Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 14.05.2003, Az.: 12 Qs 47/03

Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; Beurteilung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol; Anforderungen an die Seminarleiter für anerkannte Nachschulungskurse; Widerruf der Anerkennung als Kursleiter für besondere Nachschulungskurse

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
14.05.2003
Aktenzeichen
12 Qs 47/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 32024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2003:0514.12QS47.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hildesheim - 17.03.2003 - AZ: 17 Cs 39 Js 30106/02

Fundstellen

  • Blutalkohol 2004, 81-84
  • DAR 2004, 110-112 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ-RR 2003, 312-314 (Volltext mit red. LS)
  • ZAP 2003, 1247
  • zfs 2003, 370-372 (Volltext mit red. LS)

In der Strafsache
hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Hildesheim
auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten vom 3.4.2003,
bei Gericht eingegangen am 3.4.2003,
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 17.3.2003 (Az.: 17 Cs 39 Js 30106/02),
zugestellt am 27.3.2003,
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
den Richter am Landgericht ... sowie
den Richter am Landgericht ...
am 14.5.2003
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verurteilten als unbegründet verworfen.

Gründe

1

1.

Mit Strafbefehl vom 25.10.2002 - rechtskräftig seit dem 15.11.2002 - ist gegen die Verurteilte, die sich wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,22 g 0/00 (Tatzeit: 13.9.2002) zu verantworten hatte, eine Sperre zum Wiedererteilen der Fahrerlaubnis von noch zehn Monaten und zwei Wochen angeordnet worden. Unter dem 20.2.2003 beantragte die Verurteilte, nach Maßgabe von § 69 a Abs. 7 StGB die Sperrfrist zum Wiedererteilen der Fahrerlaubnis um drei Monate zu verkürzen und legte hierzu eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer elfeinhalb Stunden umfassenden "verkehrstherapeutischen Maßnahme" eines niedergelassenen Psychologen vor. Mit Beschluss vom 17.3.2003 wurde dieser Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, bei einer Trunkenheitsfahrt mit 2,22 g 0/00 sei von einer derartigen Trinkgewohnheit und Alkoholverträglichkeit auszugehen, dass nach einer solch kurzen Zeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verurteilte allein auf Grund einer verkehrstherapeutischen Maßnahme bereits über eine ausreichende Eignung verfüge. Gegen diese Entscheidung wendet die Verurteilte sich mit ihrer Beschwerde.

2

2.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat aus grundsätzlich zutreffenden rechtlichen wie tatsächlichen Erwägungen, denen die Kammer beitritt und die sie auch ihrer Entscheidung zugrundelegt, den Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird daher zum Vermeiden unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen.

3

Auch das Beschwerdevorbringen greift demgegenüber nicht durch.

4

Zwar ist der Beschwerde einzuräumen, dass die Kammer in früheren Entscheidungen ausgeführt hatte (vgl. vor allem LG Hildesheim vom 19.8.2002, 20 Qs 61/02; DAR 2003, 88; zfs 2002, 548/9), gegen Nachschulungskurse durch den Diplom-Psychologen ... bestünden keine Bedenken und auch bei einer bei Tatbegehung vorliegenden Blutalkoholkonzentration von 2,05 g 0/00 erscheine eine Verkürzung der Sperrfrist vertretbar. Die Kammer weist aber darauf hin, dass sie die in der benannten Entscheidung niedergelegte sowie in nachfolgenden Entscheidungen (vgl. etwa 20 Qs 78/02, zfs 2002, 594/5) fortwirkende Auffassung nicht mehr weiterverfolgt und die entsprechende Rechtsprechung zur Frage der Sperrfristverkürzung ausdrücklich aufgibt. In Anbetracht dessen gibt das vorliegende Beschwerdeverfahren zu nachfolgenden Ausführungen Anlass:

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Nach § 69 a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre zum Wiedererteilen der Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Erforderlich sind hiernach neue Tatsachen, die den Täter als nicht mehr ungeeignet erscheinen lassen, wobei nach allgemeiner Auffassung Berücksichtigung finden kann, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat (vgl. nur Tröndle/Fischer, 51. Auflage, § 69 a StGB Rn. 15 a, 16.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 69 a StGB Rn. 14 m.w.N.; Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, § 15 Rn 91). In der Praxis sind hierbei Nachschulungen wie die von der Nord-Kurs GmbH (TÜV Nord) angebotenen Kurse nach dem sog. Modell, ... verbreitet. Wie eine derartige Nachschulung ausgestaltet sein muss, geht aus der Vorschrift des § 69 a Abs. 7 StGB indessen nicht hervor. Auch in der veröffentlichten Rechtsprechung ist, soweit erkennbar, die Frage der konkreten Ausgestaltung der Kurse sowie der Qualifikation der Seminarleiter bislang nur wenig erörtert worden (vgl. hierzu auch Himmelreich, Sperrfrist-Abkürzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, DAR 2003, 110 m.w.N.).

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Demgegenüber lassen die den grundsätzlich gleichen Adressatenkreis betreffenden Vorschriften der §§ 2 b Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 8 Satz 4 StVG erkennen, dass bei betroffenen Kraftfahrern, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben, besondere Aufbauseminare vorgesehen sind, die zudem von amtlich anerkannten Seminarleitern durchgeführt werden müssen. Auch in § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StPO ist für alkoholauffällige Kraftfahrer nunmehr ausdrücklich geregelt, dass Voraussetzung einer Verfahrenseinstellung die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach den benannten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes ist. Hieraus erschließt sich, dass der Gesetzgeber gerade bei alkoholauffälligen Verkehrsteilnehmern besondere und erhöhte Anforderungen im Hinblick auf deren Fahrerlaubnis und die hiermit verbundenen Nachschulungen gestellt hat. Dies muss nach nunmehriger Auffassung der Kammer bei vom Adressatenkreis her vergleichbaren Nachschulungskursen im Sinne des § 69 a Abs. 7 StGB gleichermaßen gelten. Ein sachlicher Grund, weshalb bei derartigen Kursen geringere Anforderungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Kursinhalte und der Qualifikation der Seminarleiter gestellt werden sollen als bei vergleichbaren Kursen für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer nach §§2 b Abs. 2 Satz 2 und 4 Abs. 8 Satz 4 StVG, ist nicht erkennbar. Hiernach aber ist vorauszusetzen, dass auch Nachschulungen im Sinne von § 69 a Abs. 7 StGB nur durch nach § 36 Abs. 6 FeV amtlich anerkannte Seminarleiter durchgeführt werden dürfen. Soweit die Kammer in ihrer Entscheidung vom 19.8.2002 noch auf die dort auch seitens der Verteidigung angeführte, indessen wenig einschlägige Vorschrift des § 4 Abs. 9 StVG für .verkehrspsychologische Beratungen' und somit auch auf § 71 Abs. 1 FeV und die dort benannten Voraussetzungen abgestellt hatte, kann dies nach Vorgenanntem nicht mehr aufrechterhalten werden. Hiernach ebenfalls nicht mehr aufrechterhalten werden kann die Auffassung, eine amtliche Anerkennung sei nach dem Gesetz ausdrücklich nur für Medizinisch Psychologische Untersuchungen vorgesehen.

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Die Verurteilte hat nicht dargelegt, dass der Kursleiter, der die von ihr vorgelegte Bescheinigung ausgestellt hat, die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 6 FeV besitzt, mithin von der zuständigen obersten Landesbehörde bzw. nachgeordneten Stellen anerkannt worden ist. Weder vom niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberster Dienstbehörde im Sinne des § 36 Abs. 6 FeV noch seitens der Bezirksregierung Hannover oder der örtlich zuständigen Straßenverkehrsämter in Hildesheim und Hannover ist der Kammer auf entsprechende Anfrage eine derartige Anerkennung bestätigt worden. Der Kammer ist vielmehr bekannt geworden, dass durch Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22.1.1992 der Widerruf der Anerkennung des benannten Diplom-Psychologen als Kursleiter für besondere Nachschulungskurse durch Klagabweisung bestätigt worden ist, nachdem dieser beim TÜV Hannover ausgeschieden war, und eine neue Anerkennung nicht vorliegt. Hieraus aber folgt, dass Nachschulungskurse des benannten Psychologen - jedenfalls solange eine entsprechende Anerkennung nicht gegeben ist - für eine Beurteilung neuer Tatsachen im Sinne des § 69 a Abs. 7 StGB nicht mehr herangezogen werden können. Die Kammer will ausdrücklich nicht die persönliche Qualifikation des benannten Psychologen, der etliche Jahre beim TÜV als MPU-Gutachter tätig war, in Zweifel ziehen; es fehlt indessen an der nach § 36 Abs. 6 FeV erforderlichen amtlichen Anerkennung. Hinzu kommt, dass ein niedergelassener Psychologe zum wirtschaftlich erfolgreichen Durchführen der von ihm angebotenen Kurse auf Empfehlungen früherer Kursteilnehmer oder Verteidiger angewiesen ist. Derartige Empfehlungen werden nach aller Erfahrung aber nur zu erwarten sein, wenn nach Teilnahme an diesen Kursen eine positive Stellungnahme zur Vorlage bei Gericht zu erwarten steht. Diesem "Druck" werden etwa beim TÜV als Angestellte tätige Gutachter wenig erliegen, so dass auch die Aussagekraft der Gutachten niedergelassener Psychologen insoweit kritisch zu betrachten sein wird.

8

Die Kammer sieht sich in Anbetracht ihrer zitierten gegenteiligen Rechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch daran gehindert, vorliegend die Teilnahme der Verurteilten an einem Nachschulungskurs bei dem benannten Psychologen nicht grundsätzlich als neue Tatsache zu bewerten.

9

Dem Rechtsmittel musste der Erfolg gleichwohl versagt werden. Wie die Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 4.4.2003 (Az.: 12 Qs 30/03) ausgeführt hat, ist bei einer wie vorliegend maßgeblichen, erheblichen Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 2,0 g 0/00 zur Tatzeit eine besonders kritische Wertung im Hinblick auf die Eignung des bzw. der Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzunehmen. Diese Wertung kann - auch unter Zugrundelegen der bisherigen Kammerrechtsprechung - vorliegend eine Verkürzung der Sperrfrist aber nicht rechtfertigen. Auch insoweit gibt das vorliegende Beschwerdeverfahren Anlass zu folgenden Ausführungen:

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Zwar hat die Kammer in ihrer Entscheidung vom 26.9.2002 (Az.: 20 Qs 78/02) ausgeführt, dass beim Beurteilen der Angemessenheit einer Sperrfristverkürzung nach § 69 a Abs. 7 StGB jede schematische Betrachtung sich von vornherein verbiete. Die seither festzustellende Praxis hat jedoch gezeigt, dass eine derartige Sichtweise zu mangelnder Rechtssicherheit und fortwährenden Unwägbarkeiten auf Seiten der Verurteilten, der Prozessbevollmächtigten und der mit der Antragstellung befassten Instanzen geführt hat. Ohne jetzt das Erfordernis einer jeweils erforderlichen Einzelfallbetrachtung aufzugeben, legt die Kammer in Übereinstimmung mit der wohl vorherrschenden Rechtsprechungspraxis den betreffenden Verfahren als Anhaltspunkt nachfolgende Richtwerte zu Grunde. Die Kammer weist zugleich aber darauf hin, dass in den benannten Fällen eine Verkürzung der Sperrfrist nicht zwingend erfolgen muss und auch hinsichtlich deren Dauer in das richterliche Ermessen gestellt bleibt:

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Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,6 g 0/00 und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen. Diese Betroffenen werden entsprechend der AV des MJ vom 12.10.1994 i.d.F. vom 8.1.2001 (Nds. Rpfl. 1994, 327;  2001, 48)) seitens der Staatsanwaltschaften über die Möglichkeit einer Nachschulung bereits auch regelmäßig in Kenntnis gesetzt und erhalten, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Straßenverkehrsämter zur Teilnahme an einer Nachschulung.

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Verkehrsteilnehmer, die mit Blutalkoholkonzentrationen im Bereich von 1,6 bis 2,0 g 0/00 im Straßenverkehr auffällig geworden sind, werden sich einer kritischen Einzelfallprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen haben, ob Grund zu der Annahme im Sinne von § 69 a Abs. 7 StGB besteht, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet sind. Diesen Betroffenen, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens der Straßenverkehrsämter regelmäßig nicht erhalten, steht die Möglichkeit der Teilnahme an einem Kurs offen, der von Umfang und Inhalt über Kurse nach dem Modell ... hinausgeht.

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Bei Blutalkoholkonzentrationen von mehr als 2,0 g 0/00 wird regelmäßig allein die Teilnahme an einem Nachschulungskurs der benannten Art nicht ausreichend sein, um hierdurch hinreichende Schlüsse im Hinblick auf die maßgebliche Fahrereignung zuzulassen. In derartigen Fällen wird vielmehr eine besonders kritische Prüfung vorzunehmen sein, die über die bloße Teilnahme an einem Nachschulungskurs hinausgeht. Bei Kraftfahrern, die mit derart hohen Blutalkoholkonzentrationen ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen (können), wird nach aller Erfahrung von einer erheblichen Alkoholgewöhnung und regelmäßig auch von missbräuchlichem Alkoholumgang auszugehen sein. Hiernach regelmäßig vorauszusetzende eingeprägte Verhaltensmuster werden in aller Regel allein durch die Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs der bezeichneten Art nicht hinreichend ausgeräumt werden können. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Verkürzung der Sperrfrist vertretbar erscheinen lassen.

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Derartige besondere Umstände sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Auch die im Rahmen der Beschwerde nachgereichte ergänzende Stellungnahme des benannten Diplom-Psychologen vom 2.5.2003 lässt derartige besondere Umstände nicht erkennen, zumal nicht ansatzweise nachvollziehbar wird, auf welchen neuen Erkenntnissen die ergänzende Stellungnahme und die dort niedergelegte Einschätzung beruht.

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Hinsichtlich der Versagung einer Sperrfristverkürzung auf Grund der Blutalkoholkonzentration kann die Verurteilte auch keinen Vertrauensschutz herleiten, denn das Versagen einer Sperrfristverkürzung bei Blutalkoholkonzentrationen von deutlich mehr als 2,0 g 0/00 bedeutet keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer. Allein in der benannten Entscheidung vom 19.8.2002 ist eine Verkürzung der Sperrfrist bei einer BAK von 2,05 g 0/00 im Ergebnis nicht beanstandet worden. Eine begründete Erwartung, auch bei einer BAK von 2,22 g 0/00 werde es zu einer Verkürzung der Sperrfrist kommen, hat sich hieraus aber nicht ableiten lassen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Verurteilte für die Kursteilnahme nicht unerhebliche Kosten und schließlich auch Zeit aufgewandt hat. Wert- oder sinnlos wird die Teilnahme an der verkehrstherapeutischen Maßnahme, auf Grund derer der Verurteilten erheblich verbesserte Voraussetzungen zur Vermeidung von missbräuchlichem Alkoholkonsum bereits attestiert wurden, somit auch ohne nachfolgende Sperrfristverkürzung nicht gewesen sein. In diesem Zusammenhang weist die Kammer nochmals und mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass trotz der grundsätzlich unterstützenswerten Nachschulungspraxis und auch in Anbetracht der hier dargelegten .Richtwerte' allein die als erfolgreich attestierte Teilnahme an einem Nachschulungskurs keinesfalls zwingend zu einer Verkürzung der Sperrfrist wird führen müssen. Eine derart pauschales Verfahren ist von dem der Vorschrift des § 69 a Abs. 7 StGB zu Grunde liegenden Rechtsgedanken nicht intendiert und wird auch seitens der Kammer weiterhin kritisch betrachtet werden.

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3.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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4.

Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht eröffnet.