Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.12.1988, Az.: 4 U 66/88
Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot durch den zur Befriedigung aus einem Grundstück berechtigten Gläubiger; Abtretung der Rechte durch den zur Befriedigung aus einem Grundstück berechtigten Gläubiger zur eigenen Ersteigerung des Grundstücks; Wirksamkeit eines zur Umgehung gesetzlicher Vorschriften abgeschlossenen Rechtsgeschäfts; Ersteigerung eines Grundstücks durch den Vollstreckungsgläubiger
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.12.1988
- Aktenzeichen
- 4 U 66/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 19765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1988:1202.4U66.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 18.01.1988 - AZ: 6 O 171/87
Rechtsgrundlagen
- § 134 BGB
- § 138 BGB
- § 114a ZVG
Fundstelle
- NJW-RR 1989, 639-640 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters B. sowie
der Richter S. und Dr. W.
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1988
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Januar 1988 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien dürfen die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 30.000 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit von § 114 a ZVG.
Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in B., die Beklagte hatte ihm einen Kredit über 212.000 DM gewährt, der durch eine Grundschuld abgesichert war. Als der Kläger seinen Ratenzahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, wurde das Grundstück, nachdem die Beklagte den Kredit im Mai 1983 gekündigt hatte, auf Antrag der Beklagten zwangsversteigert (5 K 62/83 AG Buxtehude). Im Versteigerungstermin vom 3. September 1986 blieb die Beklagte Meistbietende mit einem Bargebot von 215.000 DM (Bl. 203 R BA), der Verkehrswert des Grundbesitzes war auf 350.000 DM festgesetzt worden (Bl. 48 BA). Nachdem auf Antrag der Beklagten ein besonderer Verkündungstermin anberaumt worden war, trat die Beklagte am 5. September 1986 ihre Rechte aus dem Meistgebot an die Eheleute G. gegen Zahlung von 10.000 DM ab (Bl. 122 d.A.), die Im Termin lediglich 210.000 DM geboten hatten. Daraufhin wurde den Eheleuten G. durch Beschluß vom 18. September 1986 der Zuschlag erteilt (Bl. 216 BA).
Der Kläger hatte sich in der Grundschuldbestellungsurkunde auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Nachdem der Beklagten aus dem Versteigerungserlös knapp 214.000 DM zugeteilt worden waren, errechnete sie sich weitere Forderungen in Höhe von 71.274,71 DM (Bl. 6 d.A.), die sich aus dem Restkapital Zinsen, und Schadensersatzansprüchen zusammensetzen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befriedigungsfinktion des § 114 a ZVG gelte auch bei einer Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot, und zwar mit der Folge, daß die Beklagte in Höhe von 7/10 des Verkehrswertes (245.000 DM) als befriedigt gelte. Daher stünden ihr allenfalls noch Ansprüche in Höhe von 40.928,09 DM zu.
Im übrigen hat der Kläger behauptet (Bl. 11 d.A.), er habe sich mit der Beklagten darauf geeinigt, daß nur Gebote berücksichtigt werden sollten, bei denen die 7/10-Grenze erreicht werde, und zwar dadurch, daß die Beklagte bei geringeren Geboten Widerspruch erheben sollte. Einem weiteren Interessenten, Herrn R. habe die Beklagte erklärt, ihre Preisvorstellung bewege sich bei 250.000 DM und dieser Betrag müsse überboten werden.
Schließlich hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Beklagte dürfe keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen und die von ihr geltend gemachten Nebenkosten seien ebenfalls unbegründet (Bl. 3 f. d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars K. G. aus J. (UR-Nr. ... 1978) vom ... 1978 für unzulässig zu erklären, soweit die Beklagte Ansprüche in Höhe von mehr als 40.928,09 DM zuzüglich Zinsen seit dem 12. November 1986 betreibt,
- 2.
vorsorglich hilfsweise festzustellen, daß der Beklagten aus der vorstehend benannten Urkunde und dem zugrundeliegenden Darlehnsgeschäft ein Anspruch von mehr als 40.928,09 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 12. November 1986 nicht zusteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, § 114 a ZVG sei auf Konstellationen dieser Art nicht anwendbar und behauptet, es sei mit dem Kläger lediglich vereinbart worden, daß ein Zuschlag an einen Dritten nicht unter einem Gebot von 7/10 des Verkehrswertes erfolgen solle, sofern der Kläger am Tage des Zwangsversteigerungstermins 6.000 DM an sie zahle. Nur deshalb habe sie Antrag auf Anberaumung eines Verkündungstermins gestellt. Erst nachdem der Kläger ihrem Bevollmächtigten erklärt habe, er könne diese 6.000 DM nicht aufbringen, sei von ihrer Seite Kontakt mit anderen Bietinteressenten aufgenommen worden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung vertieft die Beklagte ihre Ansicht zur Unabwendbarkeit des § 114 a ZVG und meint, es liege gerade im Interesse des Schuldners, wenn der Gläubiger zunächst mitbiete, um einen möglichst hohen Versteigerungserlös zu erzielen. Im übrigen könne dem Antrag jedenfalls deshalb nicht stattgegeben werden, weil sich ihre Forderungen bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhöht hätten.
Die Beklagte beantragt,
das am 18. Januar 1988 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
hilfsweise,
Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, der Gläubiger habe es bei der von der Beklagten gewünschten Auslegung in der Hand, § 114 a ZVG dadurch zu umgehen, daß er die Rechte aus dem Meistgebot abtrete. Auch meint er, die Befriedigungsfiktion müsse auch aus dem Rechtsgedanken des § 81 Abs. 4 ZVG entnommen werden, im übrigen lasse sich ohnehin nicht feststellen, aus welchen Motiven ein Gläubiger mitbiete.
Der Kläger wiederholt seinen Vortrag, er habe mit der Beklagten während des Zwangsversteigerungsverfahrens vereinbart, daß sie als erstrangig betreibende Gläubigerin nur bei solchem Gebot den Zuschlag an Dritte zulassen sollte, die die 7/10-Grenze zuzüglich eines Betrages von 10.000 DM überstiegen.
Die Zwangsversteigerungsakten 5 K 62/83 AG Buxtehude waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet, das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß sich die Beklagte in entsprechender Anwendung von § 114 a ZVG so behandeln lassen muß, als ob ein Gebot von 7/10 des Verkehrswertes (245.000 DM) erzielt worden wäre.
1.
Die Frage, ob § 114 a ZVG auch dann eingreift, wenn ein zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigter Gläubiger seine Rechte aus dem Meistgebot an einen Dritten abtritt, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. In der Literatur wird dies ganz überwiegend bejaht (Eberling, Rpfl 1985, S. 280; Steiner-Eickmann, ZVG, 1986, Rdn. 11 zu § 1140; Mohrbutter, Praxis des Zwangsversteigerungsrechts, 7. Auflage 1960, S. 570; Kahler, MDR 1983, 903; a.A. nur Zöller-Stöber, ZVG, 12. Auflage 1987, Rdn. 4.8 zu § 85 a und 2.6 zu § 114 a ZVG). Allerdings fehlt es überwiegend an einer Begründung, lediglich bei Kahler heißt es, eine entsprechende Anwendung der Vorschrift sei geboten, wenn der Gläubiger zu verschleiern versuche, daß er der Ersteher sei, und dieser Fall liege auch vor, wenn der Gläubiger seine Rechte als Meistbietender abgetreten habe. Dieses Argument allein überzeugt aber deshalb nicht, weil aus den §§ 134, 138 BGB der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen ist, daß Rechtsgeschäften keine Wirkung zukommt, die dazu dienen, gesetzliche Vorschriften zu umgehen. Darüber hinaus könnte der Grundstückseigentümer, wie die Beklagte zu Recht hervorhebt, dem Ersteher bzw. dem Meistbietenden die Einrede der Arglist (§ 242 BGB) entgegenhalten, sofern er beispielsweise einen Strohmann vorgeschoben hat.
2.
Die zu entscheidende Rechtsfrage geht deshalb dahin, ob auch in Fällen der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot, in denen eine Gesetzesumgehung oder das Vorschieben eines Strohmannes nicht vorliegt oder jedenfalls nicht beweisbar ist, die Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG gelten soll.
Nach Auffassung des Senats ist diese Frage zu bejahen.
Den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksachen 3668, S. 17 und 4452 aus den Jahren 1952 und 1953) ist allerdings zu dieser Problematik nichts zu entnehmen.
Ausgangspunkt ist deshalb der aus dem Wortlaut erkennbare Normzweck, der nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1987, 503) darin besteht, zu verhindern, daß ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter, der nur an die untere Grenze seines weit höheren dinglichen Rechts bietet, wegen dieses Rechts nicht überboten wird und bei der Erlösverteilung ausfällt, seine persönliche Forderung dennoch behält, obwohl ihm das Grundstück weit unter Wert zugeschlagen worden ist. Der unter den Anwendungsbereich des § 114 a ZVG fallende Gläubiger muß sich mithin auch hinsichtlich seiner persönlichen Forderung so behandeln lassen, als ob er bis zu 7/10-Grenze des Grundstückswerts geboten und den auf seine Grundpfandrechte entfallenden Teil des Versteigerungserlöses erhalten hätte.
Ansatzpunkt ist somit die Überlegung, daß der betreibende Gläubiger - wenn es die Vorschrift des § 114 a ZVG nicht gäbe - das Grundstück zu einem außerordentlich niedrigen Preis ersteigern könnte, wenn er lediglich bis zur Grenze seines dinglichen Rechts bietet und mit seinem eigenen Recht ausfällt, ihm andererseits aber die persönliche Forderung - regelmäßig aus dem Darlehn - erhalten bleibt. Allein der Umstand, daß der betreibende Gläubiger mitbietet, ist geeignet, andere Interessenten, denen das Versteigerungsrecht bekannt ist, von der Abgabe von Geboten abzuhalten, weil sie nur dann zum Zuge kommen, wenn sie im Gegensatz zum betreibenden Gläubiger ein Gebot abgeben, durch das dieser in vollem Umfang befriedigt wird.
Tritt, wie im vorliegenden Fall, der betreibende Gläubiger seine Rechte aus dem Meistgebot an einen Dritten ab, so wird der vom Gesetz mißbilligte Erfolg in vollem Umfang dann erzielt, wenn der "Kaufpreis" für die Abtretung dem Meistgebot entspricht. Hätte die Beklagte selbst den Zuschlag für 215.000 DM erhalten, so hätte sie sich nach § 114 a ZVG so behandeln lassen müssen, als ob ein Erlös von 245.000 DM erzielt worden wäre, d.h. der Gesetzgeber hätte eine wirksame Schranke für den Fall errichtet, daß der betreibende Gläubiger das Grundstück zu billig erwirbt und gleichwohl seine Forderung in voller Höhe geltend macht. Dieser Schutz des Schuldners wird objektiv - und zwar ohne Rücksicht auf die Absichten des betreibenden Gläubigers - umgangen, wenn man die Wirkungen des § 114 a ZVG bei einer Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot nicht eingreifen läßt, denn nach dem Schluß der Versteigerung hatte die Beklagte als betreibende Gläubigerin ein nicht mehr zu beeinträchtigendes Recht auf den Zuschlag eines Grundstücks mit einem Verkehrswert von 350.000 DM, weil ihr bei Einhaltung der Versteigerungsvorschriften der Zuschlag erteilt werden mußte. Wenn sich der Gläubiger indessen dieser praktisch schon unentziehbaren Rechtsposition auf Übertragung eines Grundstücks, dessen Wert der Gesetzgeber auf 7/10 veranschlagt, durch Abtretung seiner Rechte wieder begibt, so erscheint es gerechtfertigt, die Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG ebenfalls eintreten zu lassen. Gerade wenn, wie im vorliegenden Fall, andere Interesenten mitbieten, hat es der betreibende Gläubiger andernfalls in der Hand, die Rechte dem Mitbietenden für jenen Betrag abzutreten, den dieser zu zahlen bereit war, im vorliegenden Fall den Eheleuten B. für 210.000 DM, um auf diese Weise das Grundstück um 25.000 DM billiger zu erwerben. Auch bei der Auslegung von Vorschriften kann deshalb die offensichtliche und auf der Hand liegende Gefahr des Mißbrauchs - ohne daß dieser der Beklagten im konkreten Fall vorgeworfen werden soll - eine bestimmte Auslegung, die am Schuldnerschutz orientiert ist, gebieten.
3.
Soweit die Beklagte einwendet, das von ihr gewählte Verfahren diene auch dem Schuldnerschutz, weil durch das Mitbieten ihrerseits der Versteigerungseriös erhöht werde, so überzeugt das nicht. Die Tatsache, daß sich ein bestimmtes Verhalten als indirekte Folge möglicherweise auch zugunsten des Schuldners auswirkt, reicht für sich allein nicht, die sonst regelmäßig negativen Folgen für den Schuldner zu rechtfertigen. Darüber hinaus wird der Gläubiger normalerweise auch nicht als Vertreter der Interessen gerade des Schuldners auftreten, sondern primär bestrebt sein, seinen eigenen Vorteil zu wahren. Unterläßt er nämlich die Abgabe von Geboten, so muß er befürchten, daß ein Dritter das Grundstück besonders preiswert ersteigert, er mit seinem dinglichen Recht ausfällt und überhaupt nichts erhält, wenn die persönliche Forderung - wie häufig - nicht realisierbar ist. Insofern liegt es eben nicht nur im Interesse des Schuldners, sondern auch und gerade im Interesse des Gläubigers, einen möglichst hohen Versteigerungserlös zu erzielen.
Auch die Regelung des § 81 Abs. 4 ZVG, wonach bei Zuschlagerteilung der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner haften, spricht nach Auffassung des Senats eher für als gegen eine entsprechende Anwendung des § 114 a ZVG auf Fälle der hier vorliegenden Art. Zahlt nämlich der Ersteher, dem die Rechte aus dem Meistgebot abgetreten worden sind, nicht, so ist der Meistbietende verpflichtet, den Ersteigerungspreis aufzubringen. Die Vorschrift zeigt, daß sich der Meistbietende seinen Verpflichtungen aus dem Gebot und damit auch den damit verbundenen gesetzlich vorgesehenen nachteiligen Folgen wie § 114 ZVG nicht mehr durch Abtretung entziehen kann.
Aus § 85 a ZVG läßt sich nach Auffassung des Senats nichts zugunsten der Beklagten herleiten, denn diese Vorschrift will nur die Verschleuderung des Grundbesitzes zu einem Preis, der weniger als 50 % des Verkehrswertes beträgt, unter bestimmten Bedingungen verhindern.
4.
Da die Parteien in der Berufungsinstanz Einwände gegen die Berechnung der Höhe der der Beklagten noch zustehenden Forderungen nicht erhoben haben, ist insoweit von dem vom Landgericht errechneten Betrag auszugehen. Zwar hat die Gläubigerin darauf hingewiesen, daß ihre Forderung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats höher werden könne, jedoch eine Neuberechnung bezogen auf diesen Stichtag nicht vorgelegt, obwohl sie das Problem an sich erkannt hat. Da es immerhin auch möglich ist, daß durch Zahlungen des Klägers der Schuldsaldo in der Zwischenzeit geringer geworden ist, bestand keine Veranlassung, die Beklagte zu einer Neuberechnung aufzufordern, wenn ihr das Problem selbst bewußt war.
5.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 546, 708 Nr. 10 und 709 ZPO. Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil Konstellationen dieser Art häufiger auftreten können.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwer der Beklagten beträgt 30.000 DM.