Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 07.01.2019, Az.: 1 A 553/18

Finanzgerichtsbarkeit; Hauptzollamt; Niedersachsen; Gemeinsamer Senat; Staatsvertrag; Verwaltungsrechtsweg; Zahlungsaufforderung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
07.01.2019
Aktenzeichen
1 A 553/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die örtliche Gerichtszuständigkeit bestimmt sich in Angelegenheiten, die der Zollverwaltung auf Grund von Rechtsvorschriften übertragen sind, in den Gebieten der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein grundsätzlich nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FGGemSenVtr ND.

Gründe

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Rechtsschutz gegen eine Zahlungsaufforderung des Beklagten vom 26.10.2018. In dieser wird die Klägerin einerseits zur Zahlung von Kraftfahrzeugsteuern, Säumniszuschlägen sowie darauf bezogenen Vollstreckungskosten und andererseits zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen zu einer Krankenkasse sowie darauf bezogener Mahngebühren und Säumniszuschlägen aufgefordert.

Die Klägerin hat hiergegen eingewandt, dass die Zahlungsaufforderung mit handschriftlichen Änderungen versehen und nicht unterschrieben worden sei. Darüber hinaus sei über noch rechtshängige Rechtsbehelfe bzw. Einwendungen gegen die der Aufforderung zugrundeliegenden Forderungen noch nicht entschieden worden. Schließlich lasse sich nicht ersehen, auf welche Monate sich die Forderung hinsichtlich der ausstehenden Krankenkassenbeiträge beziehe.

Das beschließende Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 7. Januar 2019 abgetrennt, soweit zur Zahlung von Kraftfahrzeugsteuern sowie hierauf bezogene Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten aufgefordert wird.

Dieser Rechtsstreit betrifft nach der Abtrennung noch die Zahlungsaufforderung, soweit die Zahlung von Krankenkassenbeiträgen und darauf bezogener Mahngebühren und Säumniszuschlägen angemahnt wird. Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Der Rechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Die Klägerin wendet sich mit ihren Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte. Gestritten wird über die Vollziehung von Verwaltungsakten, die nach § 5 Abs. 1 VwVG durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, weshalb der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO eröffnet ist.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach § 38 Abs. 1 FGO. Danach ist örtlich zuständig das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Der Beklagte, der die streitgegenständliche Zahlungsaufforderung erlassen hat, hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Niedersächsischen Finanzgerichts. Die örtliche Zuständigkeit wird jedoch durch Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg modifiziert. Danach ist der gemeinsame Senat zuständig für Angelegenheiten, die – wie hier – der Zollverwaltung auf Grund von Rechtsvorschriften übertragen sind. Die in der Norm enthaltene Ausnahme - die auf den Zoll übertragenen Verwaltung der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), soweit diese Übertragung nach dem 13. Juli 2013 wirksam geworden ist – ist hier nicht einschlägig.

Deshalb hat die Kammer die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von Amts wegen auszusprechen und zugleich die Rechtsstreitigkeit an das Finanzgericht Hamburg als das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu verweisen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 S. 1 GVG der Endentscheidung des zuständigen Gerichts vorbehalten.