 - gewährte die Bezirksregierung Weser-Ems der Klägerin Bundesmittel in Höhe von 2.908.500 DM und ergänzende Landesmittel in Höhe von 655.500 DM. Dabei legte sie als zuwendungsfähige Ausgaben 3.960.000 DM - für die Zeit bis zum 31.12.1991 410.000 DM (60% = 246.000 DM bzw. 30% = 123.000 DM) und für die Zeit ab 1.1.1992 3.550.000 DM (75% = 2.662.500 DM bzw. 15% = 532.500 DM) zu Grunde. In den zuwendungsfähigen Kosten sind als Baukosten des Bahnüberganges 200.000 DM enthalten. In ihrer Aktualisierung der zuwendungsfähigen Kosten vom 4.11.1992 hat die Klägerin diesen Betrag als den 1/3-Anteil der Gemeinde an den auf 600.000 DM geschätzten Baukosten des Bahnüberganges beziffert. Zu den Bescheiden vom 13. und 27.11.1992 erklärte die Klägerin unter dem 3.12.1992 ihr Einverständnis und verzichtete auf Rechtsbehelfe.
Unter dem 1.11.1996 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Weser-Ems die in Höhe von 3.960.000 DM als zuwendungsfähig anerkannten Kosten nunmehr in Höhe von 4.863.870 DM als zuwendungsfähig anzuerkennen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sich für sie ein wirklicher Überblick über die tatsächlich entstandenen Kosten der komplexen Baumaßnahme erst im Zuge des 1996 aufgestellten Schlussverwendungsnachweises ergeben habe; hinsichtlich der Kosten für den Bahnübergang sei dabei zu berücksichtigen, dass die Maßnahme eine solche nach § 2 EKrG sei und deren Kosten deshalb uneingeschränkt als zuwendungsfähig anzuerkennen seien. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Weser-Ems durch Bescheid vom 7.10.1997 ab. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Bezirksregierung Weser-Ems durch Bescheid vom 7.9.1998 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückwies: Die eingetretene Bestandskraft der Bewilligungsbescheide hindere die Klägerin nicht, einen Änderungsantrag zu stellen, über den die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften zu entscheiden habe. Im Ablehnungsbescheid vom 7.10.1997 sei dieses Ermessen sachgerecht insbesondere mit Blick auf den Zeitablauf und das Verbot nachträglicher Förderung ausgeübt worden. Der nachträglichen Erhöhung der als zuwendungsfähig anzuerkennenden Kosten stünden aber noch weitere Gesichtspunkte entgegen: Soweit die Klägerin für die Herstellung des Bahnüberganges über die als zuwendungsfähig anerkannten 200.000 DM hinaus weitere 394.006 DM als zuwendungsfähig anerkannt wissen wolle, sei zu berücksichtigen, dass hier eine Kreuzungsmaßnahme vorliege, die als eine Änderung nach § 3 EKrG und nicht als eine solche nach § 2 EKrG gewertet worden sei. Die Kreuzungsänderung nach § 3 EKrG löse die Kostenfolge des § 13 EKrG und damit die Drittelfinanzierung aus. Diese rechtliche Einordnung habe die Klägerin doppelt akzeptiert. Zum einen liege diese Wertung den Bewilligungsbescheiden vom 13.11.1992 und 27.11.1992 zu Grunde. Zum anderen hätte sich die Klägerin, wenn sie der seinerzeitigen Einschätzung nicht habe folgen wollen, weiter um eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 EKrG bemühen müssen. Soweit hinsichtlich der weiteren - nicht den Bahnübergang betreffenden - Maßnahmen Kostenerhöhungen geltendgemacht würden, rechtfertige dies den Änderungsantrag ebenfalls nicht (wird ausgeführt). Dagegen erhob die Klägerin Klage, die bei der erkennenden Kammer Gegenstand des Verfahrens 1 A 204/98 gewesen war. Jenes Verfahren wurde - dem Protokoll nach - auf Vorschlag des Gerichts durch folgenden Vergleich vom 21.9.1999 beendet:
1. „Die Beklagte verpflichtet sich, über die bereits mit Bescheid vom 13.11.1992 als zuwendungsfähig anerkannten Kosten weitere 261.049,62 DM als zuwendungsfähig anzuerkennen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“
In Folge des Vergleichs gewährte die Bezirksregierung Weser-Ems der Klägerin durch Bescheide vom 30.11.1999 weitere Zuwendungen aus Bundesmitteln nach dem GVFG in Höhe von 192.772,22 DM (75% auf 261.029,62 DM) und aus ergänzenden Landesmitteln in Höhe von 39.154,44 DM (15% auf 261.029,62 DM).
Mit Schreiben vom 1.8.2002 beantragte die Klägerin - nach voraufgegangenen Erörterungen - bei der Bezirksregierung Weser-Ems eine Bezuschussung der Kosten der Eisenbahnkreuzung als neue Anlage im Sinne des § 2 EKrG i.V.m. § 11 EKrG und beantragte daneben eine Finanzierung „aus einem Sonderprogramm (Härtefall)“. Zur Begründung machte sie geltend: Die während des gesamten Verfahrens einschließlich des voraufgegangenen Klageverfahrens noch offene Frage, ob es sich bei der Baumaßnahme an dem Bahnübergang um die Veränderung einer bestehenden Anlage im Sinne des § 3 EKrG oder vielmehr um eine neue Anlage im Sinne des § 2 EKrG handele, sei inzwischen dahin geklärt, dass eine neue Anlage im Sinne des § 2 EKrG hergestellt worden sei. Eine ergänzende Finanzierung der Kosten des Bahnüberganges sei auch gerade nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleiches vom 21.9.1999 gewesen. Zu Beginn der damaligen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Vorsitzende Richter, Herr PräsVG J., die Einbeziehung der Finanzierung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz gerade ausgeschlossen. Dass in dem Vergleich die Finanzierung des Bahnüberganges ausgeschlossen gewesen sei, ergebe sich auch aus der Streitwertfestsetzung. Während die Verhandlungsgebühr noch auf 903.000 DM festgesetzt worden sei, sei die Vergleichsgebühr lediglich nach einem Streitwert von 391.344,34 DM angesetzt worden. Die zwischen diesen beiden Beträgen bestehende Differenz ergebe sich aus den Kosten der Eisenbahnkreuzung und der ergänzenden Landesförderung. Da sie, die Klägerin, rechtlich wohl doch keine Möglichkeit mehr habe, Ihre Forderung nach Bezuschussung der Kosten des Bahnüberganges als neue Anlage im Sinne des § 2 EKrG i.V.m. § 11 EKrG durchzusetzen, beantrage sie daneben eine Finanzierung „aus einem Sonderprogramm (Härtefall)“. Sie, die Klägerin, habe damals erstmalig eine Straße für das Land Niedersachsen gebaut. Die Ortskernentlastungsstraße sei sodann als Landesstraße umgewidmet worden. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt etwa 8000 Einwohner gehabt. Ihr Verwaltungspersonal und auch das Architekturbüro seien mit der Beantragung der Mittel nach dem GVFG wohl überfordert gewesen. Sie habe bereits durch den ersten Vergleich vor dem Verwaltungsgericht einen erheblichen finanziellen Nachteil erlitten. Da sie für das Land eine Landesstraße gebaut habe, sollten ihr daraus nicht noch weitere finanzielle Nachteile entstehen.
Durch Bescheid vom 31.7.2003 lehnte die Bezirksregierung Weser-Ems den Antrag mit folgender Begründung ab: Die zuwendungsfähigen Kosten seien für das Projekt unter Berücksichtigung des gerichtlichen Vergleichs vom 21.9.1999 mit 4.221.029,62 DM angenommen und das Projekt sei mit einer diesen Betrag zu Grunde legenden Anteilsfinanzierung von insgesamt 90% aus GVFG-Mitteln und ergänzenden Landesmitteln gefördert und abgerechnet worden. Nach Auffassung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sei ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO nicht gegeben, so dass auch eine weitere Zahlung aus Billigkeitsgründen nicht erfolgen könne.
Die Klägerin erhob unter dem 18.8.2003 Widerspruch mit der Begründung, das Verfahren sei durch den angefochtenen Bescheid neu eröffnet worden, so dass hier zwingend ein weiterer Zuschuss zu gewähren sei, da es sich tatsächlich nach Eisenbahnkreuzungsrecht nicht um die Veränderung einer bestehenden Anlage, sondern um eine neue Anlage handele.
Durch Bescheid vom 12.5.2004 wies die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO dürfe die zuständige oberste Landesbehörde Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern. Einen derartigen Ausnahmefall im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO habe die zuständige oberste Landesbehörde hier nicht anerkannt. Darüber hinaus stünden dafür auch keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Im Übrigen sei das Verfahren in der Sache bereits seit Jahren durch bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 7.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.9.1998 und den in dieser Angelegenheit geschlossenen Vergleich vom 21.9.1999 erledigt.
Die Klägerin hat am 14.6.2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Antrags- und Widerspruchsvorbringen vertieft und dazu insbesondere ausführt, weshalb der am 21.9.1999 in der Sache 1 A 204/98 geschlossene Vergleich ihrem Begehren nicht entgegenstehen solle.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 31.7.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 12.5.2004 zu verpflichten, einen weiteren Betrag in Höhe von 181.306,86 € zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und führt dazu im Wesentlichen aus: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf eine weitere Festsetzung von Förderungsmitteln unter Berücksichtigung von zusätzlich 394.006 DM als zuwendungsfähige Kosten zu. Über dieses Festsetzungsbegehren sei abschließend und unanfechtbar entschieden. Die Bahnübergangskosten seien immer nur Unterbestandteil des Zuwendungsverfahrens gewesen. Auch in dem vorangegangenen Klageverfahren seien die nicht anerkannten Bahnübergangskosten von 394.006 DM nur als ein Teilbetrag der Gesamtforderung von 903.780 DM benannt worden. Der Streit um den gesamten Streitgegenstand sei durch die Festlegung einer Erhöhung des gesamten Zuwendungskostenbetrages um 261.029,62 DM abgeschlossen worden. Der Vergleich habe daher auch die Bahnübergangskosten als eine unselbstständige Kostenposition umfasst. Eine andere Regelung lasse sich aus dem Text des Vergleiches nicht ableiten. Würde der Vergleich die Bahnübergangskosten nicht mit umfasst haben, hätte das Verfahren insoweit fortgeführt werden müssen. Auf die Frage, ob der Bahnübergang eine neue oder eine veränderte Bahnübergangsmaßnahme darstelle, komme es demzufolge nicht mehr an. Tatsächlich sei hier aber keine so wesentliche Veränderung durchgeführt worden, dass eine neue Maßnahme angenommen werden könnte. Die Klägerin könne auch nicht eine Veränderung, eine Aufhebung oder einen Neuabschluss des Vergleiches verlangen. Zu Recht habe der Niedersächsische Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eine derartige Änderung abgelehnt. Es liege keine Ausnahmesituation vor, die für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde. Nach der materiellen Rechtslage seien die Voraussetzungen eines neuen Bahnüberganges nach § 2 EKrG nicht gegeben. Die Klägerin habe der Bezirksregierung Weser-Ems 1990 darin beigepflichtet, dass es sich um ein Vorhaben nach § 3 EKrG handele. Auch stelle es keine besondere Härte dar, dass zu einem späteren Zeitpunkt die südliche Ortskernentlastungsstraße von einer kommunalen Straße in eine Landesstraße umgewidmet worden sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Das Klagebegehren, zu deren Begründung die Klägerin zum einen einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Zuwendung und zum anderen einen Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme nach Landeshaushaltsrecht geltend macht, kann keinen Erfolg haben. Weder steht der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Zuwendung zu, noch ist die Ablehnung der Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme zu beanstanden.
Maßgebend für die Gewährung der begehrten Zuwendung sind die Regelungen des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG) vom 13.3.1972 (i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.1.1988, BGBl. S. 100 und nachfolgender Änderungen) und die zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen „Richtlinien zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (R-GVFG)“ vom 13.3.1972 (Nds. MBl. 1973, 801; 1974, 110; 1977, 1498).
Durch bestandskräftig gewordene Zuwendungsbescheide der Bezirksregierung Weser-Ems vom 13.11.1992 und 27.11.1992 ist entsprechend den Durchführungsbestimmungen über die der Klägerin zu gewährenden und gewährten Finanzhilfen entschieden worden und die Klägerin hat sich auch entsprechend dem Muster der Anlage 11 der Durchführungsbestimmungen mit dem Inhalt dieser Bescheide einverstanden erklärt und auf Rechtsbehelfe verzichtet. Dies schließt - wie auch die Bezirksregierung Weser-Ems in dem mit Antrag vom 1.11.1996 von der Klägerin eingeleiteten Abänderungsverfahren dargelegt hat - eine nachträgliche Änderung allerdings nicht ohne Weiteres aus. Dies entspricht den Regelungen der Ziffer 16 der Durchführungsbestimmungen. Darin heißt es wie folgt:
„16. Änderung des Förderantrages
16.1 Der Finanzierungsplan ist nur hinsichtlich des Gesamtergebnisses für die Zuwendung verbindlich.
16.2 Sollen die im Antrag vorgesehenen zuwendungsfähigen Kosten überschritten werden oder wird eine Planänderung oder eine wesentliche Abweichung von den der Bewilligung zu Grunde liegenden Bauunterlagen erforderlich, ist unverzüglich ein begründeter Änderungsantrag - ggf. mit den für seine Beurteilung notwendigen Unterlagen - an die Bewilligungsbehörde zu richten.“
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen bzw. der darin wiedergegebenen Zuwendungsvoraussetzungen setzt die Änderung der Zuwendungsbescheide und dem zu Grunde liegend die Änderung des Förderantrages indes die unverzügliche Vorlage des Änderungsantrages voraus.
Hier konnte schon zweifelhaft sein, ob die Vorlage des Änderungsantrages vom 1.11.1996 noch unverzüglich in diesem Sinne sein konnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Ziffer 6.7 der Durchführungsbestimmungen wesentliche Änderungen des Vorhabens, insbesondere bezüglich Baubeginn, Bauzeiten, Kosten, Finanzierung oder Planung den RP/VP bis zum Abschluss der Finanzierung unverzüglich, spätestens aber bis zum 15. Februar eines jeden Jahres, zur Prüfung und Weiterleitung an den MW mitzuteilen sind. Ob die - im Verantwortungsbereich der Klägerin eingetretenen und von dieser letztlich mit eigenem Unvermögen begründeten - Verzögerungen die Bezirksregierung Weser-Ems bzw. den Beklagten in Bezug auf den Änderungsantrag vom 1.11.1996 tatsächlich zu einer Änderung der Zuwendungsbescheide aus dem Jahre 1992 hätte verpflichten können, kann jedoch im jetzt streitgegenständlichen Verfahren dahinstehen. Denn dieser Änderungsantrag ist durch den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 7.10.1997 in der Fassung deren Widerspruchsbescheides vom 7.9.1998 - entgegen der Ansicht der Klägerin - umfassend insoweit bestandskräftig abgelehnt worden, als der Bescheid vom 7.10.1997 nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 24.9.1999 modifiziert worden ist. Modifiziert hat der gerichtliche Vergleich die Ablehnung vom 7.10.1997 bzw. die aus dem Änderungsantrag vom 1.11.1996 resultierende Verpflichtung der Bezirksregierung Weser-Ems aber ausschließlich nur dahin, dass über die bereits durch den Bescheid vom 13.11.1992 (und den Bescheid vom 27.11.1992) als zuwendungsfähig anerkannten Kosten von 3.960.000 DM hinaus weitere 261.079,62 DM als zuwendungsfähig anzuerkennen sind. Dass dieser im Vergleichswege fixierte Betrag mutmaßlich bzw. offensichtlich in der Weise zustande gekommen ist, dass von dem streitgegenständlich gewesenen Erhöhungsbetrag zunächst die darin enthaltenen zusätzlichen Kosten des Bahnüberganges in Höhe von 394.006 DM abgezogen worden sind und der verbleibende Restbetrag sodann halbiert worden ist (die sich dabei zeigenden geringfügigeren Differenzen dürften einem Versehen zuzuschreiben sein), stellt nicht in Frage, dass der Änderungsantrag vom 1.11.1996 abschließend bestandskräftig beschieden worden ist. Zu Recht hat die Bezirksregierung Weser-Ems darauf hingewiesen, dass das Änderungsbegehren ein umfassendes, auch die zusätzlichen Kosten des Bahnüberganges enthaltendes, einheitliches und eben nicht zwei selbstständige Änderungsanträge enthaltendes Begehren war. Dies liegt auch auf der Hand und wird insbesondere durch die Ziffer 16.1 der Durchführungsbestimmungen bestätigt. Der von der Klägerin erstrebten Rechtsfolge, dass die begehrte Änderung der Zuwendung in Bezug auf die zusätzlichen Kosten für den Bahnübergang nicht mehr durch die Regelung des Bescheides vom 7.10.1997 erfasst wird, steht (also) entgegen, dass der Bescheid dieses Änderungsbegehren von vornherein mitumfasst hat und er hinsichtlich dieses Regelungsgehaltes gerade nicht geändert worden ist. Der Bescheid ist mit der - im Vergleichswege erfolgten - Beendigung des Klageverfahrens bestandskräftig geworden, modifiziert nur durch die im Vergleichswege vereinbarte Regelung bzw. Verpflichtung der Bezirksregierung Weser-Ems.
Zutreffend hat die Bezirksregierung Weser-Ems auch bereits ausgeführt, dass das Klageverfahren anderenfalls hätte fortgeführt werden müssen. Ersichtlich sind aber die Parteien und auch das Gericht von einer umfänglichen Erledigung des Klageverfahrens ausgegangen.
Soweit sich die Klägerin für die Richtigkeit ihres Standpunktes, der Vergleich habe sich nur auf die nicht den Bahnübergang betreffenden Kosten und damit nicht auf den den Bahnübergang betreffenden Regelungsgehalt des Bescheides vom 7.10.1997 bezogen, auf die Streitwertfestsetzung beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass die Streitwertfestsetzung - im Gegenteil - vielmehr gegen die Richtigkeit dieses Standpunktes der Klägerin spricht. Denn das Gericht hat den Streitwert durch Beschluss 23.9.1999 einheitlich auf 903.870 DM festgesetzt und hat für den Vergleich gerade keinen geringeren - um 394.006 DM verminderten - Streitwert angenommen. Eine - von der Klägerin behauptete - gerichtliche Festsetzung des Streitwertes für den Vergleich auf 391.233,34 DM gibt es nicht.
Aus den vorangegangenen Ausführungen erschließt sich zugleich, dass der mit Schreiben vom 1.8.2002 gestellte Antrag auf Bezuschussung der zusätzlichem Kosten des Bahnüberganges keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Finanzhilfen auslösen kann. Zu Recht hat die Bezirksregierung Weser-Ems dem also die abschließende Regelung des Vergleichs in Verbindung mit dem Bescheid vom 7.10.1996 entgegengehalten. Dass der Antrag vom 1.8.2002 kein im Sinne von Ziffer 16.2 der Durchführungsbestimmungen unverzüglich vorgelegter Änderungsantrag sein kann, erschließt sich von selbst.
Soweit die Klägerin eine zusätzliche Finanzierung für die von ihr in Höhe von 394.006 DM allein getragenen Kosten des Bahnüberganges „aus einem Sonderprogramm (Härtefall)“ erstrebt, hat die Bezirksregierung Weser-Ems dieses Begehren in Anwendung der Regelung des § 58 Abs. 1 Nr. 1 der LHO gewürdigt. Die dazu eingeholte Entscheidung des niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und die darauf beruhende Ablehnung der Bezirksregierung Weser-Ems in ihrem Bescheid vom einer 30.7.2003 sind nicht zu beanstanden.
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO darf die zuständige oberste Landesbehörde Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern. Zu Recht durfte das Ministerium den gerichtlichen Vergleich vom 21.9.1999 als eine das Zuwendungsverfahren abschließende vertragliche Regelung ansehen und das Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalles ablehnen. Ein verwaltungsgerichtlicher Vergleich ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, den die Beteiligten eines Rechtsstreits vor einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit schließen, um einen zwischen ihnen anhängigen Rechtsstreit im Wege gegenseitigen Nachgebens zu beenden (vgl. §§ 779 BGB, 55 VwVfG). Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „besonders begründeten Ausnahmefalles“ ist hier zu berücksichtigen, dass sich der am 21.9.1999 geschlossene Vergleich bereits selbst als Regelung eines Ausnahmefalls darstellt. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs waren auch bereits im Wesentlichen sämtliche Gesichtspunkte, die die Klägerin jetzt für Ihre besondere Ausnahmesituation heranziehen will, bekannt. Das betrifft sowohl die unzureichende Handhabung der Finanzierungsangelegenheiten im Hause der Klägerin und deren finanzielle Situation als auch die Zweifelhaftigkeit der Annahme, dass es sich bei der Herrichtung des Bahnüberganges lediglich um eine Änderung im Sinne von § 3 EKrG und nicht um eine neue Anlage im Sinne von § 2 EKrG gehandelt hat. Die für und gegen diese Annahme sprechenden Gesichtspunkte sind auch der Klägerin bereits seit spätestens 1990/91 bekannt. Trotz der gegen eine bloße Änderung sprechenden Gesichtspunkte hat sie die Bezirksregierung Weser-Ems seinerzeit veranlasst, sich der Auffassung anzuschließen, es handele sich um eine bloße Änderung im Sinne von § 3 EkrG, und hat auf diese Weise erreicht, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 EKrG, die möglicherweise nicht erteilt worden wäre, nicht für erforderlich gehalten bzw. als obsolet angesehen wurde. Sie selbst hat dann - insoweit konsequenterweise - auch nur die Drittelfinanzierung nach § 13 EKrG beantragt. Dass sie im Widerspruch dazu im Mai 1991 mit der F. -G. -Eisenbahn AG eine ihre alleinige Kostentragungslast begründende Vereinbarung über eine Maßnahme nach § 11 Abs. 1 EKrG i.V.m. § 2 EKrG getroffen hat und die F. -G. -Eisenbahn AG bzw. die Deutsche Eisenbahn-Gesellschaft mbH eine Änderung dieser Kostenvereinbarung im Dezember 1991 abgelehnt hat, ist ihrer Sphäre zuzuschreiben und war ihr während des gesamten Zuwendungsverfahrens bekannt. Angesichts dieser Umstände und dem Fortgang des Zuwendungsverfahrens einschließlich des bei der erkennenden Kammer im September 1999 durch gerichtlichen Vergleich abgeschlossenen Änderungsverfahrens eine Sachlage anzunehmen, die den Beklagten bzw. die oberste Landesbehörde gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO verpflichten könnte, der Klägerin in Durchbrechung des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs eine weitere Zuwendung zu gewähren, erscheint als ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.