Abschnitt 3 DRBefMJAV - III.
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtliche Befugnisse
- Redaktionelle Abkürzung
- DRBefMJAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
- 1.
Die besonderen Regelungen zur Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse für das Personal im Bereich des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen und des Zentralen IT-Betriebs der niedersächsischen Justiz bleiben unberührt.
- 2.
Im Hinblick auf die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege bleiben die §§ 48 und 53 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes unberührt. Die Einstellung, Ernennung und Entlassung für Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen wird auf die Rektorin oder den Rektor der Hochschule übertragen.