DRBefMJAV,NI - Dienstrechtliche Befugnisse MJ-Allgemeine Verfügung

Dienstrechtliche Befugnisse

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse
Redaktionelle Abkürzung
DRBefMJAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

AV d. MJ v. 4.12.2013 (2010 - 101.16)

Vom 4. Dezember 2013 (Nds. Rpfl. 2014 S. 11)

- VORIS 20480 -

AV d. MJ v. 13.8.2007 - Nds. Rpfl. S. 272 -

AV d. MJ. v. 8.2.2011 - Nds. Rpfl. S. 66 -

Gemäß Nr. 1.3 des Beschl. d. LReg. v. 27.11.2012 (Nds. MBl. S. 1241) werden die dienstrechtlichen Befugnisse für den Geschäftsbereich des MJ - mit Ausnahme des Justizvollzugs - wie folgt geregelt:

Abschnitt 1 DRBefMJAV - I.

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse
Redaktionelle Abkürzung
DRBefMJAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480
  1. 1.

    Die Mittelbehörden sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs zuständig für

    1. a)

      die Abordnung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage und abwärts,

    2. b)

      die Versetzung von Richterinnen und Richtern auf Probe.

  2. 2.

    Die Oberlandesgerichte können im Rahmen von Nr. 1 den Landgerichten mit deren Einvernehmen die Befugnis übertragen, innerhalb ihres Landgerichtsbezirks Abordnungen und Versetzungen von Richterinnen und Richtern vorzunehmen.

  3. 3.

    Befindet sich am Sitz eines Landgerichts ein Präsidialamtsgericht, können die Oberlandesgerichte im Rahmen von Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Landgericht und dem Präsidialamtsgericht

    1. a)

      dem Landgericht auch die Befugnis zur Abordnung und Versetzung von Richterinnen und Richtern des Landgerichts und der Amtsgerichte seines Bezirks an das ortsansässige Präsidialamtsgericht übertragen und dabei zugleich

    2. b)

      dem Präsidialamtsgericht die Befugnis zur Abordnung und Versetzung von Richterinnen und Richtern des Präsidialamtsgerichts an das ortsansässige Landgericht und die Amtsgerichte in dessen Landgerichtsbezirk übertragen.

    Die Ausübung der nach Absatz 1 übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse setzt das Einvernehmen des beteiligten Landgerichts und des beteiligten Präsidialamtsgerichts voraus. Fehlt es daran, entscheidet das Oberlandesgericht.

Abschnitt 2 DRBefMJAV - II.

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse
Redaktionelle Abkürzung
DRBefMJAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480
  1. 1.

    Die dienstrechtlichen Befugnisse für Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts werden auf die Mittelbehörden und das Niedersächsische Finanzgericht übertragen.

  2. 2.

    Die dienstrechtlichen Befugnisse für Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vergütungs- oder Entgeltgruppen, die den Ämtern der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts entsprechen, werden auf die Gerichte und Staatsanwaltschaften übertragen.

  3. 3.

    Den Landgerichten wird die Befugnis übertragen, innerhalb ihres Bezirks Abordnungen von Beamtinnen und Beamten sowie Versetzungen von Probebeamtinnen und Probebeamten vorzunehmen.

  4. 4.

    Den Gerichten und Staatsanwaltschaften wird die Befugnis übertragen, den bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten einen Dienstposten zu übertragen, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, soweit nicht bestehende Sonderregelungen vorgehen (z.B. bei Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern, Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren, Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleitern).

Abschnitt 3 DRBefMJAV - III.

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse
Redaktionelle Abkürzung
DRBefMJAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480
  1. 1.

    Die besonderen Regelungen zur Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse für das Personal im Bereich des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen und des Zentralen IT-Betriebs der niedersächsischen Justiz bleiben unberührt.

  2. 2.

    Im Hinblick auf die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege bleiben die §§ 48 und 53 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes unberührt. Die Einstellung, Ernennung und Entlassung für Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen wird auf die Rektorin oder den Rektor der Hochschule übertragen.

Abschnitt 4 DRBefMJAV - IV.

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse
Redaktionelle Abkürzung
DRBefMJAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Das Niedersächsische Justizministerium behält sich vor, Anordnungen zu treffen, die zur gleichmäßigen Personalausstattung der Mittelbehörden erforderlich sind oder die sich aus dem Ergebnis einer zentralen Personalauslese ergeben.