Abschnitt 2 DRBefMJAV - II.
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtliche Befugnisse
- Redaktionelle Abkürzung
- DRBefMJAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
- 1.
Die dienstrechtlichen Befugnisse für Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts werden auf die Mittelbehörden und das Niedersächsische Finanzgericht übertragen.
- 2.
Die dienstrechtlichen Befugnisse für Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vergütungs- oder Entgeltgruppen, die den Ämtern der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts entsprechen, werden auf die Gerichte und Staatsanwaltschaften übertragen.
- 3.
Den Landgerichten wird die Befugnis übertragen, innerhalb ihres Bezirks Abordnungen von Beamtinnen und Beamten sowie Versetzungen von Probebeamtinnen und Probebeamten vorzunehmen.
- 4.
Den Gerichten und Staatsanwaltschaften wird die Befugnis übertragen, den bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten einen Dienstposten zu übertragen, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, soweit nicht bestehende Sonderregelungen vorgehen (z.B. bei Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern, Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren, Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleitern).