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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 DRBefMJAV - III.

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse
Redaktionelle Abkürzung
DRBefMJAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480
  1. 1.

    Die besonderen Regelungen zur Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse für das Personal im Bereich des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen und des Zentralen IT-Betriebs der niedersächsischen Justiz bleiben unberührt.

  2. 2.

    Im Hinblick auf die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege bleiben die §§ 48 und 53 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes unberührt. Die Einstellung, Ernennung und Entlassung für Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen wird auf die Rektorin oder den Rektor der Hochschule übertragen.