Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 17.02.2009, Az.: S 18 AS 983/07

Erkennbarkeit der tatsächlichen Höhe der Absenkung einer bewilligten Leistung als Bestimmheitserfordernis eines Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
17.02.2009
Aktenzeichen
S 18 AS 983/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 14924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGBRAUN:2009:0217.S18AS983.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - AZ: S 18 AS 983/07

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 3.1.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Sanktion.

2

Der Antragsteller ist 1978 geboren und ledig. Er wohnt in G. und bezieht seit Januar 2006 Arbeitslosengeld II von der Beklagten. Er ist von Beruf gelernter Tischler.

3

Am 26.10.2006 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit bei der Firma H. Möbeltischlerei als Tischler und forderte den Kläger dazu auf, sich "umgehend" zu bewerben.

4

Am 6.11.2006 teilte der Arbeitgeber der Beklagten mit, der Kläger habe sich nicht beworben.

5

Am 21.11.2006 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Sanktion an, da der Kläger es versäumt habe, sich rechtzeitig auf die Stelle bei der Firma I. zu bewerben. Mit Schreiben vom 10.12.2006 teilte der Kläger mit, er habe am 3.11.2006 einen Autounfall gehabt. Außerdem sei er durch seinen Nebenverdienst bei einem Bestattungsunternehmen zeitlich sehr in Anspruch genommen worden. Der Arbeitsweg zu dem Arbeitgeber sei mit 191 km nicht zumutbar.

6

Mit Bescheid vom 3.1.2007 verhängte die Beklagte eine Sanktion in Höhe von 30% der Regelleistung für die Zeit vom 1.2.2007 bis 30.4.2007. Der Verfügungssatz des Bescheides lautet wie folgt: "Sehr geehrter Herr J., der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 1.2.2007 bis 30.4.200 monatlich um 30% der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrags, abgesenkt. Daraus ergibt sich eine Absenkung in Höhe von maximal 104,00 EUR monatlich."

7

Der Kläger erhob am 5.2.2007 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.4.2007 zurückwies. Darin führte die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung aus, der Kläger habe sich geweigert, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen. Er habe hierfür auch keinen wichtigen Grund nachgewiesen.

8

Der Kläger hat am 4.5.2007 Klage erhoben und beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 3.1.2007 in der Fassung des Widerspruchsbe - scheides vom 2.4.2007 wird aufgehoben.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sei verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

13

Der Sanktionsbescheid vom 3.1.2007 ist unbestimmt. Nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bereits der Verfügungssatz des Bescheides vom 3.1.2007 ist inhaltlich unbestimmt. Zum einen ist nicht ersichtlich, was mit dem "Ihnen zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II" gemeint ist, da der Kläger als einzelne Person, und nicht etwa als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezogen hat. Zum anderen wird aus dem Bescheid nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit deutlich, in welcher genauen Höhe die Leistungen des Klägers abgesenkt werden sollen und in welcher Höhe ihm für den Sanktionszeitraum monatliche Leistungen noch zur Verfügung stehen sollen.

14

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seiner Entscheidung vom 19.10.2007 (Az. L 7 AS 646/07 ER) hierzu folgendes ausgeführt:

"Dieser VerfügungsSatz 1ässt jedenfalls nicht die tatsächliche Höhe der Absenkung der bewilligten Leistung erkennen und genügt damit nicht den Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind. Vielmehr ist es aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich, die konkrete Höhe der Leistungskürzung anzugeben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13.07.2006 - B 7a AL 24/05 R -). Auch durch Auslegung des Verfügungssatzes oder unter Heranziehung der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides lässt sich kein auf den vorliegenden Einzelfall bezogener konkreter Absenkungsbetrag ermitteln. Der Verfügungssatz erschöpft sich in der Benennung eines Absenkungsrahmens um 30% der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtauszahlbetrages, in Höhe von maximal 104,00 EUR, wobei der eventuell zustehende Zuschlag nach § 24 SGB II wegfallen soll. Ebenso bietet die Bescheidbegründung keinen näheren Aufschluss über die genaue Höhe des Absenkungsbetrages. Bei einer Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB II ist es jedoch unabdingbar, dass der entsprechende Bescheid eine konkrete Einzelfallentscheidung der Gestalt enthält, dass ein genauer Absenkungsbetrag zu entnehmen ist, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X zu entsprechen (so auch LSG Berlin-Brandenburg Beschlüsse vom 12.07.2007 - L 28 B 1087/07 AS ER -, vom 29.06.2007 - L 28 B 889/07 AS ER -, vom 07.08.2007 - L 28 B 1231/07 AS ER -; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 17.10.2006 - L 8 AS 4922/06 ER - B). Der Hilfebedürftige muss nämlich dem Bescheid mit der notwendigen Sicherheit entnehmen können, um welchen genauen Betrag die ihm gewährte Leistung gekürzt wird und welcher Betrag ihm dann für den Sanktionszeitraum zwecks Sicherung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht ...

Eine Heilung gemäß § 41 SGB X kommt bei unbestimmten Verwaltungsakten nicht in Betracht, da kein Formfehler sondern ein materieller Fehler vorliegt (Engelmann in von Wulfen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 33 Rdnr. 10; Waschull in LPK-SGB X, 2. Auflage 2007, § 33 Rdnr. 5). Ob eine Ersetzung (vgl. dazu Engelmann, a.a.O.) möglich ist, kann dahinstehen, da sie nicht erfolgt ist."

15

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.10.2008 (Az. L 5 AS 449/08). Denn im dortigen Fall hatte die Beklagte den Absenkungsbetrag im Widerspruchsbescheid hinreichend konkretisiert (auf 104 EUR). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte darin einen klarstellenden Verwaltungsakt gesehen, so dass der ursprünglich unbestimmte Sanktionsbescheid nach Ansicht des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg geheilt worden war.

16

Eine solche Klarstellung hat es indes im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid vom 2.4.2007 keine konkrete Höhe des Absenkungsbetrages angegeben hat.

17

Der Bescheid vom 3.1.2007 war bereits aus diesem Grunde aufzuheben.

18

Es war daher unerheblich, dass die Kammer aufgrund der offensichtlich unvollständigen Verwaltungsakten nicht imstande war zu überprüfen, ob dem Vermittlungsvorschlag vom 26.10.2006, der nicht in den Akten enthalten ist, tatsächlich eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war ob diese ggf. den Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) genügt hat.

19

Schließlich konnte ebenfalls dahinstehen, dass die Beklagte auch gegen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II verstoßen hat. Denn 30% von 345 EUR sind 103,50 EUR, nicht 104,00 EUR. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ist so zu verstehen, dass nicht nach einzelnen Berechnungsschritten zu runden ist, sondern erst der Auszahlungsbetrag. Die Beklagte war daher jedenfalls nicht berechtigt, die Leistungen in Höhe von maximal 104 EUR zu kürzen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG (Sozialgerichtsgesetz).

21

Die Kammer hat die Berufung zugelassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.