Abschnitt 1 DRBefMJAV - I.
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtliche Befugnisse
- Redaktionelle Abkürzung
- DRBefMJAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
- 1.
Die Mittelbehörden sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs zuständig für
- a)
die Abordnung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage und abwärts,
- b)
die Versetzung von Richterinnen und Richtern auf Probe.
- 2.
Die Oberlandesgerichte können im Rahmen von Nr. 1 den Landgerichten mit deren Einvernehmen die Befugnis übertragen, innerhalb ihres Landgerichtsbezirks Abordnungen und Versetzungen von Richterinnen und Richtern vorzunehmen.
- 3.
Befindet sich am Sitz eines Landgerichts ein Präsidialamtsgericht, können die Oberlandesgerichte im Rahmen von Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Landgericht und dem Präsidialamtsgericht
- a)
dem Landgericht auch die Befugnis zur Abordnung und Versetzung von Richterinnen und Richtern des Landgerichts und der Amtsgerichte seines Bezirks an das ortsansässige Präsidialamtsgericht übertragen und dabei zugleich
- b)
dem Präsidialamtsgericht die Befugnis zur Abordnung und Versetzung von Richterinnen und Richtern des Präsidialamtsgerichts an das ortsansässige Landgericht und die Amtsgerichte in dessen Landgerichtsbezirk übertragen.
Die Ausübung der nach Absatz 1 übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse setzt das Einvernehmen des beteiligten Landgerichts und des beteiligten Präsidialamtsgerichts voraus. Fehlt es daran, entscheidet das Oberlandesgericht.