Amtsgericht Vechta
Beschl. v. 07.11.2007, Az.: 12 F 469/07 SO

Vergütungsregelung eines beigeordneten Rechtsanwalts für das Hauptsacheverfahren und das einstweilige Anordnungsverfahren; Erinnerung eines Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Kostenbeamten hinsichtlich seiner Vergütung

Bibliographie

Gericht
AG Vechta
Datum
07.11.2007
Aktenzeichen
12 F 469/07 SO
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 50480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGVECHT:2007:1107.12F469.07SO.0A

Fundstellen

  • AGS 2008, 76 (Volltext mit red. LS)
  • FamRZ 2008, 800 (Volltext mit red. LS)

In ...
hat das Amtsgericht Vechta -Familiengericht -
beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 19.09.2007 gegen den Beschluss der Kostenbeamtin vom 06.09.2006 wird die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts H. für das Hauptsacheverfahren festgesetzt auf 586,08 Euro und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 336,18 Euro, insgesamt also auf 922,26 Euro.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes über die gemeinsame Tochter der Parteien sowohl in der Hauptsache als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Im Verfahren EASO wurde ein Termin auf den 18.07.2007 anberaumt, in dem die Parteien sich nach Erörterung der Sachlage damit einverstanden erklärten, dass sogleich in der Hauptsache verhandelt werde. In der Hauptsache gab die Antragsgegnerin an, mit einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Antragsteller einverstanden zu sein. Mit Rücksicht auf diese Erklärung erging am 19.07.2007 ein Beschluss in der Hauptsache.

2

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dem sowohl für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch für das Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, begehrt nun Gebührenfestsetzung gegen die Staatskasse. Er ist der Ansicht, sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe ihm jeweils eine Verfahrensgebühr als auch eine Terminsgebühr zu, insgesamt ein Betrag in Höhe von 922,26 Euro.

3

Mit Beschluss vom 06.09. 2007 hat die Kostenbeamtin den zu erstattenden Betrag für beide Verfahren auf insgesamt 805,15 Euro festgesetzt. Sie hat die im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Terminsgebühr abgesetzt und dafür im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine einheitliche Terminsgebühr nach dem zusammengerechneten Streitwert von Hauptsache und einstweiliger Anordnung festgesetzt. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.

4

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Die Verfahrensweise der Kostenbeamtin sei nicht zu beanstanden. Im Hauptsacheverfahren habe ein Termin nicht stattgefunden. Diese sei lediglich in dem anberaumten Termin mitverhandelt worden. Dies lasse keine zwei gesonderten Terminsgebühren entstehen, sondern werde durch eine entsprechende Erhöhung der Terminsgebühr im EA-Verfahren berücksichtigt. Dies ergebe sich indirekt aus der Anmerkung Absatz 2 zu VV 3104. Danach sei der Teil der Terminsgebühr, der durch die Verhandlung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche entsteht, auf die Terminsgebühr anzurechnen, welche wegen dieses Gegenstandes in einer anderen Angelegenheit entsteht. Diese Anrechnungsbestimmung setze voraus, dass sich durch die Mitverhandlung die Terminsgebühr um den Wert der nicht rechthängigen Ansprüche erhöhe.

5

Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig und auch begründet. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors sind vorliegend zwei Terminsgebühren entstanden. Im Termin vom 18.07.2007 wurde die Angelegenheit zunächst im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erörtert. Sodann wurde im Einverständnis der Beteiligten die Hauptsache mitverhandelt. Damit ist entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors in beiden Sachen verhandelt worden. Unerheblich ist, dass im Hauptsacheverfahren keine Ladung erfolgt ist, sondern die Verhandlung ohne Ladung im Einverständnis der Beteiligten stattgefunden hat.

6

Nach § 17 Nr. 4 RVG sind das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verschiedene Angelegenheiten, die kostenrechtlich unabhängig voneinander sind (vgl. zur BRAGO OLG Düsseldorf AGS 2006,37 [OLG Düsseldorf 08.03.2005 - 10 WF 39/04]). Gegenteiliges folgt auch nicht aus Nr. 3104 Abs. 2 VV. Diese Bestimmung regelt nicht das gleichzeitige Entstehen einer Terminsgebühr, sondern setzt eine bereits entstandene Terminsgebühr voraus (vgl. Mock AGS 05, 257). In Fällen der vorliegenden Art fällt deshalb die Terminsgebühr in beiden Verfahren gesondert an (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG, Anhang II, Rn. 27 und VV 3104 Rn. 78).

7

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Angelegenheit wird die Beschwerde zugelassen.

Dr. Möller