Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 22.05.2024, Az.: S 38 SO 24/24 ER
Antrag auf eine Kostenbeteiligung an der häuslichen Pflege
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 22.05.2024
- Aktenzeichen
- S 38 SO 24/24 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 15545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE::2024:0522.38SO24.24.00
Rechtsgrundlage
- § 75 SGB XII
Amtlicher Leitsatz
Eine Kostenerstattung kann nur erfolgen, wenn ein Vertrag mit dem Leistungsträger nach § 75 SGB XII geschlossen wurde.
In dem Rechtsstreit
A.
vertreten durch
B .- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigter:
C.
gegen
Landkreis Heidekreis,
vertreten durch den Landrat,
Vogteistaße 17, 29683 Bad Fallingbostel
- Antragsgegner -
hat die 38. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg am 22. Mai 2024 durch die Richterin am Sozialgericht D. beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin einen Pauschalbetrag in Höhe von 2000 € zur Deckung monatlicher Pflegeleistungen im häuslichen Bereich verlangt, hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Gemessen an diesen Vorgaben ist Eilrechtsschutz zu versagen. Denn die Sache hat bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Kosten für einen Pflegedienst, der im häuslichen Bereich Aufgaben nach dem SGB XI übernimmt, sind nur erstattungsfähig, soweit der Anbieter eine schriftliche Vereinbarung mit dem Leistungsträger geschlossen hat, § 75 SGB XII.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der von der Antragstellerin verpflichtete Leistungserbringer APS Business Consulting International, der polnische Pflegekräfte beschäftigt, einen solchen Vertrag mit der Antragsgegnerin geschlossen hat.
Insofern ist eine Kostenerstattung rechtlich ausgeschlossen.
Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 193 Abs. 1, 183 SGG.