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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DRBefMJAV - I.

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse
Redaktionelle Abkürzung
DRBefMJAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480
  1. 1.

    Die Mittelbehörden sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs zuständig für

    1. a)

      die Abordnung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage und abwärts,

    2. b)

      die Versetzung von Richterinnen und Richtern auf Probe.

  2. 2.

    Die Oberlandesgerichte können im Rahmen von Nr. 1 den Landgerichten mit deren Einvernehmen die Befugnis übertragen, innerhalb ihres Landgerichtsbezirks Abordnungen und Versetzungen von Richterinnen und Richtern vorzunehmen.

  3. 3.

    Befindet sich am Sitz eines Landgerichts ein Präsidialamtsgericht, können die Oberlandesgerichte im Rahmen von Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Landgericht und dem Präsidialamtsgericht

    1. a)

      dem Landgericht auch die Befugnis zur Abordnung und Versetzung von Richterinnen und Richtern des Landgerichts und der Amtsgerichte seines Bezirks an das ortsansässige Präsidialamtsgericht übertragen und dabei zugleich

    2. b)

      dem Präsidialamtsgericht die Befugnis zur Abordnung und Versetzung von Richterinnen und Richtern des Präsidialamtsgerichts an das ortsansässige Landgericht und die Amtsgerichte in dessen Landgerichtsbezirk übertragen.

    Die Ausübung der nach Absatz 1 übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse setzt das Einvernehmen des beteiligten Landgerichts und des beteiligten Präsidialamtsgerichts voraus. Fehlt es daran, entscheidet das Oberlandesgericht.