Amtsgericht Vechta
Beschl. v. 04.02.2008, Az.: 4 II 1940/07
Ablehnung; Angelegenheit; Auftrag; Beratungsgegenstand; Beratungshilfe; Beratungshilfegesetz ; Beratungshilfeschein; einheitliche Angelegenheit; Gegenstand; Gewährung; Gleichartigkeit; Gleichzeitigkeit; innerer Zusammenhang; Kündigung; Mietangelegenheit; Mietminderung; Mietmängel; Mietsache; Mietverhältnis; Mängel; Nebenkosten; Nebenkostenabrechnung; Rechtsgebiet; Rechtsverhältnis; Verfahren; verschiedene Rechtsgebiete; Zusammenhang
Bibliographie
- Gericht
- AG Vechta
- Datum
- 04.02.2008
- Aktenzeichen
- 4 II 1940/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 54957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 2 BeratHiG
Tenor:
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 04.01.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragstellerin war am 28.12.2007 ein Beratungshilfeschein wegen „Ansprüchen aus der Mietsache A-Str., G.“ erteilt worden. Nunmehr beantragt die Antragstellerin zwei weitere Beratungshilfescheine mit der Begründung, bei der Sache, wegen derer am 28.12.2007 Beratungshilfe erteilt worden sei, sei es sich um die Frage der Kündigung des Mietverhältnisses gegangen. Bereits im Vorfeld, nämlich mit zwei Schreiben vom 19.12.2007 habe der Vermieter wegen einer durch Mängel gerechtfertigten Mietminderung sowie wegen der Nebenkostenabrechnung angeschrieben werden müssen.
Der Rechtspfleger hat die Gewährung weiterer Beratungshilfe mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um eine einheitliche Angelegenheit. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin.
Die Erinnerung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 2 Abs. 2 Beratungshilfegesetz wird Beratungshilfe in "Angelegenheiten" verschiedener Rechtsgebiete gewährt. Eine nähere Bestimmung dieses Begriffs findet sich im Beratungshilfegesetz nicht. Abzugrenzen ist der Begriff der "Angelegenheit" vom engeren Begriff des "Gegenstandes", der sich auf das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezieht. In der Rechtsprechung (z.B. LG Flensburg 5 T 67/02; AG Brandenburg FamRZ 2006, 638) wird von einer einheitlichen Angelegenheit ausgegangen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- gleichzeitiger Auftrag.
- gleichartiges Verfahren.
- innerer Zusammenhang der Beratungsgegenstände.
Die Gleichzeitigkeit des Auftrags ist auch zu bejahen, wenn der Beratungsgegenstand vor Abschluss der Beratung erweitert wird. Auf die Zahl der Besprechungstermine kommt es nicht an.
Die Gleichartigkeit des Verfahrens ist als Gleichartigkeit des außergerichtlichen Verfahrens anzusehen, nicht als hypothetische Gleichartigkeit eines gerichtlichen Verfahrens.
Der innere Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Beratungsgegenstände einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen.
Diese Kriterien sind vorliegend erfüllt. Zum Zeitpunkt der Befassung mit der Kündigung Ende Dezember 2007 waren die Komplexe Mietminderung und Nebenkosten offensichtlich noch nicht abgeschlossen. Es handelt sich auch um ein gleichartiges außergerichtliches Verfahren. Jeweils musste Kontakt mit dem Vermieter aufgenommen werden. Hinsichtlich Mietminderung und Nebenkostenabrechnung erfolgte dies sogar mit Schreiben vom gleichen Tag. Ob die Komplexe später Gegenstand verschiedener gerichtlicher Verfahren geworden wären, ist unerheblich. Auch besteht ersichtlich ein innerer Zusammenhang zwischen Nebenkostenabrechnung, Mängeln und Kündigung des Mietverhältnisses. Deshalb ist von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen, die durch den am 28.12.2007 ausgestellten Beratungshilfeschein abgedeckt ist.