§ 5 NLVO-Bildung - Zugang für die Einstiegsämter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO-Bildung
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Lehrbefähigung
- 1.
für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen,
- 2.
für das Lehramt an Realschulen,
- 3.
für das Lehramt für Sonderpädagogik,
- 4.
als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis,
- 5.
als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer und
- 6.
als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung.
(2) Die Lehrbefähigung
- 1.
für das Lehramt an Gymnasien,
- 2.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und
- 3.
für eines der besonderen Lehrämter an Förderschulen
eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung.